Artikel 3 VO (EG, Euratom) 2009/480

Der Fonds ist mit einer angemessenen Dotierung, nachstehend „Zielbetrag” genannt, auszustatten.

Der Zielbetrag wird auf 9 % der gesamten Kapitalverbindlichkeiten der Gemeinschaften aus allen Transaktionen, zuzüglich der fälligen und nicht gezahlten Zinsen, festgesetzt.

Überschüsse des Fonds, die mehr als 10 % der gesamten ausstehenden Kapitalverbindlichkeiten der Union betragen, werden wieder dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugeführt. Die Überschüsse werden in einer einzigen Transaktion einer besonderen Haushaltslinie des Einnahmenplans des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Jahr „n + 1” zugewiesen, wobei von der Differenz auszugehen ist, die zum Ende des Jahres „n – 1” zwischen dem — 10 % der gesamten ausstehenden Kapitalverbindlichkeiten der Union entsprechenden — Betrag und dem Wert des Nettoguthabens des Fonds, berechnet zu Beginn des Jahres „n” , besteht.

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