ANHANG 4 VO (EG, Euratom) 97/58

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DES BAUGEWERBES

Abschnitt 1

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Baugewerbes.

Abschnitt 2

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 2 Ziffern i), ii), iii), iv) und v) genannten Bereiche, insbesondere auf

eine Kernliste von Statistiken für eine detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Leistung und Wettbewerbsfähigkeit des Baugewerbes

eine ergänzende Liste von Statistiken für die Untersuchung spezieller Themen.

Abschnitt 3

1.
Die Statistiken werden für alle unter Abschnitt F der NACE REV 1 fallenden Tätigkeiten erstellt. Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihrer Haupttätigkeit Abschnitt F zugeordnet sind.
2.
Belaufen sich der Gesamtumsatz und die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung des Abschnitts F der NACE REV 1 in einem Mitgliedstaat normalerweise auf weniger als 1 % des Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten im Sinne dieses Anhangs, soweit sie nicht nach Anhang 1 vorgesehen ist, im Rahmen der Verordnung unterbleiben.
3.
Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 13 eine Ad-hoc-Erhebung der unter Nummer 2 genannten Daten verlangen.

Abschnitt 4

1.
In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden und ob sie jährlich oder mehrjährlich erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Statistiken und Merkmale sind auch in den Listen des gemeinsamen Moduls enthalten.
2.
Jährliche demographische Statistiken:

CodeBezeichnungAnmerkung
11 11 0Zahl der Unternehmen
11 12 0Zahl der Unternehmensgründungen
11 13 0Zahl der Unternehmensschließungen
11 21 0Zahl der örtlichen Einheiten

3.
Unternehmenssmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

CodeBezeichnungAnmerkung
12 11 0Umsatz
12 12 0Produktionswert
12 13 0Bruttogewinnspanne bei HandelswarenGruppen 451 und 452 — Übermittlung freigestellt
12 14 0Bruttowertschöpfung zu GrundpreisenÜbermittlung freigestellt
12 15 0Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten
12 17 0Bruttobetriebsüberschuß
13 11 0Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt
13 12 0Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem ZustandGruppen 451 und 452 — Übermittlung freigestellt
13 13 1Aufwendungen für Leiharbeitnehmer
13 21 3Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen aus der Produktion der Einheit
13 32 0Löhne und Gehälter
13 33 0Sozialversicherungskosten
13 41 1Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-Leasing beschaffte Produktionsanlagen
15 12 0Bruttoinvestitionen in Grundstüke
15 13 0Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten
15 14 0Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden
15 15 0Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen
15 21 0Verkäufe von Sachanlagen
15 31 0Wert von mit Finanzierungsleasing beschafften Sachanlagen
16 11 0Zahl der Beschäftigten
16 13 0Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger
16 14 0Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten
16 15 0Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden
18 11 0Umsatz aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1
18 12 1Umsatz aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit
18 12 2Umsatz aus der Bautätigkeit
18 15 0Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten
18 16 0Umsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) sowie aus Vermittlungstätigkeiten
18 31 0Umsatz aus dem HochbauNur Gruppen 451 und 452
18 32 0Umsatz aus dem TiefbauNur Gruppen 451 und 452
20 11 0Käufe von Energieprodukten (Wert)
22 11 0Gesamtaufwendungen für innerbetrieblich FuE
22 12 0Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE

4.
Unternehmensmerkmale, für die mehrjährliche Statistiken erstellt werden:

CodeBezeichnungAnmerkung
15 42 0Bruttoinvestitionen in Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche RechteÜbermittlung freigestellt
15 44 1Investitionen in beschaffte Software
15 44 2Investitionen in von der Einheit selbst produzierte SoftwareÜbermittlung freigestellt
16 13 1Zahl der Teilzeitbeschäftigten
20 11 1Einkauf von Festbrennstoffen (Wert)Übermittlung freigestellt
20 11 2Einkauf von Erdölerzeugnissen (Wert)Übermittlung freigestellt
20 11 3Einkauf von Erdgas und abgeleitetem Gas (Wert)Übermittlung freigestellt
20 11 4Einkauf von regenerativen Energiequellen (Wert)Übermittlung freigestellt
20 11 5Einkauf von Wärme (Wert)Übermittlung freigestellt
20 11 6Einkauf von Strom (Wert)Übermittlung freigestellt
23 11 0Zahlungen an Unterauftragnehmer
23 12 0Einkünfte aus Unteraufträgen

5.
Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:

CodeBezeichnungAnmerkung
13 32 0Löhne und Gehälter
15 11 0Bruttoinvestitionen in SachanlagenÜbermittlung freigestellt
16 11 0Zahl der Beschäftigten

6.
Merkmale der fachlichen Einheiten, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

CodeBezeichnungAnmerkung
12 11 0Umsatz
12 12 0Produktionswert
13 32 0Löhne und Gehälter
15 11 0Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
16 11 0Zahl der Beschäftigten

7.
Für die in Abschnitt 9 aufgeführten Merkmale werden Pilotuntersuchungen durchgeführt.

Abschnitt 5

1.
Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 1995. Das jeweils erste Berichtsjahr für die Statistiken, die mehrjährlich erstellt werden, ist nachstehend für die Codes angegeben, unter denen die Merkmale aufgeführt sind.

