ANHANG 5 VO (EG, Euratom) 97/58
EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER VERSICHERUNG
Abschnitt 1
Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Versicherungen. Zu diesem Modul gehört eine detaillierte Liste der Merkmale, über die Statistiken zu erstellen sind, um die Kenntnis der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Entwicklung des Versicherungssektors zu verbessern.Abschnitt 2
Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 2 Ziffern i), ii) und iii) dieser Verordnung bezeichneten Bereiche, insbesondere auf- 1.
- die detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Versicherungsunternehmen,
- 2.
- die Entwicklung und Verteilung des gesamten Geschäfts und des Geschäfts nach Produkten, die Verbrauchergewohnheiten der Versicherungsnehmer, die internationalen Aktivitäten, die Beschäftigung, die Kapitalanlagen, das Eigenkapital und die versicherungstechnischen Rückstellungen.
Abschnitt 3
- 1.
- Die Statistiken werden für alle unter die Abteilung 66 der NACE Rev. 1 fallenden Tätigkeiten erstellt, mit Ausnahme der Klasse 66.02.
- 2.
- Die Statistiken umfassen die folgenden Unternehmen:
- —
Schadenversicherungsunternehmen: alle in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 91/674/EWG(1) bezeichneten Unternehmen;
- —
Lebensversicherungsunternehmen: alle in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 91/674/EWG bezeichneten Unternehmen;
- —
Rückversicherungsunternehmen: alle in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 91/674/EWG bezeichneten Unternehmen;
- —
Lloyd's Underwriters: alle in Artikel 4 der Richtlinie 91/674/EWG bezeichneten Einzelversicherer;
- —
Kompositversicherungsunternehmen: alle Versicherungsunternehmen, die sowohl das Lebens- als auch das Schadenversicherungsgeschäft betreiben.
- 3.
- Ferner werden Zweigniederlassungen der in Titel III der Richtlinien 73/239/EWG(2) und 79/267/EWG(3) genannten Versicherungsunternehmen, deren Tätigkeit unter eine der unter Nummer 1 angeführten Klassen der NACE Rev. 1 fällt, den entsprechenden unter Nummer 2 genannten Unternehmen gleichgestellt.
- 4.
- Für die Zwecke der harmonisierten Gemeinschaftsstatistik steht es den Mitgliedstaaten frei, die in Artikel 3 der Richtlinie 73/239/EWG sowie die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 und in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 79/267/EWG aufgeführten Unternehmen auszuschließen.
Abschnitt 4
- 1.
- Die in Liste A Nummer 3 und Liste B Nummer 4 aufgeführten Merkmale und Statistiken sind gemäß Abschnitt 5 zu erstellen. In den Fällen, in denen die Merkmale direkt aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden, werden die Geschäftsjahre, die innerhalb eines Berichtsjahres enden, diesem Berichtsjahr gleichgestellt.
- 2.
- In den Listen A und B sind die Merkmale wie folgt gekennzeichnet: 1. Lebensversicherungsunternehmen, 2. Schadenversicherungsunternehmen, 3. Kompositversicherungsunternehmen, 4. Rückversicherungsunternehmen, 5. Lebensversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen, 6. Schadenversicherungsgeschäft (einschließlich des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts) von Kompositversicherungsunternehmen.
- 3.
