Präambel VO (EU) 2009/1202

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Im Oktober 2003 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1905/2003(2) endgültige Antidumpingmaßnahmen in Form eines spezifischen Zolls auf die Einfuhren von Furfurylalkohol ( „FA” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „China” ) ein. Für vier kooperierende Hersteller in China lag der spezifische Zoll zwischen 84 EUR und 160 EUR je Tonne, während der landesweite Zoll auf 250 EUR je Tonne festgesetzt wurde ( „Ausgangsuntersuchung” ).
2.
Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen ( „Auslaufüberprüfung” )
(2)
Nach öffentlichen Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von FA mit Ursprung in China(3) ( „Einleitungsbekanntmachung” ) im Mai 2008, erhielt die Kommission am 30. Juli 2008 einen Antrag auf Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.
(3)
Der Antrag wurde von International Furan Chemicals BV ( „Antragsteller” ) im Namen des einzigen Unionsherstellers eingereicht, auf den 100 % der Unionsproduktion von FA entfallen. Er wurde damit begründet, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich ein Anhalten des Dumpings und ein Wiederauftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hätte.
(4)
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die Beweislage ausreichte, um eine Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung einzuleiten und veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(4).
3.
Untersuchung
3.1.
Verfahren
(5)
Die Kommission unterrichtete den antragstellenden Unionshersteller, die ausführenden Hersteller in China, die chinesischen Behörden, den Hersteller im vorgeschlagenen Vergleichsland (Vereinigte Staaten von Amerika ( „USA” )) sowie die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Händler und Verwender in der Union offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(6)
Die Kommission sandte Fragebogen an alle Parteien, die offiziell von der Einleitung der Überprüfung unterrichtet wurden, sowie an die Parteien, die innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist einen Fragebogen angefordert hatten.
(7)
Der antragstellende Unionshersteller, zwei Händler, zehn Verwender, zwei Verwenderverbände, ein ausführender Hersteller in China und der Hersteller im Vergleichsland beantworteten den Fragebogen.
3.2.
Interessierte Parteien und Kontrollbesuche
(8)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung und für die Untersuchung des Unionsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
3.3.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(9)
Die Untersuchung des Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 ( „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ).
(10)
Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum Ende des UZÜ ( „Bezugszeitraum” ).
B.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1.
Betroffene Ware
(11)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d.h. um FA mit Ursprung in China, der derzeit unter dem KN-Code ex29321300 eingereiht wird.
(12)
FA ist ein chemisches Produkt. Die farblose bis blassgelbe Flüssigkeit ist in vielen häufig verwendeten organischen Lösungsmitteln löslich. Der Rohstoff für die FA-Produktion, Furfural ( „FF” ), ist eine chemische Flüssigkeit, die aus verschiedenen Agrarabfällen wie Zuckerrohr, Maisspindeln oder Reishülsen gewonnen wird.
(13)
FA ist ein Grunderzeugnis. Er wird hauptsächlich zur Produktion von Kunstharzen verwendet, die ihrerseits zur Herstellung von Gießformen für industriell verwendete Metallgussstücke dienen.
2.
Gleichartige Ware
(14)
Die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte FA, der in China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte FA, der aus China in die Union eingeführte FA und der in den USA hergestellte und verkaufte FA dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselbe Verwendung aufweisen, wurde in dieser Untersuchung bestätigt.
(15)
Daher wurde der Schluss gezogen, dass alle diese FA gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind.
C.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS
(16)
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.
(17)
Gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wurde dieselbe Methode angewandt wie in der Ausgangsuntersuchung. Da bei einer Auslaufüberprüfung nicht untersucht wird, ob sich die Umstände geändert haben, wurde auch nicht erneut geprüft, ob den Herstellern eine Marktwirtschaftsbehandlung ( „MWB” ) zustand oder nicht.
1.
Vorbemerkungen
(18)
Bekanntlich kooperierten bei der Ausgangsuntersuchung insgesamt vier ausführende chinesische Hersteller und stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung. Allerdings erfüllte keiner dieser Hersteller alle Voraussetzungen für die Gewährung einer MWB, so dass alle MWB-Anträge abgelehnt werden mussten. Allen vier Herstellern wurde eine individuelle Behandlung ( „IB” ) gewährt, da die Untersuchung ergeben hatte, dass sie die erforderlichen Kriterien erfüllten. Dem einzigen chinesischen Ausführer, der bei dieser Auslaufüberprüfung kooperierte, war in der Ausgangsuntersuchung eine IB gewährt worden.
(19)
Auf den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in China entfielen im UZÜ 23,1 % der Einfuhren in die Union. Von den anderen ausführenden Herstellern selbst konnten keine zuverlässigen Informationen über Einfuhren der betroffenen Ware in die Union im UZÜ eingeholt werden. Unter diesen Umständen musste die Kommission für die Gesamtmengen und Preise der Einfuhren gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, d.h. auf Eurostat-Daten und die Dokumentation im Überprüfungsantrag zurückgreifen.
(20)
Die geltenden Antidumpingzölle zwischen 84 EUR und 160 EUR je Tonne bei einem landesweiten Zoll von 250 EUR je Tonne entsprechen der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Schädigung.
2.
Dumping im Untersuchungszeitraum
2.1.
Vergleichsland
(21)
