Artikel 9 VO (EG, Euratom) 97/58

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 8 genannten Ergebnisse, einschließlich der vertraulichen Angaben, gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften. Diese geltenden Gemeinschaftsvorschriften finden insoweit auf diese Ergebnisse Anwendung, als sie vertrauliche Daten enthalten.

(2) Die Ergebnisse sind in einem geeigneten technischen Format und innerhalb eines Zeitraums zu übermitteln, der für die einzelnen Module des Artikels 5 festgelegt wird und höchstens 18 Monate ab dem Ende des Berichtszeitraums beträgt. Zusätzlich wird eine geringe Anzahl von geschätzten Vorergebnissen innerhalb einer Frist übermittelt, die für die einzelnen Module des Artikels 5 festgelegt wird und höchstens zehn Monate ab dem Ende des Berichtszeitraums beträgt.

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