- Liste A enthält folgende Angaben:
- i)
- die in Artikel 6 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebensversicherungs-, Schadenversicherungs-, Kompositversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen: Aktiva: Posten C I (Grundstücke und Bauten, davon getrennt auszuweisen solche, die das Versicherungsunternehmen selbst nutzt), C II, C II 1 + C II 3 als Aggregat, C II 2 + C II 4 als Aggregat, C III, C III 1, C III 2, C III 3, C III 4, C III 5, C III 6 + C III 7 als Aggregat, C IV, D; Passiva: Posten A, A I, A II + A III + A IV als Aggregat, B, C 1 a) (getrennt auszuweisen für das Lebensversicherungs- und das Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen), C 2 a) (getrennt auszuweisen für das Lebensversicherungs- und das Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen), C 3 a) (getrennt auszuweisen für das Lebensversicherungs- und das Schadenversicherungsgeschäf von Kompositversicherungsunternehmen), C 4 a), C 5, C 6 a), D a), G III (ohne getrennte Ausweisung von Wandelanleihen), G IV;
- ii)
- die in Artikel 34 Teil I der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Schaden- und Rückversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Schadenversicherungsgeschäft); Posten 1 a), 1 b), 1 c), 1d), 2, 4 a) aa), 4 a) bb), 4 b) aa), 4 b) bb), 7 (Bruttobetrag), 7 d), 9, 10 (Brutto- und Nettobetrag sind getrennt auszuweisen);
- iii)
- die in Artikel 34 Teil II der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebensversicherungsunternehmen und Kompositversicherungsunternehmen (Lebensversicherungsgeschäft); Posten 1 a), 1 b), 1 c) (Bruttobetrag und Rückversicherungsanteil sind getrennt auszuweisen), 2, 3, 5 a) aa), 5 a) bb), 5 b) aa), 5 b) bb), 6 a) aa), 6 a) bb), 8 (Bruttobetrag), 8 d), 9, 10, 12, 13 (Brutto- und Nettobetrag sind getrennt auszuweisen);
- iv)
- die in Artikel 34 Teil III der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebens-, Schaden-, Komposit- und Rückversicherungsunternehmen: Posten 3, 4 (nur für Lebens- und Kompositversicherungsunternehmen), 5, 6 (nur für Schaden-, Komposit- und Rückversicherungsunternehmen), 7, 8, 9 + 14 + 15 als Aggregat, 10 (vor Steuern), 13, 16;
- v)
- die in Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale:
- —
von Lebens- und Schadenversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Lebens- und Schadenversicherungsgeschäft): gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft nach (Unter-)Kategorien der CPA (5stellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21, 66.03.22);
- —
von Schadenversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Schadenversicherungsgeschäft): Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle im selbst abgeschlossenen Geschäft, Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb im selbst abgeschlossenen Geschäft und Rückversicherungssaldo des selbst abgeschlossenen Geschäfts, alle Variablen nach (Unter-) Kategorien der CPA (5stellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21, 66.03.22);
- —
von Lebensversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Lebensversicherungsgeschäft): gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft, in der in Teil II Ziffer 1 genannten Aufgliederung;
- vi)
- die in Artikel 64 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale: von Lebens-, Schaden-. Komposit- und Rückversicherungsunternehmen: Provisionen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft (außer Rückversicherungsunternehmen) und das Versicherungsgeschäft insgesamt;
- vii)
- die im folgenden aufgeführten zusätzlichen Merkmale:
