Artikel 2 VO (EG, Euratom) 2008/1302

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Einrichtungen” : Europäisches Parlament, Rat, Kommission, Gerichtshof, Rechnungshof, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der Regionen, Europäischer Bürgerbeauftragter, Europäischer Datenschutzbeauftragter, in Artikel 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannte Exekutivagenturen und Einrichtungen;
2.
„Durchführungsbehörde oder -stelle” : Behörden der Mitgliedstaaten oder von Drittländern, internationale Organisationen und sonstige gemäß den Artikeln 53 und 54 der Haushaltsordnung beim Haushaltsvollzug mitwirkende Einrichtungen mit Ausnahme der in Artikel 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Exekutivagenturen und Einrichtungen. Die Mitgliedstaaten können in dieser Verordnung vorgesehene Aufgaben anderen einzelstaatlichen Behörden übertragen, die dadurch mit Durchführungsbehörden oder -stellen gleichgesetzt werden;
3.
„Dritte” : Bewerber, Bieter, Auftragnehmer, Lieferanten, Dienstleister und ihre Unterauftragnehmer, Finanzhilfeantragsteller und -empfänger einschließlich Empfänger von Direkthilfen, Auftragnehmer von Finanzhilfeempfängern sowie Rechtssubjekte, die finanzielle Unterstützung von einem Empfänger einer Gemeinschaftsfinanzhilfe nach Artikel 120 der Haushaltsordnung erhalten.

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