Artikel 10 VO (EG, Euratom) 2008/1302
Dauer der Registrierung in der Ausschlussdatenbank
(1) Ausschlusswarnungen zu Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben b, c, e und f der Haushaltsordnung werden für die von der Antrag stellenden Einrichtung festgelegte und im Antrag angegebene Dauer registriert.
(2) Ausschlusswarnungen aufgrund eines Antrags nach Artikel 8 Absatz 3 werden vorläufig für die Dauer von drei Monaten registriert. Die vorläufige Registrierung kann auf Antrag einmalig verlängert werden.
Die vorläufige Registrierung von Ausschlusswarnungen aufgrund eines in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Antrags kann in Ausnahmefällen um weitere drei Monate verlängert werden.
(3) Ausschlusswarnungen zu Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a oder d der Haushaltsordnung werden für die Dauer von fünf Jahren registriert.
(4) Ausschlusswarnungen zur Auftrags- oder Finanzhilfevergabe im Rahmen eines gegebenen Verfahrens nach Artikel 94 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung werden für die Dauer von sechs Monaten registriert.
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