In der Ausgangsuntersuchung waren die USA als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwerts für China herangezogen worden. In der Einleitungsbekanntmachung dieser Überprüfung hatte die Kommission die USA als Vergleichsland vorgesehen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Die Größe und die Offenheit des amerikanischen Inlandsmarktes sowie die Tatsache, dass sich ein amerikanischer Hersteller zur umfassenden Mitarbeit an der Untersuchung bereit erklärt hatte, ließen das Land als geeignet erscheinen.
(22)
Ein Einführerverband sprach sich gegen die USA als Vergleichsland aus und führte an, dass es dort lediglich einen großen Hersteller gebe und die Inlandspreise außerordentlich hoch seien. Ein chinesischer ausführender Hersteller machte geltend, dass der amerikanische Inlandsmarkt nicht so wettbewerbsstark sei wie der chinesische Inlandsmarkt, und die beiden Märkte daher nicht vergleichbar seien. Die Untersuchung ergab zwar, dass es auf dem amerikanischen Inlandsmarkt tatsächlich nur einen Hersteller gab, durch die Einfuhren war aber dennoch ein ausreichender Wettbewerb auf diesem bedeutenden Markt gewährleistet. Außerdem war keiner der kontaktierten Hersteller in anderen geeigneten Vergleichsländern — einschließlich Thailands, der Türkei und Südafrikas — zur Mitarbeit bereit.
(23)
Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass sich die USA am ehesten als Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung eigneten.
2.2.
Normalwert
(24)
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der überprüften Angaben des Herstellers in den USA ermittelt.
(25)
Die Kommission stellte zunächst fest, dass die gesamten Inlandsverkäufe dieses Herstellers in hinreichenden Mengen erfolgten und daher als repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung angesehen werden konnten.
(26)
Die Kommission prüfte im Anschluss, ob die in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes erfolgten Verkäufe der betroffenen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Die Untersuchung ergab, dass das Verkaufsvolumen je Warentyp, bei dem der Nettoverkaufspreis mindestens den Produktionskosten entsprach, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens ausmachte und dass der gewogene Durchschnittspreis je Warentyp mindestens den Produktionskosten entsprach. Daher konnte der tatsächliche Inlandspreis verwendet werden, der unabhängig davon, ob die Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht, als gewogener Durchschnitt der Preise aller im UZÜ getätigten Inlandsverkäufe ermittelt wurde.
(27)
Der Normalwert wurde somit gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand des im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt.
2.3.
Ausfuhrpreis
(28)
Dem einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in China war in der Ausgangsuntersuchung eine IB gewährt worden. Für dieses Unternehmen wurde der Ausfuhrpreis der betroffenen Ware gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.
(29)
Da die Mitarbeit in China sehr gering war, wurde zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen chinesischen Ausführer die chinesische Ausfuhrstatistik herangezogen.
2.4.
Vergleich
(30)
Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Berichtigungen für Transport-, Versicherungs- und Kreditkosten wurden in den Fällen zugestanden, die sich als begründet und korrekt erwiesen und stichhaltig belegt waren.
2.5.
Dumpingspanne
(31)
Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der für die USA ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des kooperierenden ausführenden Herstellers in China auf der Stufe ab Werk verglichen. Dieser Vergleich ergab eine erhebliche Dumpingspanne von mehr als 40 %.
(32)
Anhand von Eurostat-Daten und der chinesischen Statistik wurde für alle anderen chinesischen Ausfuhren in die Union eine ebenfalls beträchtliche Dumpingspanne in derselben Größenordnung ermittelt.
3.
Einfuhrentwicklung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen
3.1.
Vorbemerkung
(33)
Bekanntlich sind die geltenden Maßnahmen seit Oktober 2003 in Kraft.
3.2.
Entwicklung von Produktion und Kapazitätsauslastung in China
(34)
Aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller bei dieser Überprüfung lagen keine überprüfbaren Angaben über ihre Kapazität und Kapazitätsauslastung vor.
(35)
Nach einer Schätzung des Antragstellers belief sich die Produktionskapazität in China im Jahr 2006 insgesamt auf rund 364900 Tonnen FA pro Jahr.
(36)
Das China National Chemical Information Center(5) führte diesbezüglich aus: „Der Ausbau der chinesischen Produktionskapazität für Furfural und Furfurylalkohol ist in den vergangenen Jahren übermäßig forciert worden. Die allgemeine Flaute in nachgelagerten Verbrauchssegmenten, beispielsweise bei Furanharzen, führte zu einem beträchtlichen Überangebot auf diesem Markt.” (…) „In China ist die Produktion von Furfural und insbesondere von Furfurylalkohol nach wie vor von Ausfuhren abhängig.” Dem Informationszentrum zufolge existierten 2005 in China mehr als 300 FA-Hersteller. Die jährliche Produktionskapazität für FA betrug insgesamt 240000 Tonnen, während sich die tatsächliche Produktion auf 140000 Tonnen belief.
(37)
Nach Schätzung des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers in China wurden 2008 in China insgesamt 200000 Tonnen FA hergestellt.
(38)
Jedenfalls verfügt China nach wie vor über eine beträchtliche Produktionskapazität. Außerdem stiegen die chinesischen Ausfuhren in die Union ungeachtet der geltenden Maßnahmen weiter an. Welche Informationsquelle auch immer herangezogen wurde, alle belegten sie deutlich, dass die chinesische Produktionskapazität weit über dem Unionsverbrauch lag.
(39)
Da die Union über einen großen, stabilen FA-Markt verfügt und die USA hohe Antidumpingzölle auf Einfuhren aus China erheben (sie liegen zwischen 43 % und 50 % und wurden im Juli 2006 verlängert), steht zu erwarten, dass die chinesischen Hersteller bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen einen starken Anreiz hätten, ihre Kapazitätsreserven für den Unionsmarkt zu mobilisieren.
