Artikel 12 VO (EG, Euratom) 2008/1302
Zusammenarbeit
(1) Die in Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung genannte, für die Ausschlusswarnung zuständige Person übermittelt in schriftlicher oder in elektronischer Form alle verfügbaren sachdienlichen Informationen, welche es der Antrag stellenden Einrichtung ermöglichen, Ausschlussbeschlüsse nach Artikel 93 Absatz 1 der Haushaltsordnung zu fassen, oder welche es der Durchführungsbehörde oder -stelle ermöglichen, die Informationen bei der Vertragsvergabe im Zusammenhang mit der Haushaltsausführung zu berücksichtigen.
(2) Falls die einer Einrichtung vorliegenden Bescheinigungen oder Belege nicht im Einklang mit den registrierten Ausschlusswarnungen stehen, setzt die betreffende Einrichtung unverzüglich die für Ausschlusswarnungen zuständige Kontaktperson in Kenntnis. Die für Ausschlusswarnungen zuständige Kontaktperson und gegebenenfalls die betroffene Verbindungsstelle ergreifen daraufhin geeignete Maßnahmen.
(3) Falls die einer Durchführungsbehörde oder -stelle vorliegenden Bescheinigungen oder Belege nicht im Einklang mit den registrierten Ausschlusswarnungen stehen, übermittelt die betreffende Durchführungsbehörde oder -stelle die Informationen über die betreffende Verbindungsstelle an die für Ausschlusswarnungen zuständige Kontaktperson. Die für Ausschlusswarnungen zuständige Kontaktperson und gegebenenfalls die betroffene Verbindungsstelle ergreifen daraufhin geeignete Maßnahmen.
(4) Der Rechnungsführer der Kommission und die Kontaktstellen der anderen Einrichtungen tauschen regelmäßig bewährte Praktiken aus.
Fragen im Zusammenhang mit der Ausschlussdatenbank werden im Rahmen von Zusammenkünften der Durchführungsbehörde oder -stelle mit der zuständigen Kommissionsdienststelle erörtert.
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