Artikel 2 VO (EG, Euratom) 2009/480
Der Fonds finanziert sich durch
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eine jährliche Übertragung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß den Artikeln 5 und 6,
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Zinsen aus Kapitalanlagen des Fonds,
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Einziehungen bei den säumigen Schuldnern, soweit die Garantie des Fonds in Anspruch genommen wurde,
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Einnahmen aus Risikoprämien, die bei Finanzierungen der EIB erzielt werden, für die die Union eine zu vergütende Garantie leistet.
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