Präambel VO (EU) 2009/1242
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ( „Grundverordnung” )(1), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1.
- VERFAHREN
- 1.1.
- Einleitung
- (1)
- Am 18. März 2009 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union(2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Frachtkontrollsysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „VR China” ) in die Gemeinschaft ( „Einleitungsbekanntmachung” ).
- (2)
- Das Antidumpingverfahren wurde auf Antrag des Gemeinschaftsherstellers Smiths Detection Group Limited ( „Antragsteller” ) vom 2. Februar 2009 gestellt, auf das mit mehr als 80 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von bestimmten Frachtkontrollsystemen entfällt. Dieser Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für eine Verfahrenseinleitung angesehen wurden.
- 1.2.
- Von dem Verfahren betroffene Parteien
- (3)
- Der Antragsteller, die anderen bekannten Hersteller in der Gemeinschaft, der einzige bekannte ausführende Hersteller in der VR China, die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlandes sowie die Hersteller in den als Vergleichsland vorgesehenen Vereinigten Staaten von Amerika ( „USA” ) wurden von der Kommission offiziell unterrichtet. Die Kommission nahm zudem Kontakt mit allen bekannten Nutzern der betroffenen/gleichartigen Ware in der Gemeinschaft auf. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
- (4)
- Damit der einzige bekannte ausführende Hersteller in der VR China, sofern er es wünschte, einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung ( „MWB” ) oder individuelle Behandlung ( „IB” ) stellen konnte, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an den bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller sowie an die Behörden der VR China. Der einzige bekannte ausführende Hersteller in der VR China stellte keinen Antrag auf MWB nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung, beantragte aber IB.
- (5)
- Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu.
- (6)
- Antworten gingen vom einzigen bekannten chinesischen ausführenden Hersteller, zwei Gemeinschaftsherstellern, einem Hersteller in den als Vergleichsland vorgesehenen USA und neun Nutzern in der Gemeinschaft ein.
- (7)
- Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Entscheidung über die MWB/IB und zur vorläufigen Ermittlung des Dumpings, der Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
- (8)
- Da für den ausführenden Hersteller in der VR China, der keine MWB beantragte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland, in diesem Fall den USA, ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:
- 1.3.
- Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
- (9)
- Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2008 ( „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Ende des UZ ( „Bezugszeitraum” ). Zur Länge des UZ wird angemerkt, dass der Zeitraum von 18 Monaten gewählt wurde, weil der Markt für die betroffene/gleichartige Ware gewisse Besonderheiten aufweist, nämlich lange Vorlaufzeiten für Geschäftsabschlüsse aufgrund öffentlicher Beschaffungs-/Ausschreibungsverfahren und eine relativ geringe Zahl solcher Abschlüsse.
- 2.
- BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
- 2.1.
- Betroffene Ware
- (10)
- Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Systeme zur Frachtkontrolle, die Neutronentechnologie oder Röntgenstrahlen mit einer Röntgenstrahlenquelle von mindestens 250 KeV oder Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden und die derzeit unter den KN-Codes ex90221900, ex90222900, ex90278017 und ex90301000 eingereiht werden, sowie um mit solchen Systemen ausgestattete Kraftfahrzeuge, die derzeit unter dem KN-Code ex87059090 eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „betroffene Ware” ).
- (11)
- Bei diesen Kontrollgeräten handelt es sich um mit Spitzentechnologie ausgestattete Prüfsysteme, die zur Frachtüberwachung eingesetzt werden. Sie tragen zur Verbesserung von Sicherheit und Sicherung bei, indem sie unter anderem die Entdeckung von Sprengstoff, Waffen, radioaktivem Material, Betäubungsmitteln, Schmuggelgut und nachgeahmten Waren ermöglichen. Sie sind für Zollverwaltungen und Hafenbehörden sowie für bestimmte Frachtfluggesellschaften und andere private Akteure mit Spezialisierung im Bereich Sicherheit und Sicherung ein wichtiges Instrument, mit dem im See-, Straßen-, Luft- oder Bahntransitverkehr verdächtige Waren in ungeöffneten Ladungen identifiziert werden können.
- (12)
- Die betroffene Ware wird je nach den zu kontrollierenden Objekten und dem Einsatzbereich (mobil oder stationär) in verschiedenen Konfigurationen angeboten. Die Hauptkonfigurationen sind: Stationäre (ständig an einem dafür vorgesehenen Ort installierte) Systeme, verlegbare Systeme (leichte Kontrollsysteme, die auf Schienen bewegt werden können), Schienensysteme, mobile (in ein Kraftfahrzeug eingebaute) Systeme, Durchgangssysteme und Portalsysteme. Innerhalb einer Konfiguration weisen Frachtkontrollsysteme dieselben allgemeinen physikalischen und technischen Eigenschaften sowie dieselben Leistungsmerkmale auf, dienen genau demselben Verwendungszweck, werden ausschließlich an Endnutzer verkauft und werden mit Hilfe derselben Anlagen hergestellt.
