Artikel 1 VO (EU) 2009/1233
Die Mitgliedstaaten verwenden die im Anhang aufgeführten Beträge zur Unterstützung der von der Milchkrise schwer getroffenen Milcherzeuger anhand von objektiven Kriterien und in nicht diskriminierender Weise, wobei diese Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen dürfen.
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