(40)
Folglich kann der Schluss gezogen werden, dass angesichts der großen Kapazitätsreserven in China und der Antidumpingzölle in den USA, einem anderen wichtigen Markt, bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die gedumpten Einfuhren in die Union mit hoher Wahrscheinlichkeit zunehmen würden.
3.3.
Menge und Preis der Einfuhren aus China in die Union
(41)
Im UZÜ beliefen sich die Einfuhren der betroffenen Ware aus China auf rund 21000 Tonnen. Der durchschnittliche Stückpreis betrug 1210 EUR je Tonne (siehe Randnummer (57)). Im gleichen Zeitraum lag der durchschnittliche Verkaufsstückpreis in der Union weit darüber; bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wäre damit die Union für chinesische Ausführer ein sehr attraktiver Markt.
3.4.
Menge und Preise der chinesischen Ausfuhren in Drittländer
(42)
Aus den Angaben des kooperierenden ausführenden Herstellers in China ging hervor, dass dieses Unternehmen mehr in Drittländer ausführte als in die Union, und zwar zu Preisen, die erheblich unter den Preisen der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt und auch unter den Preisen der chinesischen Ausfuhren in die Union lagen.
(43)
Dies wurde durch öffentliche chinesische Statistiken bestätigt, wonach chinesische Unternehmen die betroffene Ware nahezu im gesamten Untersuchungszeitraum vornehmlich in asiatische Länder ausführten, und zwar zu Preisen, die weit unter den Preisen ihrer für den Unionsmarkt bestimmten Ausfuhren lagen. Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen könnten daher ausführende Hersteller in China diese Verkäufe auf den preislich attraktiveren Unionsmarkt umlenken, und zwar weiterhin zu gedumpten Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten würden.
(44)
Zu den chinesischen Inlandspreisen stehen nur begrenzte Angaben zur Verfügung.
(45)
Aus den Fragebogenantworten des einzigen kooperierenden chinesischen Unternehmens ging allerdings hervor, dass das Unternehmen die betroffene Ware zu einem Preis auf dem Inlandsmarkt verkaufte, der weit unter dem Preis seiner Ausfuhren in Drittländer und seiner Ausfuhren in die Union lag.
3.5.
Schlussfolgerung
(46)
Die Untersuchung ergab, dass die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware im UZÜ relativ hoch war, und dass diese Einfuhren erheblich gedumpt waren.
(47)
In Anbetracht der Kapazitätsreserven in China, die weit über dem Gesamtverbrauch der Union lagen, sowie angesichts der beträchtlichen Differenz zwischen den Preisen der Ausfuhren in die Union und der Ausfuhren in Drittländer und der daraus resultierenden Attraktivität des Unionsmarktes für die ausführenden Hersteller in China (siehe Randnummer (41)), zog die Kommission den Schluss, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die gedumpten Einfuhren in die Union mit großer Wahrscheinlichkeit ansteigen würden.
D.
DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION
(48)
Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung festgestellt worden war, gibt es in der Union nur einen FA-Hersteller, nämlich TransFurans Chemicals ( „TFC” ), Belgien. Folglich stellt die Produktion von TFC die gesamte Unionsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung dar.
(49)
Die gesamte Unionsproduktion wird von einer einzigen Wirtschaftseinheit erwirtschaftet, die aus drei Unternehmen besteht und folgendermaßen arbeitet:
(50)
TFC verarbeitet den von der Muttergesellschaft Central Romana Corporation ( „CRC” ), Dominikanische Republik, gelieferten Rohstoff FF zu der betroffenen Ware. Das in den Niederlanden ansässige Unternehmen International Furan Chemicals ( „IFC” ) fungiert als weltweite Vertriebsgesellschaft für die von TFC hergestellte betroffene Ware. TFC, IFC und CRC sind dadurch verbunden, dass sie im Besitz des gleichen Eigentümers sind.
(51)
Folglich bilden TFC und sein verbundenes Unternehmen IFC den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung. Im Interesse einer stichhaltigen Beurteilung bestimmter Schadensindikatoren mussten aber auch noch einige Daten von CRC berücksichtigt werden.
E.
LAGE AUF DEM UNIONSMARKT
1.
Vorbemerkung
(52)
Da der Wirtschaftszweig der Union nur aus einem Unternehmen besteht, wurden einige im Fragebogen angegebene und überprüfte Daten zum Wirtschaftszweig der Union, ferner Daten zum Verbrauch und zum Marktanteil der chinesischen ausführenden Hersteller sowie zu den Einfuhren aus anderen Drittländern indexiert, um gemäß Artikel 19 der Grundverordnung die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben zu wahren.
2.
Unionsverbrauch
(53)
Der Unionsverbrauch wurde anhand der Menge des vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und in der Union verkauften FA sowie der Verkaufsmengen der Einfuhren aus China und aus anderen Drittländern ermittelt.
(54)
Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung wurden für die Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land eher offizielle chinesische Ausfuhrstatistiken als Einfuhrstatistiken von Eurostat herangezogen; die chinesischen Ausfuhrstatistiken schienen genauer zu sein, da einige Eurostat-Daten zu dieser Ware als „geheim” eingestuft und somit nicht öffentlich waren. Da hingegen für die Einfuhrmengen aus anderen Drittländern keine zuverlässigeren Angaben zur Verfügung standen, wurden in diesem Fall Eurostat-Statistiken verwendet.
(55)
Wie Tabelle 1 zu entnehmen ist, verzeichnete der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum einen erheblichen Anstieg um 66 %.
(56)
Wie unter Randnummer (61) erläutert wird, könnte sich die Existenz etwaiger geheimer Daten zu den Einfuhren aus Thailand auf diese Entwicklung auswirken.
3.
Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus China
Tabelle 2 —
Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus China