- (13)
- Der einzige mitarbeitende chinesische Ausführer machte geltend, die Definition der betroffenen Ware solle radikal eingeengt werden und nur noch einen bestimmten Teil der Röntgen-Frachtkontrollsysteme, d. h. nicht mobile, auf dem Einsatz von Röntgenstrahlen beruhende Frachtkontrollsysteme (mit einer Röntgenstrahlenquelle von über 450 KeV) umfassen, während Frachtkontrollsysteme, die Technologien wie „Interlaced Dual-Energy (IDE)” oder „binocular stereoscopic (BS)” sowie die „fast-scan” -Technologie verwenden, ausgeschlossen bleiben sollten. Es wurde vorgebracht, dass gewisse Technologien sich aus wissenschaftlicher oder technischer Sicht nicht für Frachtkontrollsysteme eigneten. Weiter wurde argumentiert, dass in gewissen Fällen die Technologien, Endverwendungszwecke und Verbraucherwahrnehmungen unterschiedlich seien. Alpha- oder Betastrahlentechnologie sei aus wissenschaftlicher und technischer Sicht für eine Verwendung in Frachtkontrollsystemen nicht geeignet. Außerdem würden Frachtkontrollsysteme mit Neutronen- oder Gammastrahlentechnologie in der Gemeinschaft nicht hergestellt. Darüber hinaus seien bestimmte Frachtkontrollsysteme (nämlich mobile Frachtkontrollsysteme, Frachtkontrollsysteme mit fast-scan-Technologie, IDE-Technologie, BS-Technologie oder einem gewissen Energieniveau) unterschiedlich und dürften daher nicht als betroffene Ware behandelt werden. Schließlich wurde geltend gemacht, dass gewisse Warentypen unterschiedlich seien und einige Warentypen in der VR China oder in der Gemeinschaft nicht hergestellt würden.
- (14)
- Die Untersuchung ergab, dass alle von der Warendefinition erfassten Technologien in Frachtkontrollsystemen verwendet werden können und dass alle Warentypen demselben Zweck – der Frachtkontrolle – dienen, wobei dasselbe Prinzip angewandt wird, nämlich die Aussendung von Strahlung zu Zwecke der Frachtkontrolle. Daher konnten Änderungen bei der Energiequelle oder dem Energieniveau ebenso wenig einen Ausschluss eines bestimmten Warentyps begründen wie die bessere Eignung einiger Technologien für bestimmte zu kontrollierende Objekte (z. B. organische Gegenstände). Gleichzeitig werden alle Warentypen unabhängig von der verwendeten Technologie vom Nutzer für einen einzigen Zweck, nämlich zur Frachtkontrolle, verwendet. Außerdem wird bei den Ausschreibungen in der Europäischen Union normalerweise keine Technologie ausgeschlossen, gleichgültig wo die entsprechende Ware hergestellt wird. Zudem kann die Alpha- und Betastrahlentechnologie offensichtlich zur Kontrolle gewisser Arten von Fracht eingesetzt werden. Was die in der Europäischen Union nicht hergestellten Warentypen betrifft, so ist anzumerken, dass dies an sich unerheblich ist. Aus der ständigen Praxis der Institutionen ergibt sich, dass die Kriterien für die Warendefinition gleiche physikalische und technische Merkmale sowie die im wesentlichen gleiche Endverwendung sind. Mit einer Beschränkung der Warendefinition auf exakt die Warentypen, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt werden, wäre die Warendefinition und jede Antidumpingmaßnahme nicht anwendbar. Zu der Behauptung, dass gewisse Röntgen-Frachtkontrollsysteme nur deswegen ausgeschlossen werden sollten, weil sie mit bestimmten Technologien kombiniert sind, ist zu bemerken, dass ein Röntgen-Frachtkontrollsystem auch mit zusätzlichen Merkmalen oder Funktionen immer noch auf dieselbe Weise verwendet wird wie alle anderen Typen der betroffenen Ware und dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweist. Zu der Unterscheidung zwischen mobilen und nicht mobilen Frachtkontrollsystemen sei angemerkt, dass beide demselben Zweck dienen, in beiden dieselbe Grundtechnologie zum Einsatz kommt und bei beiden die Scannertechnik in eine größere Struktur, sei es nun ein Lastwagen oder eine ortsfeste Anlage, integriert ist. Im Hinblick auf das Energieniveau ist schließlich anzumerken, dass bei der Frachtkontrolle sowohl hohe als auch niedrige Energieniveaus zum Einsatz kommen und dass daher alle Warentypen dieselben materiellen und technischen Grundeigenschaften aufweisen, sofern das Energieniveau innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Grenzwerte liegt. Es erscheint somit unlogisch, Frachtkontrollsysteme mit einem bestimmten Energieniveau auszuschließen, zumal Ausschreibungen normalerweise keine Angaben zum Energieniveau enthalten und es im Ermessen des Lieferanten steht, das angemessene Energieniveau für die von ihm angebotenen Frachtkontrollsysteme festzulegen. Folglich werden alle Typen für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen.
