ANHANG 3 VO (EG, Euratom) 97/58

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DES HANDELS

Abschnitt 1

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Handelssektors.

Abschnitt 2

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 2 Ziffern i), ii), iii) und vi) bezeichneten Bereiche, insbesondere auf

die Struktur des Handelssektors und seine Entwicklung,

die Vertriebstätigkeit sowie die Bezugs- und Absatzformen.

Abschnitt 3

1.
Die Statistiken werden für alle unter Abschnitt G der NACE REV 1 fallenden Tätigkeiten erstellt. Dieser Sektor umfaßt die Tätigkeiten des Groß- und Einzelhandels sowie der Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern. Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihrer Haupttätigkeiten Abschnitt G zugeordnet sind.
2.
Belaufen sich der Gesamtumsatz und die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung des Abschnitts G der NACE REV 1 in einem Mitgliedstaat normalerweise auf weniger als 1 % des Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten im Sinne dieses Anhangs, soweit sie nicht nach Anhang 1 vorgesehen ist, im Rahmen der Verordnung unterbleiben.
3.
Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 13 eine Ad-hoc-Erhebung der unter Nummer 2 genannten Daten verlangen.

Abschnitt 4

1.
In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden und ob sie jährlich oder mehrjährlich erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Statistiken sind auch in den Listen des gemeinsamen Moduls enthalten.
2.
Jährliche demographische Statistiken:

Demographische Daten
CodeBezeichnungAnmerkung
11 11 0Zahl der Unternehmen
11 21 0Zahl der örtlichen Einheiten

3.
Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

BuchführungsdatenDaten zum AnlagevermögenDaten zur BeschäftigungAufschlüsselung des Umsatzes nach Art der Tätigkeit
CodeBezeichnungAnmerkung
12 11 0Umsatz
12 12 0Produktionswert
12 13 0Bruttogewinnspanne bei Handelswaren
12 15 0Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten
12 17 0Bruttobetriebsüberschuss
13 11 0Waren und Dienstleistungskäufe insgesamt
13 12 0Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand
13 21 0Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen
13 21 1Vorratsveränderungen von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen
13 31 0Personalaufwendungen
13 32 0Löhne und Gehälter
13 33 0Sozialversicherungskosten
15 11 0Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
15 12 0Bruttoinvestitionen in Grundstücke
15 13 0Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten
15 14 0Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden
15 15 0Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen
15 21 0Verkäufe von Sachanlagen
15 31 0Wert der über Finanzleasing erworbenen Sachwerte
16 11 0Zahl der Beschäftigten
16 13 0Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger
16 13 1Zahl der Teilzeitbeschäftigten
18 10 0Umsatz aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten
18 15 0Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten
18 16 0Umsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten

4.
Unternehmensmerkmale, für die mehrjährliche Statistiken erstellt werden:

Angaben zu den Betriebsaufwendungen außer PersonalaufwendungenAufschlüsselung des Umsatzes nach ProduktartAngaben zur Art der Lieferanten und zur Art der Kunden
CodeBezeichnungAnmerkung
13 41 0Betriebsaufwendungen für Gebäude und AusrüstungenÜbermittlung freigestellt
13 42 0VertriebskostenÜbermittlung freigestellt
13 43 0Sonstige BetriebsaufwendungenÜbermittlung freigestellt
Angaben zu den Verkaufsformen der UnternehmenNur Abteilung 52
17 32 0Zahl der Ladengeschäfte
17 33 0Verkaufsflächen von Ladengeschäften im Einzelhandel, nach Größenkategorien
17 34 0Zahl der festen Marktstände
18 21 0Aufschlüsselung des Umsatzes nach Produkten (gemäß Abschnitt 6 des CPA)
Prozentualer Anteil am Umsatz nach Art des Kunden, im einzelnen:Nur Abteilung 51
25 11 1Wiederverkäufer: EinzelhändlerÜbermittlung freigestellt
25 11 2Gewerbliche Kunden (Großhändler, sonstige)Übermittlung freigestellt
25 11 3Endverbraucher (Einzelhandel)Übermittlung freigestellt
Prozentualer Anteil an den Käufen nach Art des Lieferanten, im einzelnen:Nur Abteilung 52
25 21 1Großhändler, EinkaufsvereinigungenÜbermittlung freigestellt
25 21 2ErzeugerÜbermittlung freigestellt

5.
Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:

CodeBezeichnungAnmerkung
13 32 0Löhne und Gehälter
15 11 0Bruttoinvestitionen in SachwerteÜbermittlung freigestellt
16 11 0Zahl der Beschäftigten

