Artikel 1 VO (EG, Euratom) 2007/723
Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wird der Berichtigungskoeffizient, der gemäß Artikel 64 des Statuts auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten mit dienstlicher Verwendung in dem nachstehend aufgeführten Land angewandt wird, wie folgt festgesetzt:
- —
-
Estland 83,4.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.