Artikel 4 VO (EG, Euratom) 97/58

(1) Die Statistiken, die für die in Artikel 2 definierten Bereiche zu erstellen sind, werden in Modulen gruppiert. Die Module werden in den Anhängen festgelegt.

(2) Jedes Modul enthält folgende Angaben:

i)
die Tätigkeiten, für die die Statistiken erstellt werden, entsprechend dem in Artikel 3 Absatz 1 angegebenen Geltungsbereich;
ii)
die Arten von statistischen Einheiten, die für die Erstellung der Statistiken zu verwenden sind, entsprechend der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Liste der statistischen Einheiten;
iii)
die Listen der Merkmale, zu denen Statistiken für die in Artikel 2 aufgeführten Bereiche zu erstellen sind, und die Berichtszeiträume für diese Merkmale;
iv)
eine Liste der zu erstellenden Statistiken über die Demographie der Unternehmen;
v)
die Periodizität für die Erstellung der Statistiken, wobei die Erstellung jährlich oder mehrjährlich erfolgen sollte. Falls es sich um mehrjährliche Statistiken handelt, sind diese mindestens alle zehn Jahre zu erstellen;
vi)
den Zeitplan mit Angabe der ersten Berichtsjahre für die zu erstellenden Statistiken;
vii)
die Anforderungen hinsichtlich Repräsentativität und Qualitätsbewertung;
viii)
den Zeitraum, innerhalb dessen nach Ablauf des Berichtszeitraums die Statistiken zu übermitteln sind;
ix)
die maximale Länge der Übergangszeit, die gewährt werden kann.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.