- (15)
- Es wurde ebenfalls geltend gemacht, der Antragsteller sei nicht als Hersteller zu betrachten, da er den Hauptbestandteil der betroffenen Ware (d. h. den Beschleuniger) nicht selbst herstelle. Hierzu wird angemerkt, dass Frachtkontrollsysteme und Beschleuniger verschiedene Waren sind. Die Herstellung von Beschleunigern ist ein anderer Geschäftsbereich, da Beschleuniger in einer Reihe von Branchen und Anwendungen zum Einsatz kommen. Die Frachtkontrolle ist nur eine davon. Weltweit stellen Hersteller von Frachtkontrollsystemen normalerweise keine Beschleuniger her. Nach dem Kenntnisstand der Kommission ist Nutech das einzige Unternehmen, das vertikal integriert ist und auch das Vorprodukt selbst herstellt.
- 2.2.
- Gleichartige Ware
- (16)
- Die betroffene Ware in der VR China, die auf dem Inlandsmarkt der als Vergleichsland dienenden USA hergestellte und verkaufte sowie die in der Gemeinschaft vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte Ware wurden im Hinblick auf ihre allgemeinen materiellen und technischen Grundeigenschaften für identisch befunden. Überdies bestehen keine Unterschiede bei der Verwendung dieser Waren. Dies wird bestätigt durch die Tatsache, dass die Produkte bei öffentlichen Ausschreibungen, bei denen sie dieselben Standardanforderungen erfüllen müssen, normalerweise im Wettbewerb zueinander stehen. Diese Ausschreibungen werden von Regierungsbehörden (normalerweise den Zollbehörden, die Abnehmer/Verwender der Ware sind) veröffentlicht. Ausschreibungen enthalten ausführliche Beschreibungen der zu liefernden Ware, gelegentlich verbunden mit konkreten Anforderungen im Hinblick auf Einbau, Unterstützung beim Betrieb und Wartungsanforderungen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einer Ausschreibung die konkurrierenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Grundeigenschaften und Verwendungen aufweisen. Da der Markt zudem im Hinblick auf seine Größe (geringes Transaktionsvolumen und niedrige Zahl der Marktteilnehmer) transparent ist und die Ausschreibungen strenge Anforderungen enthalten, ist die Möglichkeit, die Ware zu differenzieren, beträchtlich eingeschränkt.
- (17)
- Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass alle Typen von Frachtkontrollsystemen gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind.
- 3.
- DUMPING
- 3.1.
- Allgemeine Methodik
- (18)
- Die im Folgenden dargelegte allgemeine Methode wurde beim einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China angewandt.
- 3.2.
- Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)
- (19)
- Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen über Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen ausführenden Hersteller, die nachgewiesenermaßen die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.
- (20)
- Wie unter Randnummer (4) erläutert, beantragte der einzige kooperierende ausführende Hersteller in der VR China jedoch lediglich individuelle Behandlung ( „IB” ). Daher wurden diese Kriterien nicht untersucht.
- 3.3.
- Individuelle Behandlung (IB)
- (21)
- Im Allgemeinen wird nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen. Rein informationshalber folgt eine Aufstellung dieser Kriterien:
- (22)
- Der einzige kooperierende ausführende Hersteller in der VR China beantragte IB und lieferte fristgerecht alle erforderlichen Angaben zur Prüfung seines Antrags.
- (23)
- Auf Grundlage der verfügbaren und während des Kontrollbesuches überprüften Angaben wurde festgestellt, dass eine staatliche Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens in Bezug auf die betroffene Ware sehr wahrscheinlich ist. Der einzige kooperierende ausführende Hersteller in der VR China konnte in der Tat nicht nachweisen, dass er hinreichend unabhängig von staatlicher Einflussnahme ist, da sein Mehrheitsaktionär eine Tochtergesellschaft einer staatlichen chinesischen Universität ist. Überdies bedürfen Anteilsübertragungen der vorherigen Genehmigung durch die staatlichen Behörden, da für das Registerkapital des Unternehmens staatliche Guthaben verwendet wurden. Die Kommission stellte ebenfalls fest, dass ein Vertrag im Zusammenhang mit einem Regierungsabkommen zwischen der VR China und einem anderen Drittland bestand. Dies ist ein weiteres Anzeichen für staatliche Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, insbesondere auf seine Fähigkeit, Ausfuhrpreise und -mengen sowie Verkaufsbedingungen frei festzulegen.
- (24)
- In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass das fragliche chinesische Unternehmen der einzige ausführende Hersteller der betroffenen Ware in der VR China ist. Ein unternehmensspezifischer Zoll ist damit auch ein landesweiter Zoll, denn der Antidumpingzoll ist auf nicht diskriminierende Weise auf die Einfuhren des einzigen Unternehmens zu erheben, das in der VR China die betroffene Ware herstellt, die der Untersuchung zufolge gedumpt war und eine Schädigung verursachte.
- (25)
- Aus diesem Grund sowie aufgrund der Tatsache, dass die genaue Ein- und Ausfuhrstatistik für die betroffene Ware über das Harmonisierte System und die Kombinierte Nomenklatur nicht zu erhalten ist, wird vorläufig festgestellt, dass dem einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung keine IB gewährt werden konnte.
- 3.4.
- Normalwert
- 3.4.1.
- Vergleichsland
- (26)
- Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung muss im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft, sofern keine MWB gewährt werden konnte, für die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung genannten Länder der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland ermittelt werden.
