Artikel 13 VO (EG, Euratom) 2008/1302

Datenschutz

(1) In Ausschreibungen bzw. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie, falls keine solche Ausschreibung bzw. Aufforderung erfolgt, vor der Auftrags- bzw. Finanzhilfevergabe setzen die Einrichtungen und die Durchführungsbehörden oder -stellen Dritte über die sie betreffenden Daten, die in der Ausschlussdatenbank gespeichert werden können und über die Stellen, denen die Daten mitgeteilt werden können, in Kenntnis. Falls es sich bei diesen Dritten um juristische Personen handelt, setzen die Einrichtungen und die Durchführungsbehörden auch die Personen, die über Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse gegenüber diesen juristischen Personen verfügen, in Kenntnis.

(2) Die die Registrierung einer Ausschlusswarnung beantragende Einrichtung ist für die Beziehungen zu der natürlichen oder juristischen Person, deren Daten in die Ausschlussdatenbank eingegeben werden (nachfolgend „die betroffene Person” genannt), verantwortlich.

Die Einrichtung setzt die betroffene Person über den Antrag auf Eingabe, Aktualisierung oder Löschung einer diese unmittelbar betreffenden Ausschlusswarnung und die betreffenden Gründe in Kenntnis.

Die Einrichtung bearbeitet zudem Anträge betroffener Personen auf Berichtigung ungenauer oder unvollständiger personenbezogener Daten und alle sonstigen Anträge oder Fragen betroffener Personen.

Anträge oder Fragen betroffener Personen, die sich auf die von Durchführungsbehörden oder -stellen übermittelten Informationen beziehen, werden von letzteren selbst bearbeitet. Die zuständige Kommissionsdienststelle leitet derartige Anträge oder Fragen an die zuständige Verbindungsstelle weiter und teilt dies der betroffenen Person mit.

(3) Unbeschadet der in Absatz 2 genannten Informationspflichten kann jede ordnungsgemäß benannte natürliche Person Auskunft darüber verlangen, ob sie betreffende Daten in der Ausschlussdatenbank gespeichert sind.

Der Rechnungsführer der Kommission teilt der natürlichen Person in schriftlicher oder in elektronischer Form mit, ob sie in der Ausschlussdatenbank erfasst ist. Falls die Person erfasst ist, fügt er die in der Ausschlussdatenbank über sie gespeicherten Daten bei. Er setzt die Einrichtung, die die Registrierung der Warnmeldung beantragt hat, darüber in Kenntnis.

(4) Unbeschadet der in Absatz 2 genannten Informationspflichten kann jeder ordnungsgemäß ermächtigte Vertreter einer juristischen Person Auskunft darüber verlangen, ob die juristische Person betreffende Daten in der Ausschlussdatenbank gespeichert sind.

Der Rechnungsführer der Kommission teilt dem Vertreter in schriftlicher oder in elektronischer Form mit, ob die juristische Person in der Ausschlussdatenbank erfasst ist. Falls die Person erfasst ist, fügt er die in der Ausschlussdatenbank über sie gespeicherten Daten bei. Er setzt die Einrichtung, die die Registrierung der Warnmeldung beantragt hat, darüber in Kenntnis.

(5) Gelöschte Ausschlusswarnungen dürfen nur für Audit- oder Untersuchungszwecke zugänglich und für die Nutzer der Datenbank nicht sichtbar sein.

Personenbezogene Daten in sich auf natürliche Personen beziehenden Ausschlusswarnungen brauchen nur fünf Jahre nach Löschung der Warnung für diese Zwecke verfügbar bleiben.

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