Präambel VO (EU) 140/2015
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Betreiber und Personen, die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge mitwirken, müssen die in Anhang IV Nummer 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden Anforderungen erfüllen.
- (2)
- Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission(2) legt die Bedingungen für den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen fest.
- (3)
- Um das Risiko von Fehlern zu begrenzen, die auf Störungen oder Ablenkungen der Flugbesatzung in Flugphasen zurückzuführen sind, in denen diese in der Lage sein muss, sich auf ihre Aufgaben zu konzentrieren, sollten Betreiber sicherstellen, dass Flugbesatzungsmitglieder in Flugphasen, in denen diese in der Lage sein müssen, sich auf ihre Aufgaben zu konzentrieren, nicht gestört oder abgelenkt werden, außer wegen Sachverhalten, die für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs von entscheidender Bedeutung sind.
- (4)
- Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 begrenzt die Anzahl von Personen, die bei spezialisiertem Flugbetrieb an Bord befördert werden dürfen. Diese Begrenzung beruht jedoch nicht auf Sicherheitsgründen. Artikel 5 Absatz 7 sollte daher angepasst werden.
- (5)
- Die Verordnung (EU) Nr. 71/2014 der Kommission(3) fügte einen Artikel 9a in die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ein. Die Verordnung (EU) Nr. 83/2014 der Kommission(4) fügte danach einen weiteren Artikel 9a ein, der eigentlich die Nummer 9b erhalten sollte. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte dieser Artikel 9a wie durch Verordnung (EU) Nr. 83/2014 eingefügt, ersetzt und korrekt nummeriert werden.
- (6)
- Aus Gründen der Rechtssicherheit und um die Kohärenz mit den in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 verwendeten Begriffen zu gewährleisten, ist es in einigen Sprachen erforderlich, einige in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 verwendete Begriffe zu berichtigen.
- (7)
- Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 abgegebenen Stellungnahme(5) der Europäischen Agentur für Flugsicherheit.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 71/2014 der Kommission vom 27. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 27).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 83/2014 der Kommission vom 29. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 28 vom 31.1.2014, S. 17).
- (5)
Stellungnahme Nr. 05/2013 vom 10. Juni 2013 zu einer Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen über Verfahren für ein steriles Cockpit.
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