Artikel 2 VO (EG, Euratom) 97/58

Die Erstellung der Statistiken bezweckt insbesondere die Analyse

i)
der Struktur und der Entwicklung der Tätigkeiten der Unternehmen,
ii)
der eingesetzten Produktionsfaktoren sowie sonstiger Elemente zur Messung von Tätigkeit, Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen,
iii)
der Entwicklung von Unternehmen und Märkten auf regionaler, nationaler, gemeinschaftlicher und internationaler Ebene,
iv)
der Unternehmenspolitik,
v)
kleiner und mittlerer Unternehmen,
vi)
spezifischer Unternehmensmerkmale im Zusammenhang mit besonderen Tätigkeitsgruppen.

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