Präambel VO (EG, Euratom) 94/2728
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Rechnungshofs(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ist aufgrund der Garantieleistungen für Darlehen an Drittländer erhöhten finanziellen Risiken ausgesetzt.
Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 11. und 12. Dezember 1992 zu dem Schluß gelangt, daß aus Gründen der umsichtigen Haushaltsführung und der finanziellen Disziplin ein neuer Finanzmechanismus wünschenswert wäre und daß zu diesem Zweck ein Garantiefonds eingerichtet werden sollte, um die Risiken zu decken, die mit den Darlehen oder den Garantien für Darlehen verbunden sind, die Drittländer oder zugunsten von in Drittländern durchgeführten Vorhaben gewährt werden. Dieses Ziel läßt sich durch die Einrichtung eines Garantiefonds verwirklichen, aus dem direkte Zahlungen an die Gläubiger der Gemeinschaft geleistet werden.
Die Organe haben im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 beschlossen, in den Haushalt eine Rückstellung für Darlehens- und Garantietransaktionen zugunsten von Drittländern und in Drittländern aufzunehmen.
Nach dem geltenden Instrumentarium können Garantieleistungen insbesondere durch den vorläufigen Rückgriff auf Kassenmittel finanziert werden, wie er durch Artikel 12 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften(4) ermöglicht wird.
Zur Konstituierung des Fonds sollten nach und nach entsprechende Mittel eingezahlt werden; anschließend fließen dem Fonds die Zinsen aus seinen Kapitalanlagen sowie die verspäteten Rückzahlungen der säumigen Schuldner zu, für die der Fonds Garantieleistungen erbracht hat.
Unter Berücksichtigung der Praxis internationaler Finanzinstitute dürfte ein Verhältnis von 10 % zwischen Fondsmitteln und der garantierten Kapitalverbindlichkeiten zuzüglich der fälligen und nicht gezahlten Zinsen ausreichen.
Zur Erreichung des als ausreichend erachteten Zielbetrags erscheinen Einzahlungen in Höhe von 14 % des Betrags jeder neu beschlossenen Transaktion angemessen. Es ist festzulegen, nach welchen Modalitäten diese Einzahlungen erfolgen.
Sobald der Zielbetrag erreicht ist, wird der Einzahlungssatz überprüft. Überschreiten die Mittel des Garantiefonds den Zielbetrag, so werden die überschüssigen Beträge wieder dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften zugeführt.
Es ist zweckmäßig, der Europäischen Investitionsbank (EIB) die Finanzverwaltung des Garantiefonds zu übertragen. Die Haushaltsführung des Fonds wird vom Rechnungshof nach Verfahren kontrolliert, die vom Rechnungshof, der Kommission und der EIB gemeinsam festzulegen sind.
In den Verträgen sind für die Annahme dieser Verordnung lediglich die in den Artikeln 235 EG-Vertrag und 203 EAG-Vertrag genannten Befugnisse vorgesehen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 68 vom 11. 3. 1993, S. 10.
- (2)
ABl. Nr. C 315 vom 22. 11. 1993, S. 235.
- (3)
ABl. Nr. C 170 vom 21. 6. 1993, S. 25.
- (4)
ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2729/94 (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).
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