ANHANG 6 VO (EG, Euratom) 97/58
EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER KREDITINSTITUTE
Abschnitt 1
Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Sektors der Kreditinstitute. Zu diesem Modul gehört eine detaillierte Liste der Merkmale, über die Statistiken zu erstellen sind, um die Kenntnis der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Entwicklungen des Sektors Kreditinstitute zu verbessern.Abschnitt 2
Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 2 Ziffern i), ii) und iii) dieser Verordnung bezeichneten Bereiche, insbesondere auf:- 1.
- die detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Kreditinstitute,
- 2.
- die Entwicklung und Verteilung des gesamten Geschäfts und des Geschäfts nach Produkten, die internationalen Aktivitäten, die Beschäftigung, das Eigenkapital sowie auf andere Aktiva und Passiva.
Abschnitt 3
- 1.
- Die Statistiken werden für die unter die Klassen 65.12 und 65.22 der NACE Rev. 1 fallenden Tätigkeiten von Kreditinstituten erstellt.
- 2.
- Die Statistiken sind für die Tätigkeiten aller Kreditinstitute (mit Ausnahme der Zentralbanken) zu erstellen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten(1) erfasst werden.
- 3.
- Die Zweigniederlassungen der in Artikel 24 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(2) bezeichneten Kreditinstitute, deren Tätigkeit unter die Klassen 65.12 und 65.22 der NACE Rev. 1 fällt, werden den in Absatz 2 genannten Kreditinstituten gleichgestellt.
Abschnitt 4
Die Merkmale sind nachstehend aufgeführt. Die kursiv geschriebenen Merkmale und Statistiken sind auch in der Liste des gemeinsamen Moduls von Anhang 1 enthalten. In den Fällen, in denen die Merkmale direkt aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden, werden die Geschäftsjahre, die innerhalb eines Berichtsjahres enden, diesem Berichtsjahr gleichgestellt. Die Liste enthält:- i)
- die in Artikel 4 der Richtlinie 86/635/EWG aufgeführten Merkmale: Aktiva: Posten 4; Passiva: Posten 2 a + 2 b als Aggregat, Posten 7 + 8 + 9 + 10 + 11 + 12 + 13 + 14 als Aggregat;
- ii)
- die in Artikel 27 der Richtlinie 86/635/EWG aufgeführten Merkmale: Posten 2, Posten 3 a + 3 b + 3 c als Aggregat, Posten 3 a, Posten 4, Posten 5, Posten 6, Posten 7, Posten 8 a + 8 b als Aggregat, Posten 8 b, Posten 10, Posten 11 + 12 als Aggregat, Posten 9 + 13 + 14 als Aggregat, Posten 15 + 16 als Aggregat, Posten 19, Posten 15 + 20 + 22 als Aggregat, Posten 23;
- iii)
- die folgenden zusätzlichen Merkmale:
Strukturelle DatenCode Bezeichnung Anmerkungen 11 11 0 Zahl der Unternehmen 11 11 1 Zahl der Unternehmen nach der Rechtsform 11 11 4 Zahl der Unternehmen nach dem Sitz der Muttergesellschaft 11 11 6 Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Bilanzsumme 11 11 7 Zahl der Unternehmen nach Kategorien von Kreditinstituten 11 21 0 Zahl der örtlichen Einheiten 11 41 1 Gesamtzahl der Zweigniederlassungen nach Standort in Nicht-EWR-Ländern Rechnungslegungsdaten: Gewinn- und Verlustrechnung11 51 0 Gesamtzahl der dem Finanzsektor angehörenden Tochterunternehmen nach Standort in anderen Ländern 42 11 0 Zinserträge und ähnliche Erträge 42 11 1 Zinserträge und ähnliche Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren 42 12 1 Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen für begebene Schuldverschreibungen 12 12 0 Produktionswert 13 11 0 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt 13 31 0 Personalaufwendungen 12 14 0 Bruttowertschöpfung zu Basispreisen Übermittlung freigestellt 12 15 0 Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten Rechnungslegungsdaten: Bilanz15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen 43 30 0 Bilanzsumme (KI) 43 31 0 Bilanzsumme nach dem Sitz der Muttergesellschaft Daten nach Produkten43 32 0 Bilanzsumme nach der Rechtsform 44 11 0 Zinserträge und ähnliche Erträge nach CPA-(Unter-)Kategorien Übermittlung freigestellt 44 12 0 Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen nach CPA-(Unter-)Kategorien Übermittlung freigestellt 44 13 0 Provisionserträge nach CPA-(Unter-)Kategorien Übermittlung freigestellt Daten zum Binnenmarkt und zur Internationalisierung44 14 0 Provisionsaufwendungen nach CPA-(Unter-)Kategorien Übermittlung freigestellt 45 11 0 Geografische Aufgliederung der Gesamtzahl der EWR-Zweigniederlassungen 45 21 0 Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge 45 22 0 Geografische Aufgliederung der Bilanzsumme 45 31 0 Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs (in anderen EWR-Ländern) Übermittlung freigestellt 45 41 0 Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge aufgrund von Zweigniederlassungen (in Ländern außerhalb des EWR) Übermittlung freigestellt Daten zur Beschäftigung45 42 0 Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs (in Ländern außerhalb des EWR) Übermittlung freigestellt 16 11 0 Zahl der Beschäftigten 16 11 1 Zahl der Beschäftigten nach Kategorien von Kreditinstituten 16 11 2 Zahl der weiblichen Beschäftigten 16 13 0 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger 16 13 1 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfängerinnen Sonstige Daten16 14 0 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten 47 11 0 Zahl der Konten nach CPA-(Unter-)Kategorien Übermittlung freigestellt 47 12 0 Zahl der Forderungen an Kunden nach CPA-(Unter-)Kategorien Übermittlung freigestellt 47 13 0 Zahl der Bankautomaten von Kreditinstituten - iv)
- Merkmale, für die jährliche Regionalstatistiken zu erstellen sind:
Code Bezeichnung Anmerkungen 11 21 0 Zahl der örtlichen Einheiten 13 32 0 Löhne und Gehälter Übermittlung freigestellt 16 11 0 Zahl der Beschäftigten
Abschnitt 5
Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken für die in Abschnitt 4 aufgeführten Merkmale erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2001.Abschnitt 6
- 1.
- Die Ergebnisse werden bis zu den folgenden Klassen der NACE Rev. 1 gesondert aufgeschlüsselt: 65.12 und 65.22.
- 2.
- Die Ergebnisse der regionalen Statistiken werden bis zur 4-stelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Klassen) und bis zur Ebene 1 der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) aufgeschlüsselt.
Abschnitt 7
Die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse wird nach dem Verfahren des Artikels 13 dieser Verordnung festgelegt. Sie soll beträgt höchstens zehn Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres.Abschnitt 8
Die Kommission unterrichtet den Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken über die Einführung dieses Moduls und über alle Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie in Bezug auf die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse.Abschnitt 9
- 1.
- Für die in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten erlässt die Kommission ein Programm für folgende Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind:
- a)
- Informationen über Derivative und außerbilanzielle Posten,
- b)
- Informationen über die Vertriebsnetze,
- c)
- Informationen, die für die Untergliederung der Transaktionen von Kreditinstituten nach Preisen und Volumen benötigt werden.
- 2.
- Anhand der Pilotuntersuchungen sollen Relevanz und Durchführbarkeit der Datenerhebung bewertet werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen sind.
Abschnitt 10
Bei diesem Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 5 höchstens drei Jahre vom Beginn des ersten Berichtsjahres an.Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28).
- (2)
ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37).
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