Artikel 13 VO (EG, Euratom) 2008/1323

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 966,15 EUR, die Obergrenze auf 1932,29 EUR und der Pauschalabschlag auf 878,32 EUR festgesetzt.

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