Quelle: Offizielle chinesische Ausfuhrstatistiken

2005 2006 2007 UZÜ
Einfuhren (in Tonnen) 16010 10635 19245 21002
Index 100 66 120 131
Marktanteil (Index) 100 62 76 79
cif-Einfuhrpreis in Euro/Tonne 887 738 893 1210
Index 100 83 101 136
(57)
Die Menge der Einfuhren aus China stieg im Bezugszeitraum um 31 %, und zwar von 16010 Tonnen im Jahr 2005 auf 21002 Tonnen im UZÜ, während der Marktanteil im Bezugszeitraum um 21 % zurückging. Diese Entwicklung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Unionsverbrauch im selben Zeitraum um 66 % deutlich anstieg.
(58)
Es wird darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Union selbst im UZÜ zwischen 5000 und 9000 Tonnen der betroffenen Ware aus China einführte und anschließend auf dem Unionsmarkt weiterverkaufte. Mithin war er auch der größte Einführer der betroffenen Ware aus China. Der Wirtschaftszweig der Union tätigte die Einfuhren, weil er trotz Ausschöpfung aller Kapazitäten (siehe Randnummern (64) und (65)) die Nachfrage auf dem Unionsmarkt nicht decken konnte.
(59)
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus China stieg im Bezugszeitraum um 36 %, nämlich von 887 EUR/Tonne im Jahr 2005 auf 1210 EUR/Tonne im UZÜ.
(60)
Der Vergleich des den unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, einschließlich der nach der Einfuhr angefallenen Kosten, mit den Ab-Werk-Preisen des Wirtschaftszweigs der Union für dieselben Warentypen ergab, dass die Preise der chinesischen Einfuhren den Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ nicht unterboten.
4.
Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern
Tabelle 3 —
Einfuhren aus anderen Drittländern

Quelle: Eurostat

ThailandSüdafrikaAndere Drittländer
2005 2006 2007 UZÜ
Tonnen 673 208 10660 11450
Index 100 31 1584 1701
Indexierter Marktanteil 100 28 1017 1044
Einfuhrpreis in Euro/Tonne 1059 822 1086 1302
Index 100 78 103 123
Tonnen 890 0 123 2695
Index 100 0 14 303
Indexierter Marktanteil 100 0 8 183
Einfuhrpreis in Euro/Tonne 682 0 930 1301
Index 100 0 136 191
Tonnen 160 11 193 239
Index 100 7 120 149
Indexierter Marktanteil 100 0 75 100
Einfuhrpreis in Euro/Tonne 1790 7500 3051 3368
Index 100 419 170 188
(61)
Eurostat-Daten zufolge stiegen die Einfuhren aus Thailand von geringfügigen Mengen in den Jahren 2005 und 2006 auf 10660 Tonnen im Jahr 2007 und 11450 Tonnen im UZÜ; dieser Anstieg ging mit einem deutlichen Ausbau des indexierten Marktanteils von 100 auf 1044 im Bezugszeitraum einher. Die Eurostat-Daten enthielten allerdings auch geheime Daten zu den thailändischen Einfuhren in den Jahren 2005 und 2006; denen zufolge waren der Anstieg der Einfuhren und der Ausbau des Marktanteils in Wirklichkeit niedriger als oben angegeben. Die Preise der Einfuhren aus Thailand nahmen im Bezugszeitraum um 23 % zu und lagen im UZÜ sowohl über den Preisen der chinesischen Einfuhren als auch über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union.
(62)
Die Einfuhren aus Südafrika nahmen im Bezugszeitraum zwar zu, blieben aber konstant auf einem relativ niedrigen Niveau bei Preisen, die in etwa denen der thailändischen Einfuhren entsprachen.
(63)
Die Mengen der Einfuhren aus anderen Drittländern waren nicht nennenswert.
5.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
5.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(64)
Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich im Bezugszeitraum um 8 %. Seine Produktionskapazität blieb im selben Zeitraum konstant.
(65)
Die Kapazitätsauslastung stieg im Bezugszeitraum um 8 % und erreichte damit die Gesamtkapazität. Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union lag ab 2006 über seiner theoretisch vorhandenen Kapazität.
5.2.
Lagerbestände
(66)
Die Lagerbestände gingen im Bezugszeitraum um 50 % zurück; dies war auf die starke Nachfrage in diesem Zeitraum, insbesondere im UZÜ, zurückzuführen sowie auf die Tatsache, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union nicht ausreichte, um den Bedarf des Unionsmarkts zu decken. Infolgedessen verringerten sich die Lagerbestände kontinuierlich.
5.3.
Verkäufe, Marktanteil und Preise
Tabelle 8 —
Verkaufsmengen und -werte

Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort des Wirtschaftszweigs der Union

