Artikel 3 VO (EG, Euratom) 94/2728

Der Fonds ist mit einer angemessenen Dotierung, nachstehend „Zielbetrag” genannt, auszustatten.

Der Zielbetrag wird auf 9 % der gesamten Kapitalverbindlichkeiten der Gemeinschaft aus allen Transaktionen, zuzüglich der fälligen und nicht gezahlten Zinsen, festgesetzt.

Ausgehend von der zum Ende des Jahres „n–1” bestehenden Differenz zwischen dem Zielbetrag und dem Wert des Nettoguthabens des Fonds, berechnet zu Beginn des Jahres „n” , wird ein möglicher Überschuss in einer einzigen Transaktion einer besonderen Haushaltslinie des Einnahmenplans des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Jahr „n+1” zugewiesen.

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