Artikel 9 VO (EG, Euratom) 2007/1558
Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1245,73 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2491,48 EUR und der Pauschalabschlag auf 1132,49 EUR.
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