- (27)
- In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission die USA als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.
- (28)
- Stellungnahmen gingen von dem einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China ein, welcher seine Skepsis gegenüber den USA als angemessenem Vergleichsland zum Ausdruck brachte. Sein Hauptargument gegen die Verwendung dieses Vergleichslandes war der stark geschützte Markt für das öffentliche Beschaffungswesen in den USA, dessen betonte Bevorzugung amerikanischer Waren ( „Buy American” ) zu künstlichen Preisen auf dem US-Markt führe.
- (29)
- Die Kommission suchte die Zusammenarbeit mit Herstellern in den USA. An fünf bekannte, im Antrag erwähnte Unternehmen wurden Anschreiben und einschlägige Fragebogen versandt. Von allen diesen Unternehmen legte nur ein Hersteller die erforderlichen Angaben zur Ermittlung des Normalwertes fristgerecht vor und erklärte sich schließlich zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit.
- (30)
- Die Kommission sandte Erinnerungsschreiben an die ursprünglich angeschriebenen US-amerikanischen Firmen. Sie forderte außerdem den Antragsteller und den einzigen ausführenden Hersteller in der VR China zu Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Wahl des Drittlandes mit Martkwirtschaft auf.
- (31)
- Der einzige kooperierende ausführende Hersteller in der VR China machte geltend, dass ein in den USA ansässiges und mit dem Antragsteller verbundenes Unternehmen nicht an der Untersuchung in dem vorgesehenen Vergleichsland mitarbeite. Es wurde argumentiert, dass der Antragsteller wegen der Nichtmitarbeit der Tochtergesellschaft im Vergleichsland als nicht kooperierend betrachtet und das Verfahren eingestellt werden sollte. Der Antragsteller erklärte, dass sein verbundenes Unternehmen in den USA kein Hersteller im Sinne der Antidumpingregeln der Europäischen Union sei und er ihn daher im Antrag nicht erwähnt habe.
- (32)
- Die Argumente des kooperierenden ausführenden Herstellers sind nicht überzeugend. Das bloße Bestehen von gegenseitigen Beteiligungen zwischen Gemeinschaftsherstellern und Herstellern in einem möglichen Vergleichsland kann nicht als ausschlaggebender Faktor bei der Wahl des Vergleichslandes angesehen werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob Produktion und Absatz in einem Land, das als mögliches Vergleichsland vorgesehen ist, für die Ermittlung des Normalwertes als repräsentativ für die Ausfuhren aus dem betroffenen Land gelten können. Kein Hersteller in einem Vergleichsland ist zur Mitarbeit an der Antidumpinguntersuchung der Kommission verpflichtet. Überdies wurden keine besonderen Angaben vorgelegt, aus denen hervorging, dass die Nichtmitarbeit des verbundenen Unternehmens des Antragstellers in den USA das Untersuchungsergebnis in unzulässiger Weise beeinflussen würde. Dies ist umso offensichtlicher als ein unabhängiger US-amerikanischer Hersteller an der Untersuchung mitarbeitete.
- (33)
- Die Untersuchung ergab, dass die USA der einzige Markt außer der VR China und der Gemeinschaft sind, auf dem die betroffene/gleichartige Ware hergestellt wird. Sie ergab ebenfalls, dass die USA einen wettbewerbsfähigen Markt für die gleichartige Ware haben. Diese wird sowohl an private Kunden als auch an öffentliche Einrichtungen verkauft.
- (34)
- Alle Verkäufe an die US-Regierung fallen unter die die Beschaffungen der Bundesregierung regelnde „Federal Acquisition Regulation” , welche im Zusammenhang mit der Beschaffung ausländischer Waren auf den „Buy American Act” verweist. Mit diesem Gesetz gibt die US-Regierung einheimischen Waren den Vorzug, es sei denn das Ausfuhrland hat das plurilaterale WTO-Handelsübereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen unterzeichnet. Der „Buy American Act” enthält Ausnahmen von der allgemeinen Regel der einheimischen Beschaffung falls einheimische Produkte nicht erhältlich sind oder ihrer Beschaffung das öffentliche Interesse entgegensteht. Der einzige kooperierende ausführende Hersteller in der VR China machte geltend, dass die „Federal Acquisition Regulation” und der „Buy American Act” bei der Beschaffung von Rohstoffen marktverzerrend wirkten, insbesondere für Unternehmen mit Sitz im Ausland die Einkaufspreise verteuerten und tatsächlichen Wettbewerb auf dem US-amerikanischen Markt verhinderten.
- (35)
- Auf Grundlage der vorliegenden Informationen wurde festgestellt, dass der einzige kooperierende ausführende Hersteller in der VR China in der Vergangenheit an einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren in den USA teilgenommen hatte. Die Untersuchung ergab keinen Hinweis darauf, dass ausländische Hersteller, die das plurilaterale WTO-Handelsübereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen unterzeichnet haben, nicht unter gleichen Bedingungen an öffentlichen Ausschreibungsverfahren in den USA teilnehmen können. Das Vorbringen, die USA könnten wegen der „Federal Acquisition Regulation” nicht als Vergleichsland herangezogen werden, muss daher zurückgewiesen werden.