6.
Merkmale, für die mehrjährliche regionale Statistiken erstellt werden:

BuchführungsdatenAngaben über Verkaufsstellen
CodeBezeichnungAnmerkung
12 11 0UmsatzNur Abteilungen 50 und 52
17 33 1VerkaufsflächeNur Abteilung 52

7.
Für die in Abschnitt 9 aufgeführten Merkmale werden Pilotuntersuchungen durchgeführt.

Abschnitt 5

1.
Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 1995. Das jeweils erste Berichtsjahr für die Statistiken die mehrjährlich erstellt werden, ist nachstehend für jede der Abteilungen der NAC REV 1, für die Daten erhoben werden, sowie für die mehrjährlichen regionalen Statistiken angegeben:

Abteilung 52:1997
Abteilung 51:1998
Regionale Statistiken:1999
Abteilung 50:2000.

2.
Mehrjährliche Statistiken werden alle fünf Jahre erstellt.

Abschnitt 6

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95% — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 14 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Die Schlüsselmerkmale werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt.

Abschnitt 7

1.
Die Mitgliedstaaten erstellen nach den Klassen der NACE REV 1 aufgeschlüsselte nationale Teilergebnisse, damit Gemeinschaftsaggregate gebildet werden können.
2.
Bestimmte Ergebnisse werden ferner für jede Gruppe der NACE REV 1 nach Größenklassen aufgeschlüsselt.
3.
Die regionalen Statistiken werden zugleich bis zu dreistelligen Ebene der NACE REV 1 (Gruppen) sowie zur Ebene II der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) aufgeschlüsselt.
4.
Der Geltungsbereich der regionalen Statistiken, die mehrjährlich erstellt werden, entspricht der Grundgesamtheit aller örtlichen Einheiten, die nach ihrer Hauptaktivität in Abteilung G eingeordnet werden. Jedoch kann er auf die örtlichen Einheiten begrenzt werden, die von Unternehmen abhängen, die dem Abschnitt G der NACE REV 1 zuzuordnen sind, wenn diese Population mehr als 95 % des gesamten Geltungsbereichs ausmacht. Der entsprechende Satz wird anhand der im Unternehmensregister verzeichneten Beschäftigungsmerkmale berechnet.

Abschnitt 8

1.
Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.
2.
Nationale Vorergebnisse oder Schätzungen werden innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken übermittelt, die für die folgenden Merkmale erstellt werden:

    12 11 0 (Umsatz)

    16 11 0 (Zahl der Beschäftigten).

Diese Vorergebnisse werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE REV 1 (Gruppen) aufgeschlüsselt.

Abschnitt 9

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit der Daten, die für die Erstellung der Statistiken für die folgenden Merkmale erforderlich sind:
CodeBezeichnungAnmerkung
12 18 0FinanzüberschußNur juristische Personen
13 41 0Betriebsaufwendungen für Gebäude und Ausrüstungen
13 42 0Vertriebskosten
13 43 0Sonstige Betriebsaufwendungen
14 11 0Umsatz aus innergemeinschaftlichen Lieferungen von Waren und Dienstleistungen
14 12 0Umsatz aus außergemeinschaftlichen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen
14 21 0Innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren und Dienstleistungen
14 22 0Außergemeinschaftliche Einfuhren von Waren und Dienstleistungen
15 11 0Bruttoinvestitionen in SachanlagenRegionale Aspekte
15 41 0Erwerb immaterieller Anlagewerte
17 11 0Zahl der Unternehmen mit einer Vereinbarung über einen Zusammenschluß oder eine Kooperation mit anderen Unternehmen
17 31 0Angaben zu den Verkaufsformen der UnternehmenNur Abteilung 52
25 11 1Wiederverkäufer: Einzelhändler
25 11 2Gewerbliche Kunden (Großhändler, sonstige)
25 11 3Endverbraucher (Einzelhandel)
25 21 1Großhändler, Einkaufsvereinigungen
25 21 2Erzeuger
Die Kommission erläßt für diese Merkmale nach dem Verfahren des Artikels 13 ein Programm von Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten spätestens für das Berichtsjahr 1998 durchzuführen sind. Anhand dieser Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Erhebung der Daten ermittelt werden, die für die Erstellung der Statistiken für diese Merkmale erforderlich sind, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit dieser Daten gegen die Erhebungskosten und den den Unternehmen entstehenden Aufwand abzuwägen sind. Die Kommission teilt dem Rat mit, ob Statistiken für diese Merkmale erstellt werden können, und unterbreitet zugleich eine Empfehlung für die Aufnahme eines Teils oder der Gesamtheit dieser Merkmale in die Listen des Abschnitts 4.

Abschnitt 10

Bei dem in diesem Anhang festgelegten Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 5 höchstens vier Jahre nach Ablauf der ersten Berichtsjahre.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.