Artikel 3a VO (EG, Euratom) 94/2728
Beim Beitritt eines neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union wird der Zielbetrag um einen auf der Grundlage der Transaktionen nach Artikel 1 Absatz 3 berechneten Betrag vermindert.
Zur Berechnung des Betrags der Verminderung wird der nach Artikel 3 Absatz 2 zum Beitrittstermin geltende Prozentsatz auf den Betrag der zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Transaktionen angewandt.
Der überschüssige Betrag wird einer besonderen Haushaltslinie des Einnahmenansatzes des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zugewiesen.
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