ANHANG 5 VO (EG, Euratom) 97/58

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER VERSICHERUNG

Abschnitt 1

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Versicherungen. Zu diesem Modul gehört eine detaillierte Liste der Merkmale, über die Statistiken zu erstellen sind, um die Kenntnis der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Entwicklung des Versicherungssektors zu verbessern.

Abschnitt 2

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 2 Ziffern i), ii) und iii) dieser Verordnung bezeichneten Bereiche, insbesondere auf
1.
die detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Versicherungsunternehmen,
2.
die Entwicklung und Verteilung des gesamten Geschäfts und des Geschäfts nach Produkten, die Verbrauchergewohnheiten der Versicherungsnehmer, die internationalen Aktivitäten, die Beschäftigung, die Kapitalanlagen, das Eigenkapital und die versicherungstechnischen Rückstellungen.

Abschnitt 3

1.
Die Statistiken werden für alle unter die Abteilung 66 der NACE Rev. 1 fallenden Tätigkeiten erstellt, mit Ausnahme der Klasse 66.02.
2.
Die Statistiken umfassen die folgenden Unternehmen:

Schadenversicherungsunternehmen: alle in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 91/674/EWG(1) bezeichneten Unternehmen;

Lebensversicherungsunternehmen: alle in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 91/674/EWG bezeichneten Unternehmen;

Rückversicherungsunternehmen: alle in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 91/674/EWG bezeichneten Unternehmen;

Lloyd's Underwriters: alle in Artikel 4 der Richtlinie 91/674/EWG bezeichneten Einzelversicherer;

Kompositversicherungsunternehmen: alle Versicherungsunternehmen, die sowohl das Lebens- als auch das Schadenversicherungsgeschäft betreiben.

3.
Ferner werden Zweigniederlassungen der in Titel III der Richtlinien 73/239/EWG(2) und 79/267/EWG(3) genannten Versicherungsunternehmen, deren Tätigkeit unter eine der unter Nummer 1 angeführten Klassen der NACE Rev. 1 fällt, den entsprechenden unter Nummer 2 genannten Unternehmen gleichgestellt.
4.
Für die Zwecke der harmonisierten Gemeinschaftsstatistik steht es den Mitgliedstaaten frei, die in Artikel 3 der Richtlinie 73/239/EWG sowie die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 und in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 79/267/EWG aufgeführten Unternehmen auszuschließen.

Abschnitt 4

1.
Die in Liste A Nummer 3 und Liste B Nummer 4 aufgeführten Merkmale und Statistiken sind gemäß Abschnitt 5 zu erstellen. In den Fällen, in denen die Merkmale direkt aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden, werden die Geschäftsjahre, die innerhalb eines Berichtsjahres enden, diesem Berichtsjahr gleichgestellt.
2.
In den Listen A und B sind die Merkmale wie folgt gekennzeichnet: 1. Lebensversicherungsunternehmen, 2. Schadenversicherungsunternehmen, 3. Kompositversicherungsunternehmen, 4. Rückversicherungsunternehmen, 5. Lebensversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen, 6. Schadenversicherungsgeschäft (einschließlich des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts) von Kompositversicherungsunternehmen.
3.
Liste A enthält folgende Angaben:

i)
die in Artikel 6 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebensversicherungs-, Schadenversicherungs-, Kompositversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen: Aktiva: Posten C I (Grundstücke und Bauten, davon getrennt auszuweisen solche, die das Versicherungsunternehmen selbst nutzt), C II, C II 1 + C II 3 als Aggregat, C II 2 + C II 4 als Aggregat, C III, C III 1, C III 2, C III 3, C III 4, C III 5, C III 6 + C III 7 als Aggregat, C IV, D; Passiva: Posten A, A I, A II + A III + A IV als Aggregat, B, C 1 a) (getrennt auszuweisen für das Lebensversicherungs- und das Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen), C 2 a) (getrennt auszuweisen für das Lebensversicherungs- und das Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen), C 3 a) (getrennt auszuweisen für das Lebensversicherungs- und das Schadenversicherungsgeschäf von Kompositversicherungsunternehmen), C 4 a), C 5, C 6 a), D a), G III (ohne getrennte Ausweisung von Wandelanleihen), G IV;
ii)
die in Artikel 34 Teil I der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Schaden- und Rückversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Schadenversicherungsgeschäft); Posten 1 a), 1 b), 1 c), 1d), 2, 4 a) aa), 4 a) bb), 4 b) aa), 4 b) bb), 7 (Bruttobetrag), 7 d), 9, 10 (Brutto- und Nettobetrag sind getrennt auszuweisen);
iii)
die in Artikel 34 Teil II der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebensversicherungsunternehmen und Kompositversicherungsunternehmen (Lebensversicherungsgeschäft); Posten 1 a), 1 b), 1 c) (Bruttobetrag und Rückversicherungsanteil sind getrennt auszuweisen), 2, 3, 5 a) aa), 5 a) bb), 5 b) aa), 5 b) bb), 6 a) aa), 6 a) bb), 8 (Bruttobetrag), 8 d), 9, 10, 12, 13 (Brutto- und Nettobetrag sind getrennt auszuweisen);
iv)
die in Artikel 34 Teil III der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebens-, Schaden-, Komposit- und Rückversicherungsunternehmen: Posten 3, 4 (nur für Lebens- und Kompositversicherungsunternehmen), 5, 6 (nur für Schaden-, Komposit- und Rückversicherungsunternehmen), 7, 8, 9 + 14 + 15 als Aggregat, 10 (vor Steuern), 13, 16;
v)
die in Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale:

