Artikel 2 VO (EG, Euratom) 2009/480

Der Fonds finanziert sich durch

eine jährliche Übertragung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß den Artikeln 5 und 6,

Zinsen aus Kapitalanlagen des Fonds,

Einziehungen bei den säumigen Schuldnern, soweit die Garantie des Fonds in Anspruch genommen wurde,

Einnahmen aus Risikoprämien, die bei Finanzierungen der EIB erzielt werden, für die die Union eine zu vergütende Garantie leistet.

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