Artikel 7 VO (EG, Euratom) 2008/420
Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1250,67 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2501,35 EUR und der Pauschalabschlag auf 1136,98 EUR.
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