Strukturelle DatenCode Bezeichnung Betroffenes Unternehmen/Geschäft 11 11 0 Anzahl der Unternehmen (1, 2, 3, 4) 11 11 1 Anzahl der Unternehmen nach der Rechtsform (1, 2, 3, 4) 11 11 2 Anzahl der Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Größenklassen der gebuchten Bruttobeiträge (1, 2, 3) 11 11 3 Anzahl der Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Größenklassen der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (1) 11 11 5 Geographische Aufschlüsselung der Unternehmen nach dem Sitz der Muttergesellschaft (1, 2, 3, 4) Rechnungslegungsdaten/Versicherungstechnischer Teil der Gewinn- und Verlustrechnung11 41 0 Gesamtanzahl und Standort der Niederlassungen in anderen Ländern (1, 2, 3) 32 11 4 Gebuchte Bruttobeiträge, aufgeschlüsselt nach der Rechtsform (1, 2, 4, 5, 6) 32 11 5 Gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft, aufgeschlüsselt nach dem Sitz der Muttergesellschaft (1, 2, 5, 6) 32 11 6 Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdekung übernommenen Geschäfts, aufgeschlüsselt nach dem Sitz der Muttergesellschaft (1, 2, 4, 6) 32 18 2 Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen, aufgeschlüsselt nach dem Sitz der Muttergesellschaft (1, 2, 4, 5, 6) 32 16 0 Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung (1, 2, 4, 5, 6) 32 18 0 Rückversicherungssaldo (1, 2, 4, 5, 6) Rechnungslegungsdaten/Nichtversicherungstechnischer Teil der Gewinn- und Verlustrechnung32 18 8 Rückversicherungsanteil am Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung (1, 2, 4, 5, 6) Zusätzliche Daten zur Gewinn- und Verlustrechnung32 19 0 Zwischensumme II (Nettoergebnis der versicherungstechnischen Rechnung) (3) 32 61 4 Externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen (1, 2, 3, 4) 13 31 0 Personalkosten (1, 2, 3, 4) 32 61 5 Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen (1, 2, 4, 5, 6) 32 61 6 Abschlußaufwendungen (1, 2, 4, 5, 6) 32 61 7 Verwaltungsaufwendungen (1, 2, 4, 5, 6) 32 61 8 Sonstige versicherungstechnische Bruttoaufwendungen (1, 2, 4, 5, 6) 32 61 9 Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen (1, 2, 4, 5, 6) 32 71 1 Erträge aus Beteiligungen (1, 2, 4, 5, 6) 32 71 3 Erträge aus Grundstüken und Bauten (1, 2, 4, 5, 6) 32 71 4 Erträge aus anderen Kapitalanlagen (1, 2, 4, 5, 6) 32 71 5 Erträge aus Zuschreibungen (1, 2, 4, 5, 6) 32 71 6 Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (1, 2, 4, 5, 6) 32 72 1 Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, einschl. Zinsen (1, 2, 4, 5, 6) 32 72 2 Abschreibungen auf Kapitalanlagen (1, 2, 4, 5, 6) Analyse nach Produkten (nach CPA-(Unter-)Kategorien)32 72 3 Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen (1, 2, 4, 5, 6) Internationales Geschäft (geographische Aufteilung des im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gezeichneten Geschäfts)33 12 1 Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen des selbst abgeschlossenen Geschäfts (5stellige Ebene, Unterkategorien 66.03.21 und 66.03.22) (1, 2, 5, 6) Internationales Geschäft (geographische Aufteilung des im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gezeichneten Geschäfts)34 31 1 Gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft, aufgeschlüsselt nach CPA-Kategorien (5stellige Ebene) und nach Mitgliedstaaten (1, 2, 5, 6) Beschäftigung34 32 1 Gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft, aufgeschlüsselt nach CPA-Kategorien und nach Mitgliedstaaten (1, 2, 5, 6) Aktiva/Passiva16 11 0 Anzahl der Beschäftigten (1, 2, 3, 4) 36 30 0 Bilanzsumme (1, 2, 3, 4) 37 33 1 Bruttorückstellung für noch nicht abgewikelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts (2, 6) 37 30 1 Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen (1, 2, 3, 4)
- 4.
