Artikel 5 VO (EG, Euratom) 97/58
Die Module in dieser Verordnung umfassen
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ein gemeinsames Modul für die jährliche Strukturstatistik, das in Anhang 1 festgelegt ist;
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ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Industrie, das in Anhang 2 festgelegt ist;
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ein Einzelmodul für die Strukturstatistik des Handels, das in Anhang 3 festgelegt ist;
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ein Einzelmodul für die Strukturstatistik des Baugewerbes, das in Anhang 4 festgelegt ist.
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ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Versicherung, das in Anhang 5 festgelegt ist;
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ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Kreditinstitute, das in Anhang 6 festgelegt ist;
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ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Pensionsfonds, das in Anhang 7 festgelegt ist.
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