Kalenderjahr 1997:Codes

20 21 0 — 20 31 0

15 42 0, 15 44 1 und 15 44 2

Kalenderjahr 1998:Codes16 13 1 und 16 13 2
Kalenderjahr 1999:Codes23 11 0 und 23 12 0.

2.
Mehrjährliche Statistiken werden mindestens alle fünf Jahre erstellt.

Abschnitt 6

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95% — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 14 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Die Schlüsselmerkmale werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt.

Abschnitt 7

1.
Die Ergebnisse werden mit Ausnahme der Merkmale 18 11 0, 20 11 1, 20 11 2, 20 11 3, 20 11 4, 20 11 5, 20 11 6, 22 11 0, 22 12 0, 15 42 0, 15 44 1 und 15 44 2 bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Klassen) aufgeschlüsselt.

Die Ergebnisse für die Merkmale 18 11 0, 20 11 1, 20 11 2, 20 11 3, 20 11 4, 20 11 5, 20 11 6, 15 42 0, 15 44 1 und 15 44 2 werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Gruppen) aufgeschlüsselt.

Die Ergebnisse für die Merkmale 22 11 0 und 22 12 0 werden bis zur zweistelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Abteilungen) aufgeschlüsselt.

2.
Bestimmte Ergebnisse werden ferner nach Größenklassen und bis zur dreistelligen Ebene der NACE REV 1 (Gruppen) aufgeschlüsselt.
3.
Bestimmte Ergebnisse werden außerdem bis zur dreistelligen Ebene der NACE REV 1 (Gruppen) nach Unternehmen des privaten und des öffentlichen Sektors aufgeschlüsselt.
4.
Die Statistiken betreffend die fachlichen Einheiten werden bis zur vierstelligen Ebene der NACE REV 1 (Klassen) aufgeschlüsselt.
5.
Die regionalen Statistiken werden bis zur zweistelligen Ebene der NACE REV 1 (Abteilungen) und zur Ebene II der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) aufgeschlüsselt.

Abschnitt 8

Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt. Nationale Vorergebnisse oder Schätzungen werden innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken übermittelt, die für die folgenden Merkmale erstellt werden:
Codes:11 11 0(Zahl der Unternehmen)
12 11 0(Umsatz)
12 12 0(Produktionswert)
13 11 0(Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt)
13 32 0(Löhne und Gehälter)
15 11 0(Bruttoinvestitionen in Sachanlagen)
16 11 0(Zahl der Beschäftigten).
Diese Vorergebnisse werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE REV 1 (Gruppen) aufgeschlüsselt.

Abschnitt 9

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit der Daten, die für die Erstellung der Statistiken für die folgenden Merkmale erforderlich sind:
CodeBezeichnungAnmerkung
12 16 0Einkünfte aus der normalen GeschäftstätigkeitNur juristische Personen
12 18 0FinanzüberschußNur juristische Personen
12 19 0Bruttoüberschuß aus der normalen GeschäftstätigkeitNur juristische Personen
12 20 0Gewinn bzw. Verlust des JahresNur juristische Personen
14 11 0Umsatz aus innergemeinschaftlichen Lieferungen von Waren und Dienstleistungen
14 12 0Umsatz aus außergemeinschaftlichen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen
14 21 0Innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren und Dienstleistungen
14 22 0Außergemeinschaftliche Einfuhren von Waren und Dienstleistungen
15 42 0Bruttoinvestitionen in Konzessionen, Patenten, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte
15 43 0Ausgaben für die Absatzförderung
15 44 2Investitionen in von der Einheit selbst produzierte Software
15 61 0Käufe von Aktien und BeteiligungenNur juristische Personen
15 62 0Verkäufe von Aktien und BeteiligungenNur juristische Personen
Die Kommission erläßt für diese Merkmale nach dem Verfahren des Artikels 13 ein Programm von Pilotuntersuchungen die von den Mitgliedstaaten spätestens für das Berichtsjahr 1998 durchzuführen sind. Anhand dieser Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Erhebung der Daten ermittelt werden, die für die Erstellung der Statistiken für diese Merkmale erforderlich sind, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit dieser Daten gegen die Erhebungskosten und den den Unternehmen entstehenden Aufwand abzuwägen sind. Die Kommission teilt dem Rat mit, ob Statistiken für diese Merkmale erstellt werden können, und unterbreitet zugleich eine Empfehlung für die Aufnahme eines Teils oder der Gesamtheit dieser Merkmale in die Listen des Abschnitts 4.

Abschnitt 10

Bei dem in diesem Anhang festgelegten Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 5 höchstens vier Jahre nach Ablauf der ersten Berichtjahre.

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