- Liste B enthält folgende Angaben:
- i)
- die in Artikel 34 Teil I der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Schadenversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Schadenversicherungsgeschäft): Posten 3, 5, 6, 8;
- ii)
- die in Artikel 34 Teil II der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebensversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Lebensversicherungsgeschäft): Posten 4, 6 b), 7, 11;
- iii)
- die in Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebens- und Schadenversicherungsunternehmen sowie das Lebens- und Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen: geographische Aufgliederung der gebuchten Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft nach dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, anderen Mitgliedstaaten, anderen EWR-Ländern, Schweiz, USA, Japan, übrigen Drittländern;
- iv)
- die im folgenden aufgeführten zusätzlichen Merkmale:
Rechnungslegungsdaten/Versicherungstechnischer Teil der Gewinn- und VerlustrechnungCode Bezeichnung Betroffenes Unternehmen/Geschäft Bemerkungen Internationales Geschäft (allgemeine geographische Aufteilung)32 13 2 Bruttozahlungen für Versicherungsfälle des laufenden Geschäftsjahres (2, 4, 6) 34 12 0 Geographische Aufteilung der gebuchten Bruttobeiträge des in Rückdekung übernommenen Versicherungsgeschäfts (1, 2, 4, 5, 6) Aktiva/Passiva34 13 0 Geographische Aufteilung des Rückversicherungsanteils an den gebuchten Bruttobeiträgen (1, 2, 4, 5, 6) 36 11 2 Grundstüke und Bauten (Tageswert) (1, 2, 3, 4) 36 12 3 Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (Tageswert) (1, 2, 3, 4) 36 13 8 Sonstige Kapitalanlagen (Tageswert) (1, 2, 3, 4) 36 21 0 Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen — Grundstüke und Bauten (1, 3) 36 22 0 Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen — sonstige Kapitalanlagen (1, 3) 37 10 1 Summe des Eigenkapitals, aufgeschlüsselt nach der Rechtsform (1, 2, 3, 4) Restliche Variablen37 33 3 Bruttorückstellung für noch nicht abgewikelte Versicherungsfälle im selbst abgeschlossenen Geschäft, aufgeschlüsselt nach CPA-(Unter-) Kategorien (5stellige Ebene) und Unterkategorien 66.03.21 und 66.03.22 (2, 6) 39 10 0 Anzahl der am Ende des Geschäftsjahres bestehenden Versicherungsverträge: selbst abgeschlossene Einzel-Lebensversicherungsverträge für die CPA-Unterkategorien 66.01.1, 66.03.1, 66.03.4 und 66.03.5 (1, 2, 5, 6) 39 20 0 Anzahl der versicherten Personen am Ende des Geschäftsjahres: selbst abgeschlossene Gruppen-Lebensversicherungsverträge für die CPA-Unterkategorien 66.03.1 (1, 2, 5, 6) 39 30 0 Anzahl der versicherten Fahrzeuge am Ende des Geschäftsjahres: selbst abgeschlossenes Geschäft für die CPA-Unterkategorien 66.03.2 (2, 6) fakultativ 39 40 0 Bruttoversicherungssumme (selbst abgeschlossenes Geschäft) am Ende des Geschäftsjahres für die CPA-Unterkategorien 66.01.1 und 66.01.4 (1, 5) fakultativ 39 50 0 Anzahl der während des Geschäftsjahres eingetretenen Versicherungsfälle (selbst abgeschlossenes Geschäft) für die CPA-Unterkategorien 66.03.2 (2, 6) fakultativ
Abschnitt 5
Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 1996 für die Merkmale und Statistiken der Liste A und das Kalenderjahr 2000 für die Merkmale und Statistiken der Liste B.Abschnitt 6
Die Ergebnisse werden bis zur 4stelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Klassen) aufgeschlüsselt.Abschnitt 7
Die Ergebnisse werden für die in Abschnitt 3 genannten Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres übermittelt, mit Ausnahme von Rückversicherungsunternehmen, für die die Ergebnisse innerhalb von achtzehn Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraums übermittelt werden.Abschnitt 8
Die Kommission unterrichtet den durch die Richtlinie 91/675/EWG des Rates(4) eingesetzten Versicherungsausschuß über die Einführung dieses Moduls und über alle von ihr gemäß Artikel 13 dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie in bezug auf die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse.Abschnitt 9
Für die Zwecke dieses Einzelmoduls für die Strukturstatistik der Versicherung beträgt der Übergangszeitraum höchstens drei Jahre, gerechnet vom Beginn des ersten Berichtsjahres für die Erstellung der in Abschnitt 5 genannten Statistiken an.Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 7.
- (2)
ABl. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 3.
- (3)
ABl. L 63 vom 13. 3. 1979, S. 1.
- (4)
ABl. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 32.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.