Artikel 4 VO (EG, Euratom) 2008/1302
Verwaltung der Ausschlussdatenbank
(1) Der Rechnungsführer der Kommission oder die ihm unterstehenden Bediensteten, denen in Anwendung von Artikel 62 der Haushaltsordnung bestimmte Aufgaben übertragen wurden (nachfolgend „der Rechnungsführer der Kommission” genannt), verwalten die Ausschlussdatenbank und treffen die entsprechenden technischen Vorkehrungen.
Der Rechnungsführer der Kommission gibt auf Antrag der Einrichtungen Ausschlusswarnungen in die Ausschlussdatenbank ein, ändert die Einträge oder löscht sie.
(2) Der Rechnungsführer der Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen für technische Aspekte und legt entsprechende Unterstützungsmaßnahmen, auch sicherheitstechnischer Art, fest.
Er teilt die Maßnahmen den Kommissionsdienststellen, den Exekutivagenturen sowie gegebenenfalls den nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 1 benannten Kontaktstellen anderer Einrichtungen und den nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 benannten Verbindungsstellen mit.
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