Artikel 3 VO (EG, Euratom) 97/58
(1) Diese Verordnung gilt für alle marktwirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte C bis K und M bis O der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE REV 1).
(2) Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfaßt die statistischen Einheiten, deren Arten in Abschnitt I des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft(1) definiert und einer der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zugeordnet sind. Die Verwendung besonderer Einheiten für die Erstellung von Statistiken ist in den Anhängen der vorliegenden Verordnung näher beschrieben.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 76 vom 30. 3. 1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
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