Artikel 9 VO (EG, Euratom) 94/2728
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Beitrittsabkommens mit den Beitrittsländern sowie ferner vor dem 31. Dezember 2006 umfassende Berichte über das Funktionieren des Fonds vor. Die Kommission unterbreitet dem Rat erforderlichenfalls geeignete Vorschläge im Hinblick auf die Änderung der Parameter des Fonds.
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