- (36)
- Die Untersuchung ergab ferner, dass das die Produktionsmenge des kooperierenden US-Herstellers um ein Beträchtliches höher ist als 5 % der chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft. Was die Qualität, technische Spezifikationen und Normen der gleichartigen Ware in den USA betrifft, so wurden insgesamt im Vergleich zu chinesischen Waren keine größeren Unterschiede festgestellt. Der US-amerikanische Markt wurde daher als hinreichend repräsentativ für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China angesehen.
- (37)
- Aus diesen Gründen wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die USA ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung sind.
- 3.4.2.
- Ermittlung des Normalwerts
- (38)
- Nach der Wahl der USA als Vergleichsland wurde der Normalwert anhand der Daten ermittelt, die während der Kontrollbesuche im Betrieb des einzigen kooperierenden US-Herstellers überprüft worden waren.
- (39)
- Die Inlandsverkäufe des US-Herstellers der gleichartigen Ware waren den Untersuchungsergebnissen zufolge repräsentativ für die von dem einzigen ausführenden Hersteller in der VR China in die Gemeinschaft ausgeführte betroffene Ware.
- (40)
- Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt wurde. Der Kontrollbesuch bei dem US-Hersteller ergab, dass die Mengen, die von ihm zu einem mindestens den Stückkosten entsprechenden Nettopreis verkauft wurden, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge ausmachten. Daher stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe des jeweiligen Warentyps im UZ ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.
- (41)
- Es wird angemerkt, dass der kooperierende US-Hersteller im UZ nur einen Typ der gleichartigen Ware herstellte und auf dem US-Markt verkaufte.
- (42)
- Für die betroffenen Warentypen, für die mit Hilfe der im Vergleichsland verfügbaren Daten kein Normalwert ermittelt werden konnte, wurde dieser auf der Grundlage von überprüften Informationen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für denselben Warentyp ermittelt. Dies geschah entsprechend den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung, denen zufolge bei der Ermittlung des Normalwertes für Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft Kosten und Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ebenso herangezogen werden können wie jede andere angemessene Grundlage.
- 3.5.
- Ausfuhrpreis
- (43)
- Der einzige kooperierende ausführende Hersteller in der VR China tätigte Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft nur an Behörden, nachdem er in einem Ausschreibungsverfahren den Zuschlag erhalten hatte.
- (44)
- Die Untersuchung ergab, dass die Buchführung des Unternehmens unvollständig war, so dass genaue Angaben zu Ausfuhrverkäufen und –preisen für eine Reihe von Geschäftsvorgängen nicht möglich waren. Die Aufträge, die Gegenstand der Ausschreibungen waren, umfassten Konstruktionsarbeiten vor Ort sowie Einbau- und Servicekosten in der Gemeinschaft, die in der Buchführung des Unternehmens nicht immer rückverfolgbar waren, obwohl sie darin normalerweise aufgeführt werden müssten. Überdies spiegelte die Buchführung des Unternehmens einige Ausfuhrkosten nicht genau wieder, was Zweifel an ihrer Vollständigkeit aufkommen ließ. Einige für einen fairen Vergleich mit dem Normalwert notwendigen Berichtigungen der Ausfuhrpreise konnten daher nicht mit der Präzision vorgenommen werden, die wünschenswert gewesen wäre.
- (45)
- Das Unternehmen wurde über die vorgenannten Mängel und die mögliche Ermittlung des Ausfuhrpreises für die betroffene Ware unter Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung unterrichtet. Es gab nach entsprechender Aufforderung eine Stellungnahme dazu ab; diese war jedoch allgemeiner Art, und die festgestellten Probleme wurden darin nicht bestritten.
- (46)
- Die Ausfuhrpreise für die betroffene Ware wurden daher nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der für die betroffene Ware gezahlten Preise festgelegt.
- 3.6.
- Vergleich
- (47)
- Der Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk.
- (48)
- Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Für den untersuchten ausführenden Hersteller in der VR China wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei den Kosten für Transport und Versicherung, Verpackung und Kredit, bei Garantie- und Gewährleistungskosten, bei Provisionen, Bau- und Einbauarbeiten vor Ort sowie bei Kundendienstkosten vorgenommen. Dabei wurden, wie unter der Randnummer (45) ausgeführt, zur Ermittlung der Kundendienstkosten nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die verfügbaren Angaben herangezogen.
- 3.7.
- Dumpingspanne
- (49)
- Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China je Warentyp auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt, die ihrerseits wie oben erläutert ermittelt wurden.
- (50)
- Laut den Angaben des Antragstellers und des kooperierenden chinesischen ausführenden Herstellers ist in der VR China kein anderer Hersteller der betroffenen Ware bekannt. Die für die VR China zu ermittelnde landesweite Dumpingspanne sollte daher der Dumpingspanne entsprechen, die für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China ermittelt wurde.
- (51)
- Die vorläufige Dumpingspanne für die VR China beträgt, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, 36,6 %.
- 4.
- SCHÄDIGUNG
- 4.1.