2005 2006 2007 UZÜ
Verkaufsmengen — Index 100 151 147 134
Differenz gegenüber Vorjahr 51 % –2 % 9 %
Verkaufswerte — Index 100 127 156 175
Differenz gegenüber Vorjahr 27 % 23 % 12 %
(67)
Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union stiegen von 2005 bis 2006 um 51 %, erreichten 2006 einen Spitzenwert und sind seitdem konstant rückläufig. Gleichzeitig ging sein Marktanteil um 19 % zurück. Dies erklärt sich aus der Tatsache, dass die Nachfrage an den Wirtschaftszweig der Union stärker anstieg als seine Verkaufsmengen insgesamt. Da der Wirtschaftszweig der Union, wie oben erwähnt, bereits alle Kapazitäten ausgeschöpft hatte, war er nicht in der Lage, seine Verkaufsmengen dem steigenden Verbrauch anzupassen.
(68)
Die Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Union gingen zunächst von 2005 bis 2006 um 16 % zurück, stiegen danach aber kontinuierlich an. Damit erhöhten sich seine Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum um 31 %.
5.4.
Faktoren, die die Preise in der Union beeinflussten
(69)
Der Nachfragedruck im gesamten Bezugszeitraum hatte einen erheblichen Preisanstieg zur Folge. Aufgrund der starken Nachfrage im UZÜ kam es sogar zu vorübergehenden Engpässen auf dem Unionsmarkt.
(70)
Auf dem Unionsmarkt lagen die Preise im gesamten Bezugszeitraum allgemein auf einem hohen Niveau. Die gedumpten Einfuhren aus China übten im selben Zeitraum keinen nennenswerten Preisdruck aus. Bei den Einfuhren aus China und aus den anderen Drittländern ließ sich ebenfalls ein Aufwärtstrend beobachten, wobei das Jahr 2006, in dem sowohl die Mengen als auch die Preise rückläufig waren, eine Ausnahme darstellt.
(71)
Die Gesamtproduktionskosten wirkten sich weniger stark auf die Gewinnspannen aus, der Preisanstieg war hauptsächlich auf die Marktentwicklungen zurückzuführen. Dies wird auch dadurch belegt, dass der außergewöhnliche Kostenanstieg im Jahr 2006 (bedingt durch einen ungewöhnlich starken Anstieg der Heizölkosten, die bei der Herstellung von FF anfallen) keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union hatte, der im selben Jahr rückläufig war.
5.5.
Beschäftigung, Produktivität und Löhne
(72)
Die Beschäftigung blieb im Bezugszeitraum insgesamt stabil, während die Produktivität im selben Zeitraum aufgrund der steigenden Produktionsmenge um 6 % zunahm. Die Verarbeitung von FF zu FA erfolgt in einem relativ einfachen Verfahren und ist daher nicht sehr arbeitsintensiv. Die Durchschnittslöhne sanken im Bezugszeitraum um 4 %.
5.6.
Rentabilität
(73)
Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nahm von 2005 bis zum UZÜ mit 43 % deutlich zu und erreichte im UZÜ ein sehr hohes Niveau, das weit über der in der Ausgangsuntersuchung festgesetzten Zielgewinnspanne von 15,17 % lag. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum, mit Ausnahme des Jahres 2006, hohe Werte erreichte. Im Jahr 2006 führten die außergewöhnlich hohen Heizölkosten, die bei der Herstellung von FF einer der Hauptkostenfaktoren sind, bei gleichzeitig niedrigen Verkaufspreisen dazu, dass der Wirtschaftszweig der Union Verluste verzeichnete.
5.7.
Investitionen, Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(74)
Im Bezugszeitraum stiegen die Investitionen zwar an, der Gesamtbetrag fiel aber nicht ins Gewicht, er machte nur einen geringen Prozentsatz der erzielten Gewinne aus. Der Wirtschaftszweig der Union investierte nicht in den Ausbau seiner Kapazitäten, sondern eher in Reparatur- und Wartungsmaßnahmen. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die Kapitalrendite, d. h. der Nettogewinn vor Steuern aus dem Verkauf der gleichartigen Ware in Prozent des Nettobuchwerts der Sachanlagen, die der gleichartigen Ware zugeordnet werden, im Bezugszeitraum deutlich anstieg.
(75)
Die Untersuchung erbrachte keine Beweise dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union größere Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung hatte.
5.8.
Cashflow
(76)
Beim Cashflow war eine ähnliche Entwicklung festzustellen wie bei der Rentabilität, d.h., er stieg im Bezugszeitraum deutlich an.
5.9.
Wachstum
(77)
Der Wirtschaftszweig der Union profitierte nicht unmittelbar vom Wachstum des Marktes im Bezugszeitraum, da er parallel zum Anstieg seiner Verkaufsmengen Marktanteile einbüßte. Dies ist allerdings darauf zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum auf einen Ausbau seiner Produktionskapazität verzichtete. Trotz hoher Rentabilität und steigender Nachfrage wurden nämlich keine Investitionen in den Ausbau der Kapazitäten getätigt.
5.10.
Höhe der Dumpingspanne
(78)
Sowohl aus den Daten des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers als auch aus den Berechnungen anhand der verfügbaren Informationen (chinesische Statistiken) ergab sich, dass die Einfuhren im UZÜ trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin erheblich gedumpt waren, wenn auch in geringerem Umfang als in der Ausgangsuntersuchung.
5.11.
Erholung von früherem Dumping
(79)
Obschon der Wirtschaftszweig der Union die Gelegenheit erhielt, sich vom früheren Dumping zu erholen, insbesondere was Verkaufsmenge, Verkaufspreise und Rentabilität anbelangt, wurden immer noch beträchtliche Dumpingspannen festgestellt.
5.12.
Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union
Tabelle 18 —
Ausfuhrvolumen des Wirtschaftszweigs der Union

Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort des Wirtschaftszweigs der Union

