Artikel 11 VO (EG, Euratom) 2008/1302
Löschung von Ausschlusswarnungen
Ausschlusswarnungen sind nach Ablauf des in Artikel 10 genannten Zeitraums automatisch zu löschen.
Falls sich der betroffene Dritte nicht mehr in einer Ausschlusssituation befindet sowie insbesondere in den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Fällen und bei offensichtlichen, nach der Registrierung der Ausschlusswarnung festgestellten Fehlern beantragt die Einrichtung, die die Registrierung beantragt hat, die Löschung der Ausschlusswarnung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.