Präambel VO (EU) 2009/1233

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 186 und Artikel 188 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Weltmarktpreise für Milcherzeugnisse sind insbesondere aufgrund einer gesunkenen Nachfrage in Verbindung mit der Finanz- und Wirtschaftskrise zusammengebrochen. Auch auf dem Gemeinschaftsmarkt sind die Preise für Milcherzeugnisse infolge der Krise und Veränderungen beim Angebot zurückgegangen.
(2)
Der Rückgang der Preise für Milcherzeugnisse in der Europäischen Union hat sich stark auf die Preise ab Hof ausgewirkt. Für eine dauerhafte Erholung wird noch ein erheblicher Zeitraum benötigt. Den Mitgliedstaaten sollte daher ein Finanzrahmen zur Verfügung gestellt werden, aus dem sie Milcherzeuger, die von der Milchkrise schwer getroffen und infolgedessen mit Liquiditätsengpässen konfrontiert sind, unterstützen können.
(3)
Der Finanzrahmen für die einzelnen Mitgliedstaaten wird anhand der Milcherzeugung von 2008/2009 im Rahmen der einzelstaatlichen Quoten berechnet. Die Mitgliedstaaten sollten diesen verfügbaren nationalen Betrag anhand von objektiven Kriterien und in nicht diskriminierender Weise aufteilen, wobei Marktstörungen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden sind.
(4)
Bei der Durchführung dieser Verordnung ist das institutionelle Gefüge der einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
(5)
Die Unterstützung für die Milcherzeuger sollte als Interventionsmaßnahme zur Regulierung der Agrarmärkte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(2) gewährt werden.
(6)
Aus Haushaltsgründen wird die Gemeinschaft die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der finanziellen Unterstützung für die Milcherzeuger entstehen, nur dann finanzieren, wenn diese Zahlungen innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen.
(7)
Aus Gründen der Transparenz sowie zur Überwachung und ordnungsgemäßen Verwaltung der nationalen Finanzrahmen sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die objektiven Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Unterstützung festgelegt wurden, sowie die zur Vermeidung von Marktstörungen getroffenen Vorkehrungen mitteilen.
(8)
Damit die Milcherzeuger die Unterstützung möglichst schnell erhalten, sollten die Mitgliedstaaten diese Verordnung möglichst rasch anwenden können. Die Verordnung muss daher umgehend in Kraft treten.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

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