Artikel 2 VO (EG, Euratom) 97/58
Die Erstellung der Statistiken bezweckt insbesondere die Analyse
- i)
- der Struktur und der Entwicklung der Tätigkeiten der Unternehmen,
- ii)
- der eingesetzten Produktionsfaktoren sowie sonstiger Elemente zur Messung von Tätigkeit, Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen,
- iii)
- der Entwicklung von Unternehmen und Märkten auf regionaler, nationaler, gemeinschaftlicher und internationaler Ebene,
- iv)
- der Unternehmenspolitik,
- v)
- kleiner und mittlerer Unternehmen,
- vi)
- spezifischer Unternehmensmerkmale im Zusammenhang mit besonderen Tätigkeitsgruppen.
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