ANHANG 1 VO (EG, Euratom) 97/58

GEMEINSAMES MODUL FÜR DIE JÄHRLICHE STRUKTURSTATISTIK

Abschnitt 1

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Unternehmen in den Mitgliedstaaten.

Abschnitt 2

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 2 Ziffern i), ii) und iii) dieser Verordnung bezeichneten Bereiche, insbesondere auf die Analyse der Wertschöpfung und ihrer Hauptbestandteile.

Abschnitt 3

1.
Die Statistiken werden für die in Abschnitt 9 aufgeführten Tätigkeiten erstellt.
2.
Für die in Abschnitt 10 aufgeführten Tätigkeiten werden Pilotuntersuchungen durchgeführt.

Abschnitt 4

1.
In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden.
2.
Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 13 die genauen Merkmalsbezeichnungen fest, für die Statistiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Abschnitts J der NACE Rev. 1 zu erstellen sind und die den in den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Bezeichnungen möglichst nahekommen sollen.
3.
Jährliche demographische Statistiken:

CodeBezeichnungAnmerkung
11 11 0Zahl der Unternehmen
11 21 0Zahl der örtlichen Einheiten

4.
Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

CodeBezeichnungAnmerkung
12 11 0Umsatz
12 12 0Produktionswert
12 15 0Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten
13 31 0Personalaufwendungen
13 32 0Löhne und Gehälter
13 33 0Sozialversicherungskosten
13 11 0Waren und Dienstleistungskäufe insgesamt
13 12 0Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand
15 11 0Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
16 11 0Zahl der Beschäftigten
16 13 0Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

5.
Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:

CodeBezeichnungAnmerkung
13 32 0Löhne und Gehälter
15 11 0Bruttoinvestitionen in SachanlagenÜbermittlung freigestellt
16 11 0Zahl der Beschäftigten

6.
Für die in Abschnitt 10 aufgeführten Merkmale werden Pilotuntersuchungen durchgeführt.

Abschnitt 5

Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 1995.Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken über die Klassen der Gruppe 65.2 sowie der Abteilung 67 der NACE Rev. 1 erstellt werden, wird nach dem Verfahren des Artikels 13 dieser Verordnung bestimmt.

Abschnitt 6

Die Mitgliedstaaten geben für jedes der in Abschnitt 4 Nummer 4 aufgeführten Merkmale den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95% — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 14 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt.

Abschnitt 7

1.
Die Ergebnisse werden auf der Ebene der in Abschnitt 9 genannten Tätigkeitsgruppen aufgeschlüsselt.
2.
Bestimmte Ergebnisse werden ferner nach Größenklassen für jede Gruppe der Abschnitte C bis G der NACE REV 1 sowie für die übrigen Abschnitte auf der Ebene der in Abschnitt 9 aufgeführten Tätigkeitsgruppen aufgeschlüsselt.
3.
Die regionalen Statistiken werden zugleich bis zur zweistelligen Ebene der NACE REV 1 (Abteilungen) und bis zur Ebene II der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) aufgeschlüsselt.

Abschnitt 8

1. Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, das Berichtszeitraum ist, übermittelt; dies gilt jedoch nicht für die Klasse 65.11 der NACE Rev. 1 und die von den Anhängen 5, 6 und 7 abgedeckten Wirtschaftszweige der NACE Rev. 1. Für die Klasse 65.11 der NACE Rev. 1 beträgt die Übermittlungsfrist 10 Monate. Die Übermittlungsfrist für die in den Anhängen 5, 6 und 7 behandelten Tätigkeiten ist in jenen Anhängen festgelegt. Die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse für die Klassen der Gruppe 65.2 und der Abteilung 67 der NACE Rev. 1 wird nach dem Verfahren des Artikels 13 dieser Verordnung bestimmt.

2. Außer für die Abteilungen 65 und 66 der NACE Rev. 1 werden nationale Vorergebnisse oder Schätzungen innerhalb von 10 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken übermittelt, die für die folgenden Merkmale ermittelt werden:

    12110 (Umsatz),

    16110 (Zahl der Beschäftigten).

Diese Vorergebnisse oder Schätzungen werden auf der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Gruppen) aufgeschlüsselt, davon ausgenommen sind die Abschnitte H, I und K der NACE Rev. 1, für die sie nach den Tätigkeitsgruppen in Abschnitt 9 aufgeschlüsselt werden. Für die Abteilung 67 der NACE Rev. 1 wird die Übermittlung der Vorergebnisse oder Schätzungen nach dem Verfahren des Artikels 13 dieser Verordnung festgelegt.

Abschnitt 9

Die nachstehenden Tätigkeitsgruppen beziehen sich auf die Systematik NACE Rev. 1.

ABSCHNITT C, D, E und F

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; Verarbeitendes Gewerbe; Energie und Wasserversorgung; Baugewerbe. Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE REV 1 aufgeschlüsselten nationalen Ergebnisse.

ABSCHNITT G

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern. Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE REV 1 aufgeschlüsselten nationalen Ergebnisse.