von Lebens- und Schadenversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Lebens- und Schadenversicherungsgeschäft): gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft nach (Unter-)Kategorien der CPA (5stellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21, 66.03.22);

von Schadenversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Schadenversicherungsgeschäft): Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle im selbst abgeschlossenen Geschäft, Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb im selbst abgeschlossenen Geschäft und Rückversicherungssaldo des selbst abgeschlossenen Geschäfts, alle Variablen nach (Unter-) Kategorien der CPA (5stellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21, 66.03.22);

von Lebensversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Lebensversicherungsgeschäft): gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft, in der in Teil II Ziffer 1 genannten Aufgliederung;

vi)
die in Artikel 64 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale: von Lebens-, Schaden-. Komposit- und Rückversicherungsunternehmen: Provisionen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft (außer Rückversicherungsunternehmen) und das Versicherungsgeschäft insgesamt;
vii)
die im folgenden aufgeführten zusätzlichen Merkmale:

Strukturelle DatenRechnungslegungsdaten/Versicherungstechnischer Teil der Gewinn- und VerlustrechnungRechnungslegungsdaten/Nichtversicherungstechnischer Teil der Gewinn- und VerlustrechnungZusätzliche Daten zur Gewinn- und VerlustrechnungAnalyse nach Produkten (nach CPA-(Unter-)Kategorien)Internationales Geschäft (geographische Aufteilung des im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gezeichneten Geschäfts)Internationales Geschäft (geographische Aufteilung des im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gezeichneten Geschäfts)BeschäftigungAktiva/Passiva
CodeBezeichnungBetroffenes Unternehmen/Geschäft
11 11 0Anzahl der Unternehmen(1, 2, 3, 4)
11 11 1Anzahl der Unternehmen nach der Rechtsform(1, 2, 3, 4)
11 11 2Anzahl der Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Größenklassen der gebuchten Bruttobeiträge(1, 2, 3)
11 11 3Anzahl der Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Größenklassen der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen(1)
11 11 5Geographische Aufschlüsselung der Unternehmen nach dem Sitz der Muttergesellschaft(1, 2, 3, 4)
11 41 0Gesamtanzahl und Standort der Niederlassungen in anderen Ländern(1, 2, 3)
32 11 4Gebuchte Bruttobeiträge, aufgeschlüsselt nach der Rechtsform(1, 2, 4, 5, 6)
32 11 5Gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft, aufgeschlüsselt nach dem Sitz der Muttergesellschaft(1, 2, 5, 6)
32 11 6Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdekung übernommenen Geschäfts, aufgeschlüsselt nach dem Sitz der Muttergesellschaft(1, 2, 4, 6)
32 18 2Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen, aufgeschlüsselt nach dem Sitz der Muttergesellschaft(1, 2, 4, 5, 6)
32 16 0Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung(1, 2, 4, 5, 6)
32 18 0Rückversicherungssaldo(1, 2, 4, 5, 6)
32 18 8Rückversicherungsanteil am Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung(1, 2, 4, 5, 6)
32 19 0Zwischensumme II (Nettoergebnis der versicherungstechnischen Rechnung)(3)
32 61 4Externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen(1, 2, 3, 4)
13 31 0Personalkosten(1, 2, 3, 4)
32 61 5Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen(1, 2, 4, 5, 6)
32 61 6Abschlußaufwendungen(1, 2, 4, 5, 6)
32 61 7Verwaltungsaufwendungen(1, 2, 4, 5, 6)
32 61 8Sonstige versicherungstechnische Bruttoaufwendungen(1, 2, 4, 5, 6)
32 61 9Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen(1, 2, 4, 5, 6)
32 71 1Erträge aus Beteiligungen(1, 2, 4, 5, 6)
32 71 3Erträge aus Grundstüken und Bauten(1, 2, 4, 5, 6)
32 71 4Erträge aus anderen Kapitalanlagen(1, 2, 4, 5, 6)
32 71 5Erträge aus Zuschreibungen(1, 2, 4, 5, 6)
32 71 6Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen(1, 2, 4, 5, 6)
32 72 1Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, einschl. Zinsen(1, 2, 4, 5, 6)
32 72 2Abschreibungen auf Kapitalanlagen(1, 2, 4, 5, 6)
32 72 3Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen(1, 2, 4, 5, 6)
33 12 1Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen des selbst abgeschlossenen Geschäfts (5stellige Ebene, Unterkategorien 66.03.21 und 66.03.22)(1, 2, 5, 6)
34 31 1Gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft, aufgeschlüsselt nach CPA-Kategorien (5stellige Ebene) und nach Mitgliedstaaten(1, 2, 5, 6)
34 32 1Gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft, aufgeschlüsselt nach CPA-Kategorien und nach Mitgliedstaaten(1, 2, 5, 6)
16 11 0Anzahl der Beschäftigten(1, 2, 3, 4)
36 30 0Bilanzsumme(1, 2, 3, 4)
37 33 1Bruttorückstellung für noch nicht abgewikelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts(2, 6)
37 30 1Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen(1, 2, 3, 4)

