Artikel 1 VO (EU) 140/2015

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Betreiber anderer als technisch komplizierter motorgetriebener Flugzeuge und Hubschrauber sowie Betreiber von Ballonen und Segelflugzeugen, die mit nichtgewerblichem Luftverkehrsbetrieb, einschließlich nichtgewerblichem spezialisierten Luftverkehrsbetrieb, befasst sind, müssen die Luftfahrzeuge gemäß den Bestimmungen des Anhangs VII betreiben.

;

b)
Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
andere Flugzeuge und Hubschrauber sowie Ballone und Segelflugzeuge gemäß den Bestimmungen des Anhangs VII betreiben.
;

c)
In Absatz 7 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder dürfen keine Personen an Bord befördert werden, die für die Ausführung der Aufgabe nicht unbedingt erforderlich sind.” .

2.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 erhält der erste Satz folgende Fassung:

(2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 werden in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannte Luftfahrzeuge im Falle von Flugzeugen unter den in der Entscheidung K(2009) 7633 der Kommission vom 14. Oktober 2009 dargelegten Bedingungen betrieben, wenn sie für den CAT-Flugbetrieb eingesetzt werden.

;

b)
In Absatz 4a erhält der einleitende Satz folgende Fassung

(4a) Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 6 darf folgender Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen und Hubschraubern, Ballonen und Segelflugzeugen gemäß Anhang VII durchgeführt werden:

.

3.
Artikel 9a in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 83/2014 erhält folgende Fassung:

Artikel 9b Überprüfung

Die Agentur überprüft kontinuierlich die Wirksamkeit der in den Anhängen II und III enthaltenen Bestimmungen über Flug- und Dienstzeitbeschränkungen und Ruhevorschriften. Spätestens am 18. Februar 2019 legt die Agentur einen ersten Bericht zu den Ergebnissen dieser Überprüfung vor.

Diese Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und beruht auf Betriebsdaten, die mit Unterstützung der Mitgliedstaaten über einen längeren Zeitraum nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung gesammelt wurden.

Bei der Überprüfung werden mindestens die folgenden Faktoren hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Aufmerksamkeit der Flugbesatzung bewertet:

a)
Dienstzeiten von mehr als 13 Stunden zur günstigsten Zeit des Tages;
b)
Dienstzeiten von mehr als 10 Stunden zur ungünstigeren Zeit des Tages;
c)
Dienstzeiten von mehr als 11 Stunden für Besatzungsmitglieder in einem unbekannten Akklimatisierungszustand;
d)
Dienstzeiten mit einer hohen Anzahl von Flugabschnitten (über 6);
e)
Dienst auf Abruf, wie Bereitschaft oder Reserve, mit anschließendem Flugdienst und
f)
disruptive Dienstpläne.

4.
Die Anhänge I, III, IV, VI und VIII werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

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