Artikel 2 VO (EG, Euratom) 2008/1302
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Einrichtungen” : Europäisches Parlament, Rat, Kommission, Gerichtshof, Rechnungshof, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der Regionen, Europäischer Bürgerbeauftragter, Europäischer Datenschutzbeauftragter, in Artikel 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannte Exekutivagenturen und Einrichtungen;
- 2.
- „Durchführungsbehörde oder -stelle” : Behörden der Mitgliedstaaten oder von Drittländern, internationale Organisationen und sonstige gemäß den Artikeln 53 und 54 der Haushaltsordnung beim Haushaltsvollzug mitwirkende Einrichtungen mit Ausnahme der in Artikel 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Exekutivagenturen und Einrichtungen. Die Mitgliedstaaten können in dieser Verordnung vorgesehene Aufgaben anderen einzelstaatlichen Behörden übertragen, die dadurch mit Durchführungsbehörden oder -stellen gleichgesetzt werden;
- 3.
- „Dritte” : Bewerber, Bieter, Auftragnehmer, Lieferanten, Dienstleister und ihre Unterauftragnehmer, Finanzhilfeantragsteller und -empfänger einschließlich Empfänger von Direkthilfen, Auftragnehmer von Finanzhilfeempfängern sowie Rechtssubjekte, die finanzielle Unterstützung von einem Empfänger einer Gemeinschaftsfinanzhilfe nach Artikel 120 der Haushaltsordnung erhalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.