2005 2006 2007 UZÜ
Index 100 82 78 96
Differenz gegenüber Vorjahr -18 % -5 % 23 %
(80)
Der wichtigste Ausfuhrmarkt des Wirtschaftszweigs der Union sind die USA. Obschon die Ausfuhren 2006 und 2007 rückläufig waren, erreichten sie im UZÜ wieder nahezu das Niveau des Jahres 2005. Der Wirtschaftszweig der Union führte einerseits erhebliche Mengen in die USA aus (25 % seiner Gesamtproduktionsmenge im UZÜ), andererseits führte er auch große Mengen der betroffenen Ware aus China ein, um den Bedarf seiner Abnehmer in der Union zu decken. Seine eigene FA-Produktion führte er in die USA aus, da die Preise auf dem lukrativeren amerikanischen Markt noch höher waren als auf dem Unionsmarkt.
6.
Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union
(81)
Die Antidumpingmaßnahmen wirkten sich eindeutig positiv auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union aus. Alle wichtigen Schadensindikatoren wie Produktion (+ 8 %), Verkaufsmenge (+ 34 %), Verkaufswert (+ 75 %), durchschnittlicher Verkaufspreis (+ 31 %), Investitionen (+ 87 %), Rentabilität (+ 43 %), Cashflow (+ 561 %), Lagerbestände (– 50 %) und Produktivität (+ 6 %) entwickelten sich vorteilhaft. Insbesondere die Gewinnspannen des Wirtschaftszweigs der Union lagen im gesamten Bezugszeitraum, mit Ausnahme des Jahres 2006, auf einem hohen Niveau.
(82)
Der Abwärtstrend beim Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union konnte nicht als Hinweis auf eine Schädigung gedeutet werden. Da seine Kapazitäten bereits voll ausgeschöpft waren, konnte der Wirtschaftszweig der Union nämlich nicht auf die steigende Nachfrage reagieren; dies wirkte sich, trotz der steigenden Verkaufsmengen, negativ auf seinen Marktanteil aus.
(83)
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesichts der vorteilhaften Entwicklung der für ihn maßgebenden Indikatoren als gut zu bezeichnen war und dass eine anhaltende bedeutende Schädigung nicht festgestellt werden konnte. Es wurde daher geprüft, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich wäre.
F.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINER ERNEUTEN SCHÄDIGUNG
1.
Zusammenfassung der Analyse der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und einer erneuten Auftretens der Schädigung
(84)
Wie unter Randnummer (31) erläutert, waren die Preise der ausführenden Hersteller in China trotz der geltenden Maßnahmen noch erheblich gedumpt. Ein Außerkrafttreten der Maßnahmen dürfte bei einer gleichwertigen Senkung der Ausfuhrpreise noch höhere Dumpingspannen zur Folge haben.
(85)
Wie oben ausgeführt, besteht für China ein beträchtlicher Anreiz, seine Ausfuhrmengen in die Union zu erhöhen, da die USA, die für das Land ein weiterer wichtiger Ausfuhrmarkt sind, gegenüber China hohe Prohibitivzölle verhängt haben und dieser Markt somit für die chinesischen Ausfuhren praktisch unzugänglich ist.
(86)
Außerdem wurde festgestellt, dass die chinesischen Hersteller aufgrund struktureller Überkapazitäten über beträchtliche Kapazitätsreserven verfügten; die Überkapazitäten waren durch den Rückgang der Inlandsnachfrage entstanden, der seinerseits durch eine Marktkontraktion nach den Olympischen Spielen 2008 und die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise bedingt war.
(87)
Die Untersuchung ergab ferner, dass die Preise der chinesischen Ausfuhren in Drittländer niedriger waren als die Preise der Ausfuhren in die Union.
(88)
Die Kommission zog daher den Schluss, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre und das Risiko bestünde, dass die Einfuhrmengen steigen und damit die Preise in der Union, zumindest kurzfristig, unter Druck geraten würden.
(89)
In der Regel übt ein Anstieg gedumpter Einfuhren Druck auf die Verkaufspreise aus, was im vorliegenden Fall die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union sowie seine im UZÜ zu beobachtende finanzielle Erholung beeinträchtigen würde.
2.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union — Indikatoren und zu erwartende Entwicklung nach dem UZÜ
(90)
Ungeachtet des steigenden Verbrauchs war der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union bereits seit 2006 rückläufig, während der Marktanteil der chinesischen Einfuhren ab demselben Jahr ausgebaut wurde. Da diese Indikatoren ein gemischtes Bild ergaben (allgemeine Erholung des Wirtschaftszweigs der Union bei gleichzeitigen Marktanteilseinbußen), wurden die Entwicklungen nach dem UZÜ geprüft, um einen Überblick über mögliche künftige Trends zu erhalten. In diesem Zusammenhang sei noch daran erinnert, dass auch die Entwicklung der Weltwirtschaft und deren Auswirkungen auf Nachfrage und Verbrauch die Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens einer durch Preisdruck verursachten Schädigung beeinflussen oder verstärken können.
(91)
Um festzustellen, ob die auf der Analyse des Bezugszeitraums und insbesondere des UZÜ basierenden Schlussfolgerungen auch nach dem UZÜ Bestand haben, wurden zusätzliche Informationen eingeholt. Der Wirtschaftszweig der Union übermittelte Informationen zur Entwicklung seiner Verkaufspreise in der Union für den Zeitraum von Oktober 2008 bis April 2009 sowie zu den Mengen der chinesischen Einfuhren und deren durchschnittlichen Einfuhrpreisen im selben Zeitraum.
(92)
Aus diesen Informationen ließ sich ein deutlicher, kontinuierlicher Abwärtstrend bei den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt ablesen (verglichen mit dem durchschnittlichen Verkaufspreis im UZÜ waren die Verkaufspreise im April 2009 um 35 % gefallen). Auch wenn sich bei den Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union kein kontinuierlicher Abwärtstrend feststellen ließ, waren die Verkäufe im April 2009 doch um 3 % geringer als im März 2009. Es gab Anzeichen dafür, dass die Auftragslage beim Wirtschaftszweig der Union rückläufig war.
(93)
Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union verzeichnete eine deutlich negative Entwicklung. So schrumpften die Gewinnspannen kontinuierlich und verzeichneten im April 2009 gegenüber der Gewinnspanne im UZÜ ein Minus von nahezu 80 %. Mithin hatten die Gewinnspannen des Wirtschaftszweigs der Union die in der Ausgangsuntersuchung festgesetzten Ziel-Gewinnspannen seit März 2009 nicht mehr erreicht und blieben im April 2009 weit darunter.