- Gemeinschaftsproduktion
- (52)
- In der Untersuchung wurde festgestellt, dass die gleichartige Ware in der Gemeinschaft von zwei Gemeinschaftsherstellern mit Fertigungsanlagen in Frankreich, Deutschland und dem Vereinigten Königreich hergestellt wird.
- (53)
- Auf diese Unternehmen entfällt die gesamte Gemeinschaftsproduktion.
- (54)
- Es gibt in diesem Fall nur zwei Gemeinschaftshersteller und einen einzigen ausführenden Hersteller, auf die der Großteil des Gemeinschaftsmarktes entfällt. Aus Gründen des Schutzes von Unternehmensdaten können keine genauen Zahlen angegeben werden. Daher werden Indikatoren in Form von Indizes oder Spannen verwendet.
- 4.2.
- Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
- (55)
- Der Antrag wurde im Namen eines Gemeinschaftsherstellers gestellt, auf den über 80 % der gesamten bekannten Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware entfallen.
- (56)
- Der andere Gemeinschaftshersteller arbeitete zunächst an der Untersuchung mit, indem er einen beantworteten Fragebogen übermittelte, stellte aber später die aktive Teilnahme an der Untersuchung ein.
- 4.3.
- Gemeinschaftsverbrauch
- (57)
- Es existiert keine genaue Eurostat-Statistik über die Einfuhr der betroffenen Ware. Alle interessierten Parteien wurden aufgefordert, Angaben zum Gemeinschaftsverbrauch zu machen. Diese Angaben wurden soweit möglich mit verfügbaren Angaben von Herstellern der betroffenen Ware in der VR China und den USA, mit EU-Nutzern sowie mit Informationen zu Aufträgen und Ausschreibungen, bei denen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht den Zuschlag erhielt, abgeglichen. Der Gemeinschaftsverbrauch wurde so auf der Grundlage der Verkaufsmenge der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten gleichartigen Ware, der Verkaufsmenge der von dem anderen bekannten Gemeinschaftshersteller produzierten gleichartigen Ware in der Gemeinschaft und der Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus Drittländern ermittelt. Ausschlaggebend für die Entscheidung, ob eine Transaktion innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgte, war das Unterzeichnungsdatum der Kaufverträge aufgrund von Ausschreibungsverfahren.
- (58)
- Da der Stellenwert von Sicherheit sowie der Bekämpfung von Betrug und Kriminalität stieg, verdoppelte sich der Verbrauch der betroffenen und der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum. Einige Einheiten wurden im Rahmen einer Reihe von Betrugsbekämpfungs- oder Grenzschutzinitiativen aus EU-Mitteln beschafft.
- 4.4.
- Einfuhren aus dem betroffenen Land
- 4.4.1.
- Menge, Preis und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land
- (59)
- Die Einfuhren der betroffenen Ware nahmen im Bezugszeitraum erheblich zu. Im UZ war ein beträchtlicher Zuwachs der Einfuhren ab 2004 zu verzeichnen.
- (60)
- Da die Systemkonfiguration großen Einfluss auf den durchschnittlichen Stückpreis hat, schwankt der durchschnittliche Einfuhrpreis von Fall zu Fall beträchtlich. Die Ermittlung durchschnittlicher Stückpreise ist daher nicht sinnvoll.
- (61)
- Der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land stieg im Bezugszeitraum um mehr als das Vierfache. Hierzu ist auch anzumerken, dass die Einfuhren aus dem betroffenen Land im Bezugszeitraum den bei weitem größten Teil der Einfuhren in die Europäische Union darstellten.
- 4.4.2.
- Unterbietung
- (62)
- Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden die Einfuhrpreise des kooperierenden ausführenden Herstellers mit den Preisen der Angebote des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei Ausschreibungen im UZ anhand vergleichbarer Produktkonfigurationen verglichen. Dieser Vergleich wurde für alle Ausschreibungen vorgenommen, bei denen sowohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als auch der ausführende Hersteller unter denselben Bedingungen ein Angebot einreichten, das von der Vergabebehörde als annehmbar eingestuft wurde. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden auf die Stufe netto ab Werk gebracht und mit den cif-Einfuhrpreisen frei Grenze der Europäischen Union, verzollt, verglichen.
- (63)
- Anhand der Preise des kooperierenden ausführenden Herstellers ergab sich eine gewogene mittlere Unterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, zwischen 20 % und 25 %.
- 4.5.
- Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
- 4.5.1.
- Vorbemerkungen
- (64)
- Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten.
- (65)
- Zu beachten ist, dass es sich hier um ein mehr „wissens- oder know-how-intensives” als „maschinenintensives” Geschäftsfeld handelt, in dem nach Auftrag produziert wird. Dies ist bei der Interpretation einiger Schadensindikatoren und bei der Bestimmung ihrer Bedeutung für die Schadensanalyse zu bedenken. Die genannten Indikatoren umfassen auch Angaben zu Durchschnittspreisen und zur Kapitalrendite sowie Indikatoren zu Lagerbeständen, zur Produktionskapazität und zur Kapazitätsauslastung. Die Angaben zu den Durchschnittspreisen werden wegen der geringen Mengen und der Unterschiede zwischen verschiedenen Typen von Frachtkontrollsystemen von einem Jahr zum anderen als nicht relevant angesehen. Was die Indikatoren zu Kapitalrendite und Lagerbeständen betrifft, so ergeben die gelieferten Angaben kein exaktes Bild, da erstere auf bereits abgeschriebenem Kapital beruhen, während letztere einen Markt widerspiegeln, auf dem nur auf Bestellung produziert wird. Die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung sind als Indikatoren nur begrenzt aussagekräftig, da die Waren normalerweise erst hergestellt werden, wenn im Anschluss an das Ausschreibungsverfahren der Auftrag sichergestellt ist.
