Artikel 1 VO (EG, Euratom) 94/2728
Es wird ein Garantiefonds, nachstehend „Fonds” genannt, eingerichtet, aus dessen Mitteln bei Schuldnerausfall im Rahmen eines von der Gemeinschaft gewährten oder garantierten Darlehens oder im Rahmen einer Darlehensgarantie der Europäischen Investitionsbank, für die die Gemeinschaft eine Bürgschaft übernimmt, Zahlungen an die Gläubiger der Gemeinschaft geleistet werden sollen.
Bei den in Absatz 1 genannten Darlehens- und Garantietransaktionen, nachstehend „Transaktionen” genannt, handelt es sich um solche, die zugunsten eines Drittlandes oder zur Finanzierung von Projekten in Drittländern erfolgt sind.
Sämtliche Transaktionen zugunsten eines Drittlandes oder zur Finanzierung von Projekten in einem Drittland fallen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, zu dem dieses Land der Europäischen Union beitritt, nicht mehr in den Geltungsbereich dieser Verordnung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.