ANHANG 1 VO (EG, Euratom) 97/58
GEMEINSAMES MODUL FÜR DIE JÄHRLICHE STRUKTURSTATISTIK
Abschnitt 1
Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Unternehmen in den Mitgliedstaaten.Abschnitt 2
Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 2 Ziffern i), ii) und iii) dieser Verordnung bezeichneten Bereiche, insbesondere auf die Analyse der Wertschöpfung und ihrer Hauptbestandteile.Abschnitt 3
- 1.
- Die Statistiken werden für die in Abschnitt 9 aufgeführten Tätigkeiten erstellt.
- 2.
- Für die in Abschnitt 10 aufgeführten Tätigkeiten werden Pilotuntersuchungen durchgeführt.
Abschnitt 4
- 1.
- In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden.
- 2.
- Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 13 die genauen Merkmalsbezeichnungen fest, für die Statistiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Abschnitts J der NACE Rev. 1 zu erstellen sind und die den in den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Bezeichnungen möglichst nahekommen sollen.
- 3.
- Jährliche demographische Statistiken:
Code Bezeichnung Anmerkung 11 11 0 Zahl der Unternehmen 11 21 0 Zahl der örtlichen Einheiten - 4.
- Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:
Code Bezeichnung Anmerkung 12 11 0 Umsatz 12 12 0 Produktionswert 12 15 0 Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten 13 31 0 Personalaufwendungen 13 32 0 Löhne und Gehälter 13 33 0 Sozialversicherungskosten 13 11 0 Waren und Dienstleistungskäufe insgesamt 13 12 0 Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand 15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen 16 11 0 Zahl der Beschäftigten 16 13 0 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger - 5.
- Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:
Code Bezeichnung Anmerkung 13 32 0 Löhne und Gehälter 15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen Übermittlung freigestellt 16 11 0 Zahl der Beschäftigten - 6.
- Für die in Abschnitt 10 aufgeführten Merkmale werden Pilotuntersuchungen durchgeführt.
Abschnitt 5
Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 1995.Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken über die Klassen der Gruppe 65.2 sowie der Abteilung 67 der NACE Rev. 1 erstellt werden, wird nach dem Verfahren des Artikels 13 dieser Verordnung bestimmt.Abschnitt 6
Die Mitgliedstaaten geben für jedes der in Abschnitt 4 Nummer 4 aufgeführten Merkmale den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95% — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 14 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt.Abschnitt 7
- 1.
- Die Ergebnisse werden auf der Ebene der in Abschnitt 9 genannten Tätigkeitsgruppen aufgeschlüsselt.
- 2.
- Bestimmte Ergebnisse werden ferner nach Größenklassen für jede Gruppe der Abschnitte C bis G der NACE REV 1 sowie für die übrigen Abschnitte auf der Ebene der in Abschnitt 9 aufgeführten Tätigkeitsgruppen aufgeschlüsselt.
- 3.
- Die regionalen Statistiken werden zugleich bis zur zweistelligen Ebene der NACE REV 1 (Abteilungen) und bis zur Ebene II der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) aufgeschlüsselt.
Abschnitt 8
1. Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, das Berichtszeitraum ist, übermittelt; dies gilt jedoch nicht für die Klasse 65.11 der NACE Rev. 1 und die von den Anhängen 5, 6 und 7 abgedeckten Wirtschaftszweige der NACE Rev. 1. Für die Klasse 65.11 der NACE Rev. 1 beträgt die Übermittlungsfrist 10 Monate. Die Übermittlungsfrist für die in den Anhängen 5, 6 und 7 behandelten Tätigkeiten ist in jenen Anhängen festgelegt. Die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse für die Klassen der Gruppe 65.2 und der Abteilung 67 der NACE Rev. 1 wird nach dem Verfahren des Artikels 13 dieser Verordnung bestimmt.
2. Außer für die Abteilungen 65 und 66 der NACE Rev. 1 werden nationale Vorergebnisse oder Schätzungen innerhalb von 10 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken übermittelt, die für die folgenden Merkmale ermittelt werden:12110 (Umsatz),
16110 (Zahl der Beschäftigten).
Diese Vorergebnisse oder Schätzungen werden auf der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Gruppen) aufgeschlüsselt, davon ausgenommen sind die Abschnitte H, I und K der NACE Rev. 1, für die sie nach den Tätigkeitsgruppen in Abschnitt 9 aufgeschlüsselt werden. Für die Abteilung 67 der NACE Rev. 1 wird die Übermittlung der Vorergebnisse oder Schätzungen nach dem Verfahren des Artikels 13 dieser Verordnung festgelegt.
12110 (Umsatz),
16110 (Zahl der Beschäftigten).