- 4.5.2.
- Schadensindikatoren
2004 | 2005 | 2006 | 2007 | UZ | |
---|---|---|---|---|---|
Produktion | 100 | 75 | 89 | 163 | 166 |
Kapazität | 100 | 82 | 83 | 168 | 222 |
Kapazitätsauslastung | 100 | 92 | 107 | 97 | 75 |
- (66)
- Im Bezugszeitraum erhöhte sich das Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 66 %. Diese positive Tendenz geht hauptsächlich auf die guten Ausfuhrverkäufe der gleichartigen Ware zurück. Aus demselben Grund erhöhte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktionskapazität im Bezugszeitraum um mehr als das Doppelte. Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum um 25 % zurück.
- (67)
- Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft schwankten im gesamten Bezugszeitraum. Allerdings erfolgt die Herstellung der gleichartigen Ware auf Bestellung und die Lagerbestände werden stets so gering wie möglich gehalten.
- (68)
- Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen im Bezugszeitraum zurück und lagen im UZ bei etwa der Hälfte ihres ursprünglichen Volumens. Zwischen 2004 und dem Ende des UZ verlor der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 73 % seines Marktanteils.
- (69)
- Der durchschnittliche Verkaufspreis der Eigenproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im jeweiligen Zeitraum hängt in hohem Maße von der Konfiguration der verkauften Frachtkontrollsysteme sowie von der Zahl der verkauften Einheiten pro Auftrag ab. Ein Vergleich der Zahlen über den gesamten Bezugszeitraum hinweg ist daher nicht sinnvoll.
- (70)
- Insgesamt geriet der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum in die Verlustzone. Besonders schlecht war seine Lage im UZ. Es liegt auf der Hand, dass die Rentabilität im Jahr 2007 und im UZ den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in eine existenzbedrohende Situation brachte.
- (71)
- Die Investitionen verharrten im Bezugszeitraum auf niedrigem Niveau. Ein großer Teil der Investitionen galt der Erhaltung der Betriebsstätten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die höheren Investitionen im Jahr 2007 betreffen ein neues Patent zur Leistungsverbesserung der betroffenen Ware. Es wird daran erinnert, dass es sich um einen know-how-intensiven Geschäftszweig handelt.
- (72)
- Die Kapitalrendite, ausgedrückt als Nettogewinn des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Nettobuchwert seiner Investitionen weisen im Bezugszeitraum einen deutlichen Rückgang auf, sie sind jedoch kein geeigneter Schadensindikator, da sie hauptsächlich Kapital erfassen, das bereits abgeschrieben ist.
- (73)
- Der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte sich im Bezugszeitraum drastisch.
- (74)
- Die Zahl der beim Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der gleichartigen Ware Beschäftigten nahm im Bezugszeitraum aufgrund guter Ausfuhrleistungen des Antragstellers zu. Die durchschnittlichen Arbeitskosten pro Beschäftigtem stiegen entsprechend dem Lohnniveau des höher qualifizierten Personals.
- (75)
- Die Produktivität, ausgedrückt als Output je Beschäftigten, stieg im Bezugszeitraum um 21 %. Hierin schlägt sich die zunehmende Geschäftstätigkeit für Märkte außerhalb der EU wieder.
- 4.5.3.
- Höhe des Dumpings
- (76)
- Angesichts des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Gemeinschaftsmarkt nicht als unerheblich angesehen werden.
- 4.6.
- Schlussfolgerung zur Schädigung
- (77)
- Im Bezugszeitraum nahmen die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China beträchtlich zu. Das Volumen der Einfuhren aus dem betroffenen Land erreichte zum Ende des Bezugszeitraums eine sehr hohes Niveau. Der Marktanteil der betroffenen Ware in der Gemeinschaft stieg im selben Zeitraum um 440 %.
- (78)
- Die Auswertung der Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zeigte, dass eine Schädigung vorliegt, die sich in einem Rückgang der Verkaufsmenge (- 47 %), der Verkaufspreise und des Marktanteils (- 73 %) äußert. Dies hatte weitere unmittelbare Negativfolgen für die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Finanzindikatoren belegen, dass die Zukunft des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Spiel steht und dass er durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land daran gehindert wird, seine Verkaufsmenge und/oder Preise so zu erhöhen, dass er seine Finanzlage verbessern könnte.
- (79)
- Die Bewertung der Schädigung wurde für den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorgenommen (makroökonomische Indikatoren). Hierbei wurden keine nennenswerten Unterschiede zwischen dem Antragsteller und den übrigen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festgestellt.