4.
Liste B enthält folgende Angaben:

i)
die in Artikel 34 Teil I der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Schadenversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Schadenversicherungsgeschäft): Posten 3, 5, 6, 8;
ii)
die in Artikel 34 Teil II der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebensversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Lebensversicherungsgeschäft): Posten 4, 6 b), 7, 11;
iii)
die in Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebens- und Schadenversicherungsunternehmen sowie das Lebens- und Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen: geographische Aufgliederung der gebuchten Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft nach dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, anderen Mitgliedstaaten, anderen EWR-Ländern, Schweiz, USA, Japan, übrigen Drittländern;
iv)
die im folgenden aufgeführten zusätzlichen Merkmale:

Rechnungslegungsdaten/Versicherungstechnischer Teil der Gewinn- und VerlustrechnungInternationales Geschäft (allgemeine geographische Aufteilung)Aktiva/PassivaRestliche Variablen
CodeBezeichnungBetroffenes Unternehmen/GeschäftBemerkungen
32 13 2Bruttozahlungen für Versicherungsfälle des laufenden Geschäftsjahres(2, 4, 6)
34 12 0Geographische Aufteilung der gebuchten Bruttobeiträge des in Rückdekung übernommenen Versicherungsgeschäfts(1, 2, 4, 5, 6)
34 13 0Geographische Aufteilung des Rückversicherungsanteils an den gebuchten Bruttobeiträgen(1, 2, 4, 5, 6)
36 11 2Grundstüke und Bauten (Tageswert)(1, 2, 3, 4)
36 12 3Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (Tageswert)(1, 2, 3, 4)
36 13 8Sonstige Kapitalanlagen (Tageswert)(1, 2, 3, 4)
36 21 0Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen — Grundstüke und Bauten(1, 3)
36 22 0Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen — sonstige Kapitalanlagen(1, 3)
37 10 1Summe des Eigenkapitals, aufgeschlüsselt nach der Rechtsform(1, 2, 3, 4)
37 33 3Bruttorückstellung für noch nicht abgewikelte Versicherungsfälle im selbst abgeschlossenen Geschäft, aufgeschlüsselt nach CPA-(Unter-) Kategorien (5stellige Ebene) und Unterkategorien 66.03.21 und 66.03.22(2, 6)
39 10 0Anzahl der am Ende des Geschäftsjahres bestehenden Versicherungsverträge: selbst abgeschlossene Einzel-Lebensversicherungsverträge für die CPA-Unterkategorien 66.01.1, 66.03.1, 66.03.4 und 66.03.5(1, 2, 5, 6)
39 20 0Anzahl der versicherten Personen am Ende des Geschäftsjahres: selbst abgeschlossene Gruppen-Lebensversicherungsverträge für die CPA-Unterkategorien 66.03.1(1, 2, 5, 6)
39 30 0Anzahl der versicherten Fahrzeuge am Ende des Geschäftsjahres: selbst abgeschlossenes Geschäft für die CPA-Unterkategorien 66.03.2(2, 6)fakultativ
39 40 0Bruttoversicherungssumme (selbst abgeschlossenes Geschäft) am Ende des Geschäftsjahres für die CPA-Unterkategorien 66.01.1 und 66.01.4(1, 5)fakultativ
39 50 0Anzahl der während des Geschäftsjahres eingetretenen Versicherungsfälle (selbst abgeschlossenes Geschäft) für die CPA-Unterkategorien 66.03.2(2, 6)fakultativ

Abschnitt 5

Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 1996 für die Merkmale und Statistiken der Liste A und das Kalenderjahr 2000 für die Merkmale und Statistiken der Liste B.

Abschnitt 6

Die Ergebnisse werden bis zur 4stelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Klassen) aufgeschlüsselt.

Abschnitt 7

Die Ergebnisse werden für die in Abschnitt 3 genannten Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres übermittelt, mit Ausnahme von Rückversicherungsunternehmen, für die die Ergebnisse innerhalb von achtzehn Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraums übermittelt werden.

Abschnitt 8

Die Kommission unterrichtet den durch die Richtlinie 91/675/EWG des Rates(4) eingesetzten Versicherungsausschuß über die Einführung dieses Moduls und über alle von ihr gemäß Artikel 13 dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie in bezug auf die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse.

Abschnitt 9

Für die Zwecke dieses Einzelmoduls für die Strukturstatistik der Versicherung beträgt der Übergangszeitraum höchstens drei Jahre, gerechnet vom Beginn des ersten Berichtsjahres für die Erstellung der in Abschnitt 5 genannten Statistiken an.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 7.

(2)

ABl. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 3.

(3)

ABl. L 63 vom 13. 3. 1979, S. 1.

(4)

ABl. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 32.

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