Abschnitt 9
Die nachstehenden Tätigkeitsgruppen beziehen sich auf die Systematik NACE Rev. 1.ABSCHNITT C, D, E und F
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; Verarbeitendes Gewerbe; Energie und Wasserversorgung; Baugewerbe. Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE REV 1 aufgeschlüsselten nationalen Ergebnisse.ABSCHNITT G
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern. Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE REV 1 aufgeschlüsselten nationalen Ergebnisse.ABSCHNITT H
55.1 + 55.2 | Hotels, Gasthöfe, Pensionen und Hotels garnis + Sonstiges Beherbergungsgewerbe |
55.3 + 55.4 + 55.5 | Restaurants, Cafés, Eisdielen und Imbißhallen + Sonstiges Gaststättengewerbe + Kantinen und Caterer |
ABSCHNITT I
60.1 | Eisenbahnen |
60.21 + 60.22 + 60.23 | Sonstiger Landverkehr ohne Güterbeförderung im Straßenverkehr |
60.24 | Güterbeförderung im Straßenverkehr |
60.3 | Transport in Rohrfernleitungen |
61.1 | See- und Küstenschifahrt |
61.2 | Binnenschifahrt |
62 | Luftfahrt |
63.1 + 63.2 + 63.4 | Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr außer Reisebüros; Reiseveranstalter a. n. g. |
63.3 | Reisebüros und Reiseveranstalter a. n. g. |
64.11 | Postdienste |
64.12 | Sonstige Kurierdienste |
64.2 | Fernmeldedienste |
ABSCHNITT J
Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 1 aufgeschlüsselten nationalen Ergebnisse.ABSCHNITT K
70 | Grundstücks- und Wohnungswesen |
71.1 + 71.2 | Vermietung von Kraftwagen bis 3,5 t Gesamtgewicht + Vermietung von sonstigen Verkehrsmitteln |
71.3 | Vermietung von Maschinen und Geräten |
71.4 | Vermietung von Gebrauchsgütern a. n. g. |
72 | Datenverarbeitung und Datenbanken |
73 | Forschung und Entwicklung |
74.11 + 74.12 + 74.14 + 74.15 | Rechtsberatung + Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung + Unternehmens- und Public-Relations-Beratung + Beteiligungsgesellschaften (ohne Kapitalanlagegesellschaften) |
74.13 | Markt- und Meinungsforschung |
74.2 + 74.3 | Architektur- und Ingenieurbüros + Technische, physikalische und chemische Untersuchung |
74.4 | Werbung |
74.5 | Gewerbsmäßige Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften |
74.6 | Detekteien und Schutzdienste |
74.7 | Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln |
74.8 | Erbringung von sonstigen Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen |
Abschnitt 10
- 1.
- Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Definition, die Struktur und die Verfügbarkeit von Informationen über statistische Einheiten, die den Abschnitten M bis O der NACE Rev. 1 zuzurechnen sind. Die Kommission erläßt für diese Tätigkeiten nach dem Verfahren des Artikels 13 ein Programm von Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten spätestens für das Berichtsjahr 1998 durchzuführen sind. Anhand dieser Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Erhebung der Daten ermittelt werden, die für die Erstellung der Statistiken für diese Tätigkeiten erforderlich sind, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit dieser Daten gegen die Erhebungskosten und den den Unternehmen entstehenden Aufwand abzuwägen sind.
- 2.
- Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission für die in Abschnitt 9 aufgeführten Tätigkeiten einen Bericht über die Verfügbarkeit der Daten, die für die Erstellung der Statistiken für die folgenden Merkmale erforderlich sind:
Code Bezeichnung Anmerkung 12 18 0 Finanzüberschuß Nur juristische Personen 14 11 0 Umsatz aus innergemeinschaftlichen Lieferungen von Waren und Dienstleistungen 14 12 0 Umsatz aus außergemeinschaftlichen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen 14 21 0 Innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren und Dienstleistungen 14 22 0 Außergemeinschaftliche Einfuhren von Waren und Dienstleistungen 15 11 0 Bruttoinvestition in Sachanlagen Regionale Aspekte Die Kommission erläßt für diese Merkmale nach dem Verfahren des Artikels 13 ein Programm von Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten spätestens für das Berichtsjahr 1998 durchzuführen sind. Anhand dieser Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Erhebung der Daten ermittelt werden, die für die Erstellung der Statistiken für diese Merkmale erforderlich sind, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit dieser Daten gegen die Erhebungskosten und den den Unternehmen entstehenden Aufwand abzuwägen sind.
- 3.
- Im Fall der Abschnitte G bis K der NACE REV 1 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit der Daten, die für die Aufschlüsselung der Ergebnisse anhand der Frage erforderlich sind, ob eine Mehrheitsbeteiligung eines nicht ansässigen Unternehmens im Sinne der GATS-Definitionen vorliegt oder nicht. Die Kommission erläßt für diese Aufschlüsselung nach dem Verfahren des Artikels 13 ein Programm von Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten spätestens für das Berichtsjahr 1998 durchzuführen sind. Anhand dieser Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Erhebung der Daten ermittelt werden, die für die Erstellung dieser Aufschlüsselung erforderlich sind, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit dieser Daten gegen die Erhebungskosten und dem den Unternehmen entstehenden Aufwand abzuwägen sind.
- 4.
- Die Kommission teilt dem Rat mit, ob Statistiken für die unter den Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Tätigkeiten, Merkmale und Aufschlüsselungen erstellt werden können, und unterbreitet zugleich eine Empfehlung für die Aufnahme eines Teils oder der Gesamtheit dieser Tätigkeiten, Merkmale und Aufschlüsselungen in die Listen der Abschnitte 4, 7 und 9.
Abschnitt 11
Bei dem in diesem Anhang festgelegten gemeinsamen Modul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 5 höchstens vier Jahre nach Ablauf der ersten Berichtsjahre.© Europäische Union 1998-2021
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