Artikel 4 VO (EG, Euratom) 94/2728
Ausgehend von der zum Ende des Jahres „n–1” bestehenden Differenz zwischen dem Zielbetrag und dem Wert des Nettoguthabens des Fonds, berechnet zu Beginn des Jahres „n” , wird der erforderliche Dotierungsbetrag in einer einzigen Transaktion im Jahr „n+1” aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union in den Fonds eingezahlt.
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