Artikel 11 VO (EG, Euratom) 97/58
(1) Während der Übergangszeit können Abweichungen von den Bestimmungen in den Anhängen zugelassen werden, wenn die nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen erforderlich machen.
(2) Für die Ausarbeitung der Statistiken kann einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Übergangszeit gewährt werden, falls er dieser Verordnung aufgrund von Ausnahmebestimmungen nicht nachkommen kann, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke(1) vorgesehen worden sind.
(3) Spätestens am Ende der Übergangszeit sind die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen in den Mitgliedstaaten uneingeschränkt anwendbar.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 196 vom 5. 8. 1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
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