ABSCHNITT H

55.1 + 55.2Hotels, Gasthöfe, Pensionen und Hotels garnis + Sonstiges Beherbergungsgewerbe
55.3 + 55.4 + 55.5Restaurants, Cafés, Eisdielen und Imbißhallen + Sonstiges Gaststättengewerbe + Kantinen und Caterer

ABSCHNITT I

60.1Eisenbahnen
60.21 + 60.22 + 60.23Sonstiger Landverkehr ohne Güterbeförderung im Straßenverkehr
60.24Güterbeförderung im Straßenverkehr
60.3Transport in Rohrfernleitungen
61.1See- und Küstenschifahrt
61.2Binnenschifahrt
62Luftfahrt
63.1 + 63.2 + 63.4Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr außer Reisebüros; Reiseveranstalter a. n. g.
63.3Reisebüros und Reiseveranstalter a. n. g.
64.11Postdienste
64.12Sonstige Kurierdienste
64.2Fernmeldedienste

ABSCHNITT J

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 1 aufgeschlüsselten nationalen Ergebnisse.

ABSCHNITT K

70Grundstücks- und Wohnungswesen
71.1 + 71.2Vermietung von Kraftwagen bis 3,5 t Gesamtgewicht + Vermietung von sonstigen Verkehrsmitteln
71.3Vermietung von Maschinen und Geräten
71.4Vermietung von Gebrauchsgütern a. n. g.
72Datenverarbeitung und Datenbanken
73Forschung und Entwicklung
74.11 + 74.12 + 74.14 + 74.15Rechtsberatung + Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung + Unternehmens- und Public-Relations-Beratung + Beteiligungsgesellschaften (ohne Kapitalanlagegesellschaften)
74.13Markt- und Meinungsforschung
74.2 + 74.3Architektur- und Ingenieurbüros + Technische, physikalische und chemische Untersuchung
74.4Werbung
74.5Gewerbsmäßige Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften
74.6Detekteien und Schutzdienste
74.7Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln
74.8Erbringung von sonstigen Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen

Abschnitt 10

1.
Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Definition, die Struktur und die Verfügbarkeit von Informationen über statistische Einheiten, die den Abschnitten M bis O der NACE Rev. 1 zuzurechnen sind. Die Kommission erläßt für diese Tätigkeiten nach dem Verfahren des Artikels 13 ein Programm von Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten spätestens für das Berichtsjahr 1998 durchzuführen sind. Anhand dieser Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Erhebung der Daten ermittelt werden, die für die Erstellung der Statistiken für diese Tätigkeiten erforderlich sind, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit dieser Daten gegen die Erhebungskosten und den den Unternehmen entstehenden Aufwand abzuwägen sind.
2.
Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission für die in Abschnitt 9 aufgeführten Tätigkeiten einen Bericht über die Verfügbarkeit der Daten, die für die Erstellung der Statistiken für die folgenden Merkmale erforderlich sind:

CodeBezeichnungAnmerkung
12 18 0FinanzüberschußNur juristische Personen
14 11 0Umsatz aus innergemeinschaftlichen Lieferungen von Waren und Dienstleistungen
14 12 0Umsatz aus außergemeinschaftlichen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen
14 21 0Innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren und Dienstleistungen
14 22 0Außergemeinschaftliche Einfuhren von Waren und Dienstleistungen
15 11 0Bruttoinvestition in SachanlagenRegionale Aspekte

Die Kommission erläßt für diese Merkmale nach dem Verfahren des Artikels 13 ein Programm von Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten spätestens für das Berichtsjahr 1998 durchzuführen sind. Anhand dieser Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Erhebung der Daten ermittelt werden, die für die Erstellung der Statistiken für diese Merkmale erforderlich sind, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit dieser Daten gegen die Erhebungskosten und den den Unternehmen entstehenden Aufwand abzuwägen sind.

3.
Im Fall der Abschnitte G bis K der NACE REV 1 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit der Daten, die für die Aufschlüsselung der Ergebnisse anhand der Frage erforderlich sind, ob eine Mehrheitsbeteiligung eines nicht ansässigen Unternehmens im Sinne der GATS-Definitionen vorliegt oder nicht. Die Kommission erläßt für diese Aufschlüsselung nach dem Verfahren des Artikels 13 ein Programm von Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten spätestens für das Berichtsjahr 1998 durchzuführen sind. Anhand dieser Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Erhebung der Daten ermittelt werden, die für die Erstellung dieser Aufschlüsselung erforderlich sind, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit dieser Daten gegen die Erhebungskosten und dem den Unternehmen entstehenden Aufwand abzuwägen sind.
4.
Die Kommission teilt dem Rat mit, ob Statistiken für die unter den Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Tätigkeiten, Merkmale und Aufschlüsselungen erstellt werden können, und unterbreitet zugleich eine Empfehlung für die Aufnahme eines Teils oder der Gesamtheit dieser Tätigkeiten, Merkmale und Aufschlüsselungen in die Listen der Abschnitte 4, 7 und 9.

Abschnitt 11

Bei dem in diesem Anhang festgelegten gemeinsamen Modul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 5 höchstens vier Jahre nach Ablauf der ersten Berichtsjahre.

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