ANHANG 2 VO (EG, Euratom) 97/58

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER INDUSTRIE

Abschnitt 1

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Industrie.

Abschnitt 2

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 2 Ziffern i), ii), iii), iv) und v) bezeichneten Bereiche, insbesondere auf

eine Kernliste von Statistiken für eine detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Industriezweige,

eine ergänzende Liste von Statistiken für die Untersuchung spezieller Themen.

Abschnitt 3

Die Statistiken werden für alle Tätigkeiten der Abschnitte C, D und E der NACE REV 1 erstellt. Diese Abschnitte umfassen die Tätigkeiten Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (C), Verarbeitendes Gewerbe (D) und Energie- und Wasserversorgung (E). Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihren Haupttätigkeiten den Abschnitten C, D und E zugeordnet sind.

Abschnitt 4

1.
In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden und ob sie jährlich oder mehrjährlich erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Statistiken und Merkmale sind auch in den Listen des gemeinsamen Moduls enthalten.
2.
Jährliche demographische Statistiken:

CodeBezeichnungAnmerkung
11 11 0Zahl der Unternehmen
11 12 0Zahl der Unternehmensgründungen
11 13 0Zahl der Unternehmensschließungen
11 21 0Zahl der örtlichen Einheiten
11 31 0Zahl der fachlichen Einheiten

3.
Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

CodeBezeichnungAnmerkung
12 11 0Umsatz
12 12 0Produktionswert
12 13 0Bruttogewinnspanne bei Handelswaren
12 14 0Bruttowertschöpfung zu BasispreisenÜbermittlung freigestellt
12 15 0Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten
12 17 0Bruttobetriebsüberschuß
13 11 0Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt
13 12 0Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand
13 13 1Aufwendungen für Leiharbeitnehmer
13 21 3Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen aus der Produktion der Einheit
13 32 0Löhne und Gehälter
13 33 0Sozialversicherungskosten
13 41 1Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-Leasing beschaffte Produktionsanlagen
15 12 0Bruttoinvestitionen in Grundstüke
15 13 0Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten
15 14 0Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden
15 15 0Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen
15 21 0Verkäufe von Sachanlagen
15 31 0Wert der mit Finanzierungsleasing beschafften Sachanlagen
16 11 0Zahl der Beschäftigten
16 13 0Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger
16 13 1Zahl der Teilzeitbeschäftigten
16 13 2Zahl der Auszubildenden
16 14 0Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten
16 15 0Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden
18 12 0Umsatz aus industriellen Tätigkeiten
18 11 0Umsatz aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1
18 15 0Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten
18 16 0Umsatz aus Handelsware und aus Vermittlungstätigkeiten
20 11 0Käufe von Energieprodukten (Wert)Ohne Abschnitt E
21 11 0Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles Emissionsschutzzubehör (vorwiegend „End-of-pipe” -Einrichtungen)(*)
21 12 0Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien ( „integrierte Technologie” )(*)
22 11 0Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE(*)
22 12 0Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE(*)

4.
Unternehmensmerkmale, für die mehrjährliche Statistiken erstellt werden:

CodeBezeichnungAnmerkung
15 42 0Bruttoinvestitionen in Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte
15 44 1Investitionen in beschaffte Software
15 44 2Investitionen in von der Einheit selbst produzierte SoftwareÜbermittlung freigestellt
16 13 5Zahl der HeimarbeiterAbt. 17/18/19/21/22/25/28/31/32/36
20 11 1Einkauf von Festbrennstoffen (Wert)Ohne Abschnitt E
20 11 2Einkauf von Erdölerzeugnissen (Wert)Ohne Abschnitt E
20 11 3Einkauf von Erdgas und abgeleitetem Gas (Wert)Ohne Abschnitt E
20 11 4Einkauf von regenerativen Energiequellen (Wert)Ohne Abschnitt E
20 11 5Einkauf von Wärme (Wert)Ohne Abschnitt E
20 11 6Einkauf von Strom (Wert)Ohne Abschnitt E
21 14 0Gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz(**)
23 11 0Zahlungen an Unterauftragnehmer

5.
Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:

CodeBezeichnungAnmerkung
13 32 0Löhne und Gehälter
15 11 0Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
16 11 0Zahl der Beschäftigten

6.
Merkmale der fachlichen Einheiten, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

CodeBezeichnungAnmerkung
12 11 0Umsatz
12 12 0Produktionswert
13 32 0Löhne und Gehälter
15 11 0Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
16 11 0Zahl der Beschäftigten

7.
Für die in Abschnitt 9 aufgeführten Merkmale werden Pilotuntersuchungen durchgeführt.

Abschnitt 5

1.
Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 1995. Das jeweils erste Berichtsjahr für die Statistiken, die mehrjährlich erstellt werden, ist nachstehend für die Codes angegeben, unter denen die Merkmale aufgeführt sind.

Kalenderjahr 1997:Codes

20 21 0 — 20 31 0

15 42 0, 15 44 1 und 15 44 2

Kalenderjahr 1999:Codes23 11 0
Kalenderjahr 2000:Codes16 13 5.

2.
Mehrjährliche Statistiken sind mindestens alle fünf Jahre zu erstellen.
3.
Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken über die Merkmale 21 12 0 und 21 14 0 zu erstellen sind, ist das Kalenderjahr 2001.
4.
Die Statistiken über das Merkmal 21 12 0 sind jährlich zu erstellen. Die Statistiken über das Merkmal 21 14 0 sind alle drei Jahre zu erstellen.

Abschnitt 6

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95% — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 14 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Die Schlüsselmerkmale werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt.

Abschnitt 7

1.
Die Ergebnisse werden mit Ausnahme der Merkmale 18 11 0, 20 11 1, 20 11 2, 20 11 3, 20 11 4, 20 11 5, 20 11 6, 22 11 0 und 22 12 0 bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Klassen) aufgeschlüsselt.