(94)
Bei den Preisen der chinesischen Einfuhren wurde ein kontinuierlicher Abwärtstrend festgestellt, der jedoch weniger ausgeprägt war als der Rückgang der Einfuhrmengen und der Verfall der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt. Zwar lagen die Preise der chinesischen Einfuhren meist noch knapp über dem Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union, in manchen Monaten lagen sie aber auch darunter; dies belegt den steigenden Preisdruck, den diese Einfuhren auf dem Markt ausübten. In ähnlicher Weise wurde festgestellt, dass die chinesischen Preise zum Ende des genannten Zeitraums die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten.
(95)
Aus den vorgenannten Gründen sowie aufgrund der deutlichen Verschlechterung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union kommt die Kommission zu dem Schluss, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Wiederauftreten der Schädigung wahrscheinlich wäre.
(96)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Nachfrage in der Union aufgrund der Weltwirtschaftskrise stark eingebrochen ist; dies hatte negative Auswirkungen auf die Verkaufsmengen, die Verkaufspreise und die Rentabilität auf dem Unionsmarkt. Die verschlechterte Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union machte den Wirtschaftszweig der Union besonders anfällig für die gedumpten Einfuhren aus China. Sollten die Einfuhren bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zunehmen, ist davon auszugehen, dass sich seine Situation weiter verschlechtert.
3.
Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung
(97)
Zusammenfassend vertritt die Kommission die Auffassung, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit bestünde, dass die gedumpten Einfuhren aus China in die Union innerhalb kurzer Zeit erheblich ansteigen, dadurch Druck auf die Preise ausüben und eine erneute Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen.
(98)
Es wird jedoch darauf verwiesen, dass die Situation des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum allgemein als gut einzustufen war: Er konnte sich vom früheren Dumping im Großen und Ganzen erholen und erzielte gegen Ende des entsprechenden Zeitraums beträchtliche Gewinne. Daher wird die Auffassung vertreten, dass weniger Zeit als die üblichen fünf Jahre nötig sein wird, damit sich der Wirtschaftszweig der Union von der derzeit schwierigen Lage erholt, die ohnehin ein vorübergehendes Phänomen sein dürfte, und damit beim Außerkrafttreten der Maßnahmen eine erneute Schädigung verhindert wird. Mittelfristig dürfte die Nachfrage beim Wirtschaftszweig der Union wieder ansteigen. Sollte dieser Fall eintreten, so geht die Kommission unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Unionsmarktes und insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Unionsverwender eine kurzfristig verfügbare und zuverlässige Bezugsquelle benötigen, davon aus, dass sich der Wirtschaftszweig der Union mittelfristig von jeglicher Schädigung erholen dürfte oder dass ein erneutes Auftreten einer Schädigung nicht länger wahrscheinlich wäre. Der Sachverhalt könnte anschließend erneut überprüft werden.
G.
UNIONSSINTERESSE
1.
Vorbemerkung
(99)
Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller anderen Beteiligten berücksichtigt, d.h. des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer/Händler und der Verwender der betroffenen Ware.
(100)
Die Ausgangsuntersuchung hatte bekanntlich ergeben, dass die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlief. Darüber hinaus handelt es sich bei dieser Untersuchung um eine Auslaufüberprüfung, d.h., es wird ein Sachverhalt analysiert, bei dem die Maßnahmen bereits in Kraft sind.
(101)
Vor diesem Hintergrund wurde geprüft, ob trotz der oben gezogenen Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass in diesem besonderen Fall die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde.
2.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(102)
Bekanntlich lag im UZÜ weiterhin Dumping vor, außerdem besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Ware mit Ursprung in China weiterhin zu gedumpten Preisen eingeführt und der Wirtschaftszweig der Union erneut geschädigt wird.
(103)
Der Wirtschaftszweig der Union hat sich als existent- und wettbewerbsfähig erwiesen; dies wurde durch die positive Entwicklung aller wichtigen Schadensindikatoren im Bezugszeitraum bestätigt. Die zuvor eingeführten Antidumpingmaßnahmen trugen dazu bei, dass die Preise auf dem im UZÜ festgestellten Niveau blieben, so dass der Wirtschaftszweig der Union seine Rentabilität wiederherstellen konnte.
(104)
Es liegt also im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union, die Maßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren aus China aufrechtzuerhalten.
3.
Interesse der unabhängigen Einführer/Händler
(105)
Die Kommission sandte Fragebogen an alle ihr bekannten unabhängigen Einführer/Händler. Lediglich ein Einführer/Händler arbeitete an der Untersuchung mit.
(106)
Die Untersuchung ergab, dass die von dem unabhängigen kooperierenden Einführer im Bezugszeitraum gehandelten Mengen unerheblich waren; die Verkäufe der betroffenen Ware machten nur einen geringen Teil seiner Gesamtverkäufe aus.
(107)
Es wird davon ausgegangen, dass sich durch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen an der derzeitigen Situation der Einführer/Händler nichts ändern wird. Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern belegt, dass die Einführer offensichtlich auch auf andere Bezugsquellen (insbesondere Thailand) zurückgreifen können; damit ist auf dem Unionsmarkt auch der Wettbewerb gewährleistet.
(108)
Aus den vorgenannten Gründen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Einführer/Händler hätte.
4.
Interesse der Verwender
(109)
