Artikel 1 VO (EU) 2009/1202

(1) Auf die Einfuhren von Furfurylalkohol, die derzeit unter den KN-Code ex29321300 (TARIC-Code 2932130090) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Die Höhe des endgültigen Antidumpingzolls für die in Absatz 1 beschriebene Ware wird wie folgt festgelegt:

Unternehmen Antidumpingzoll (EUR je Tonne) TARIC-Zusatzcode
Gaoping Chemical Industry Co. Ltd. 160 A442
Linzi Organic Chemical Inc. 84 A440
Zhucheng Taisheng Chemical Co. Ltd. 97 A441
Henan Huilong Chemical Industry Co. Ltd. 156 A484
Henan Hongye Chemical Co. Ltd und seine verbundenen Unternehmen Puyang Hongjian Resin Science & Technology Development Company Ltd, Hongye Chemical Company ltd und Puyang Hongye Imp. & Exp. Commerce Company Ltd 142 A955
Alle übrigen Unternehmen 250 A999

(3) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der in Absatz 2 festgesetzten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4) Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten vier Unternehmen festgelegten individuellen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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