Artikel 1 VO (EU) 2009/1242

1. Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll erhoben auf Systeme zur Frachtkontrolle, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die Neutronentechnologie oder Röntgenstrahlen mit einer Röntgenstrahlenquelle von mindestens 250 KeV oder Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden und die derzeit unter den KN-Codes ex90221900, ex90222900, ex90278017 und ex90301000 (TARIC-Kodes 9022190010, 9022290010, 9027801710 und 9030100091) eingereiht werden, sowie auf mit solchen Systemen ausgestattete Kraftfahrzeuge, die derzeit unter dem KN-Code ex87059090 (TARIC-Kode 8705909010) eingereiht werden.

2. Der vorläufige Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Gemeinschaft, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 36,6 %.

3. Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

4. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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