Artikel 6 VO (EG, Euratom) 2008/420

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

1042,85 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

620,08 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.