Die Merkmale 18 11 0, 20 11 1, 20 11 2, 20 11 3, 20 11 4, 20 11 5, 20 11 6, 22 11 0 und 22 12 0 werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Gruppen) aufgeschlüsselt.

2.
Bestimmte Ergebnisse werden ferner nach Größenklassen und bis zur dreistelligen Ebene der NACE REV 1 (Gruppen) aufgeschlüsselt.
3.
Bestimmte Ergebnisse werden außerdem bis zur dreistelligen Ebene der NACE REV 1 (Gruppen) nach Unternehmen des privaten und des öffentlichen Sektors aufgeschlüsselt.
4.
Die Statistiken betreffend die fachlichen Einheiten werden bis zur vierstelligen Ebene der NACE REV 1 (Klassen) aufgeschlüsselt.
5.
Die regionalen Statistiken werden zugleich bis zur zweistelligen Ebene der NACE REV 1 (Abteilungen) sowie zur Ebene II der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) aufgeschlüsselt.
6.
Die Ergebnisse für die Merkmale 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0 sind auf der zweistelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Abteilung) aufzugliedern.
7.
Die Ergebnisse für die Merkmale 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0 werden nach folgenden Umweltschutzbereichen aufgeschlüsselt: Umgebungsluft und Klima, Abwassermanagement, Abfallwirtschaft und andere Umweltschutzaktivitäten. Die Ergebnisse für die Umweltbereiche werden auf der zweistelligen Ebene (Abteilung) der NACE Rev. 1 aufgegliedert.

Abschnitt 8

Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt. Nationale Vorergebnisse oder Schätzungen werden innerhalb von 10 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken gemäß Abschnitt 4 Nummer 3 übermittelt, die für die folgenden Merkmale erstellt werden:
Codes:11 11 0(Zahl der Unternehmen)
12 11 0(Umsatz)
12 12 0(Produktionswert)
13 11 0(Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt)
13 32 0(Löhne und Gehälter)
15 11 0(Bruttoinvestitionen in Sachanlagen)
16 11 0(Zahl der Beschäftigten).
Diese Vorergebnisse werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE REV 1 (Gruppen) aufgeschlüsselt.

Abschnitt 9

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit der Daten, die für die Erstellung der Statistiken für die folgenden Merkmale erforderlich sind:
CodeBezeichnungAnmerkung
12 16 0Einkünfte aus der gewöhnlichen GeschäftstätigkeitNur juristische Personen
12 18 0FinanzüberschußNur juristische Personen
12 19 0Bruttoüberschuß aus der gewöhnlichen GeschäftstätigkeitNur juristische Personen
12 20 0Gewinn oder Verlust für das JahrNur juristische Personen
14 11 0Umsatz aus innergemeinschaftlichen Lieferungen von Waren und Dienstleistungen
14 12 0Umsatz aus außergemeinschaftlichen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen
14 21 0Innergemeinschaftliche Erwerbe von Waren und Dienstleistungen
14 22 0Außergemeinschaftliche Einfuhren von Waren und Dienstleistungen
15 43 0Ausgaben für die Absatzförderung
15 61 0Käufe von Aktien und BeteiligungenNur juristische Personen
15 62 0Verkäufe von Aktien und BeteiligungenNur juristische Personen
21 11 0Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles Emissionsschutzzubehör (vorwiegend „End-of-pipe” -Einrichtungen)Nur die spezifische Aufgliederung nach den Umweltschutzbereichen biologische Vielfalt und Landschaft, Boden und Grundwasser
21 12 0Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien ( „integrierte Technologie” )Nur die spezifische Aufgliederung nach den Umweltschutzbereichen biologische Vielfalt und Landschaft, Boden und Grundwasser
21 14 0Gesamte laufende Ausgaben für UmweltschutzNur die spezifische Aufgliederung nach den Umweltschutzbereichen biologische Vielfalt und Landschaft, Boden und Grundwasser
23 12 0Einkünfte aus Unteraufträgen
Die Kommission erläßt für diese Merkmale nach dem Verfahren des Artikels 13 ein Programm von Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten spätestens für das Berichtsjahr 1998 durchzuführen sind. Anhand dieser Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Erhebung der Daten ermittelt werden, die für die Erstellung der Statistiken für diese Merkmale erforderlich sind, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit dieser Daten gegen die Erhebungskosten und den den Unternehmen entstehenden Aufwand abzuwägen sind. Die Kommission teilt dem Rat mit, ob Statistiken für die Merkmale erstellt werden können, und unterbreitet zugleich eine Empfehlung für die Aufnahme eines Teils oder der Gesamtheit dieser Merkmale in die Listen des Abschnitts 4.

Abschnitt 10

Bei dem in diesem Anhang festgelegten Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 5 höchstens vier Jahre nach Ablauf der ersten Berichtsjahre.Für die Erstellung von Statistiken über die Merkmale 21 12 0 und 21 14 0 kann dieser Übergangszeitraum nach dem Verfahren des Artikels 13 dieser Verordnung um bis zu weitere vier Jahre verlängert werden.

Fußnote(n):

(*)

Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der Abschnitte C bis E der NACE Rev. 1 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten über die Parameter 21 11 0, 21 12 0, 22 11 0 und 22 12 0 im Rahmen dieser Verordnung unterbleiben. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 13 eine Ad-hoc-Erhebung der Daten verlangen.

(**)

Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der Abschnitte C bis E der NACE Rev. 1 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten über den Parameter 21 14 0 im Rahmen dieser Verordnung unterbleiben. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 13 eine Ad-hoc-Erhebung der Daten verlangen.

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