Die Kommission sandte Fragebogen an alle ihr bekannten unabhängigen Verwender. Acht Verwender, auf die 44 % der Gesamteinfuhren aus China entfielen, arbeiteten an der Untersuchung mit. Die Untersuchung ergab, dass diese Verwender die betroffene Ware direkt aus China einführten. Darüber hinaus übermittelten zwei Verwenderverbände ihre Stellungnahmen.
(110)
Die wichtigsten industriellen FA-Verwender in der Union sind die Furanharzhersteller. Die Untersuchung ergab, dass trotz der geltenden Maßnahmen zumindest einige der Verwender im UZÜ immer noch recht hohe Gewinnspannen erzielten.
(111)
Die Verwender verwiesen auch darauf, dass der Wirtschaftszweig der Union weiterhin als wichtige Bezugsquelle erhalten bleiben sollte, damit die kurzfristige Verfügbarkeit der betroffenen Ware und eine gewisse Zuverlässigkeit und Kontinuität bei der Lieferung gewährleistet würden.
(112)
Aus den genannten Gründen wurde die Auffassung vertreten, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die industriellen Verwender nur unwesentlich beeinträchtigen würde.
5.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(113)
Die Prüfung des Unionsinteresses ergab keine zwingenden Gründe, die gegen eine Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.
H.
ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(114)
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt war, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
(115)
Der Wirtschaftszweig der Union hatte offensichtlich einen Nutzen von den geltenden Maßnahmen, den meisten Schadensindikatoren zufolge verbesserte sich seine Situation im Bezugszeitraum erheblich. Der Wirtschaftszweig der Union erzielte im UZÜ hohe Gewinnspannen, die Verkaufs- und Produktionsmengen erreichten Spitzenwerte. Angesichts der positiven Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum konnte nicht festgestellt werden, dass weiterhin eine bedeutende Schädigung vorlag.
(116)
Allerdings ergab die Untersuchung zum einen, dass der Wirtschaftszweig der Union trotz des Anstiegs beim Verbrauch Marktanteile einbüßte, während die chinesischen Einfuhren ihren Marktanteil ausbauen konnten. Zum anderen stellte sich bei der Untersuchung heraus, dass China über Kapazitätsreserven verfügte und dass die chinesischen Einfuhren im UZÜ weiterhin stark gedumpt waren.
(117)
Außerdem machte die Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung deutlich, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach dem UZÜ verschlechterte und zu Beginn des zweiten Quartals 2009 eine Schädigung vorlag. Ferner wurde festgestellt, dass China über erhebliche Kapazitätsreserven verfügte und dass ein starker Anreiz bestand, bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Produktion dieser Reserven in die Union zu lenken. Durch den zu erwartenden Anstieg gedumpter Einfuhren würde der Preisdruck in der Union voraussichtlich ansteigen, was sich negativ auf Preise und Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union auswirken dürfte. Daher befand die Kommission, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zumindest kurzfristig die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung besteht.
(118)
Vor dem Hintergrund der derzeitigen Wirtschaftskrise, die nach dem UZÜ zu einem Einbruch des Verbrauchs führte, dürften die entsprechenden Auswirkungen noch gravierender ausfallen. In einem solchen Szenario würden sich die negativen Auswirkungen steigender gedumpter Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union multiplizieren.
(119)
Schließlich geht die Kommission davon aus, dass die Nachfrage nach FA in der Union ansteigen wird, wenn sich die Wirtschaft mittelfristig erholen sollte. Unter diesen Umständen wird der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufsmengen entsprechend steigern können.
(120)
Aus den dargelegten Gründen sollten gemäß Artikel 11 Absatz 2 und unbeschadet sonstiger Bestimmungen des Artikels 11 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von FA aus China, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1905/2003 eingeführt wurden, weitere zwei Jahre aufrechterhalten bleiben.
(121)
Nach der Unterrichtung brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, die endgültigen Maßnahmen sollten um fünf Jahre verlängert werden, denn der unverhoffte Umbruch bei den Marktbedingungen nach dem UZÜ mache deutlich, dass künftige Marktentwicklungen ungewiss und äußerst schwer vorhersehbar seien. Mithin treffe die Einschätzung der Unionsorgane, wonach sich die Wirtschaft mittelfristig erholen und in der Folge die Nachfrage nach FA in der Union wieder ansteigen könne, nur unzureichend zu. Wie unter den Randnummern (117) bis (119) erläutert, war die Kommission jedoch der Auffassung, dass die Entwicklungen nach dem UZÜ, einschließlich der Auswirkungen der Wirtschaftskrise, eher kurzfristiger Art sein dürften und somit die Einführung von Maßnahmen für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre nicht gerechtfertigt sei. Daher musste dieses Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union zurückgewiesen werden.
(122)
Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Maßnahmen für erforderlich gehalten, um eine ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle zu gewährleisten. Dazu zählen insbesondere:
(123)
Sollten sich die Ausfuhren eines der vier Unternehmen, für die niedrigere individuelle Zollsätze gelten, nach Einführung der betreffenden Maßnahmen erheblich erhöhen, könnte ein solcher mengenmäßiger Anstieg an sich als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden. Unter solchen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die individuellen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 1.

(3)

ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 50.

(4)

ABl. C 275 vom 30.10.2008, S. 21.

(5)

Das China National Chemical Information Center (Chem China) ging im Oktober 1992 aus dem Zusammenschluss des 1959 gegründeten Scientific and Technological Information Research Institute mit dem 1984 gegründeten Economic Information Center hervor, die beide dem Ministerium für Chemische Industrie zugeordnet waren. (http://www.chemchina.com.cn/chempwas/en/7under_8.htm)

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.