Artikel 8 VO (EG, Euratom) 97/58

(1) Die erhobenen und geschätzten Daten werden von den Mitgliedstaaten nach der für jedes in Artikel 5 genannte Modul vorgegebenen Aufschlüsselung zu vergleichbaren Ergebnissen aufbereitet.

(2) Damit Gemeinschaftsstatistiken erstellt werden können, sorgen die Mitgliedstaaten für die Aufbereitung nationaler Ergebnisse entsprechend den Ebenen der NACE REV 1, die in den Modulen in den Anhängen genannt sind oder nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt werden.

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