Artikel 12 VO (EG, Euratom) 2008/1323

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

807,93 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,

479,00 EUR für Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage.

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