Artikel 4 VO (EG, Euratom) 97/58
(1) Die Statistiken, die für die in Artikel 2 definierten Bereiche zu erstellen sind, werden in Modulen gruppiert. Die Module werden in den Anhängen festgelegt.
(2) Jedes Modul enthält folgende Angaben:
- i)
- die Tätigkeiten, für die die Statistiken erstellt werden, entsprechend dem in Artikel 3 Absatz 1 angegebenen Geltungsbereich;
- ii)
- die Arten von statistischen Einheiten, die für die Erstellung der Statistiken zu verwenden sind, entsprechend der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Liste der statistischen Einheiten;
- iii)
- die Listen der Merkmale, zu denen Statistiken für die in Artikel 2 aufgeführten Bereiche zu erstellen sind, und die Berichtszeiträume für diese Merkmale;
- iv)
- eine Liste der zu erstellenden Statistiken über die Demographie der Unternehmen;
- v)
- die Periodizität für die Erstellung der Statistiken, wobei die Erstellung jährlich oder mehrjährlich erfolgen sollte. Falls es sich um mehrjährliche Statistiken handelt, sind diese mindestens alle zehn Jahre zu erstellen;
- vi)
- den Zeitplan mit Angabe der ersten Berichtsjahre für die zu erstellenden Statistiken;
- vii)
- die Anforderungen hinsichtlich Repräsentativität und Qualitätsbewertung;
- viii)
- den Zeitraum, innerhalb dessen nach Ablauf des Berichtszeitraums die Statistiken zu übermitteln sind;
- ix)
- die maximale Länge der Übergangszeit, die gewährt werden kann.
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