- (80)
- Es wird daher vorläufig der Schluss gezogen, dass ein großer Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.
- 5.
- SCHADENSURSACHE
- 5.1.
- Einleitung
- (81)
- Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus der VR China dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine so große Schädigung verursacht hatten, dass sie als bedeutend angesehen werden konnte. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.
- 5.2.
- Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
- (82)
- Zunächst wird daran erinnert, dass laut der Untersuchung die aus dem betroffenen Land eingeführten Frachtkontrollsysteme eine direkte Konkurrenz der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Waren darstellen, nicht zuletzt, weil sie bei Ausschreibungsverfahren im Wettbewerb stehen.
- (83)
- Der bedeutende Anstieg der Menge der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land führte zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Diese Verschlechterung manifestierte sich unter anderem durch Absatzeinbußen und rückläufige Preise bei der im selben Zeitraum in der Gemeinschaft produzierten und verkauften Ware.
- (84)
- Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren stieg im Bezugszeitraum um 440 %, gleichzeitig ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um mehr als zwei Drittel zurück. Diese für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft negativen Entwicklungen vollzogen sich vor dem Hintergrund eines zwischen 2004 und dem UZ annähernd verdoppelten Gemeinschaftsverbrauchs.
- (85)
- Die Preise der gedumpten Einfuhren lagen unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, so dass zu Recht angenommen werden kann, dass sie den Preisdruck bewirkten, der der verschlechterten Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zugrunde lag.
- (86)
- Da der drastische Anstieg der gedumpten Einfuhren zu Preisen, die unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, zeitlich eindeutig mit der rückläufigen Entwicklung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei Verkäufen, Produktionsvolumen und Marktanteil und dem Preisrückgang zusammenfiel, wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren entscheidend zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.
- 5.3.
- Auswirkungen anderer Faktoren
- 5.3.1.
- Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
2004 | 2005 | 2006 | 2007 | UZ | |
---|---|---|---|---|---|
Ausfuhrverkäufe aus der Gemeinschaftsproduktion | 100 | 83 | 42 | 96 | 108 |
Ausfuhrpreis | 100 | 76 | 56 | 35 | 65 |
- (87)
- Das Ausfuhrvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhte sich im Bezugszeitraum. Ausfuhren machten im UZ den überwiegenden Teil (zwischen 90 und 95 %) des Gesamtvolumens der Gemeinschaftsproduktion aus. Im UZ verkaufte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die betroffene Ware an verbundene und an unabhängige Abnehmer. Die außer- und innerhalb der EU verkauften Waren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren identisch. Die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren während des Bezugszeitraums gewöhnlich gewinnbringend, wenngleich die Rentabilität rückläufig war. Die Ausfuhrpreise gingen zurück, lagen aber immer noch höher als die Verkaufspreise in der Gemeinschaft. Die gute Ausfuhrleistung legt nahe, dass dieser Wirtschaftszweig überlebensfähig und wettbewerbsfähig ist.
- (88)
- Die Ausfuhrleistung trug daher nicht zu der erheblichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei, sondern ermöglichte die Aufrechterhaltung seiner Geschäftstätigkeit.
- 5.3.2.
- Wettbewerb zwischen Gemeinschaftsherstellern
- (89)
- Der zweite Hersteller in der Gemeinschaft ist mit einem seit langem eingeführten US-Hersteller der betroffenen Ware verbunden. Er stellte die betroffene Ware zu Beginn des Bezugszeitraums noch nicht her. Er nahm erstmals 2007 am Markt teil und erhielt während des UZ zwei Aufträge. Hierzu ist zu bemerken, dass er diese Aufträge zum einen bei einer Ausschreibung, an der er als Einziger teilnahm erhielt, und zum anderen nach einer gerichtlich angefochtenen Vertragsvergabe. Überdies folgten die entsprechenden Schadensindikatoren des zweiten Gemeinschaftsherstellers demselben Muster wie die des Antragstellers. Die Schädigung des Antragstellers, die aus der Verschlechterung der Schadensindikatoren im Bezugszeitraum klar hervorgeht, konnte daher nicht dem neuen Akteur auf dem Gemeinschaftsmarkt angelastet werden.
- 5.3.3.
- Einfuhren aus Drittländern
- (90)
- Einfuhren aus Drittländern fanden im UZ praktisch nicht statt, dies gilt auch für den Bezugszeitraum. Diese Schlussfolgerung wurde anhand der Stellungnahmen interessierter Parteien gezogen, denn die einschlägigen Eurostat-Statistiken sind nicht detailliert genug, um die betroffene Ware gesondert zu betrachten oder eine faire Schätzung zu gewährleisten. Die entsprechenden Angaben verdeutlichen, dass es nur einige sporadische Einfuhren aus den USA gab, die wegen ihrer zahlenmäßigen Geringfügigkeit keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht haben konnten.
- 5.3.4.
- Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bot nicht bei allen Ausschreibungen im UZ mit
- (91)
- Es wird daran erinnert, dass die Auftragsvergabe auf dem Gemeinschaftsmarkt hauptsächlich über Ausschreibungen erfolgt. Aufgrund der Transparenz des Marktes konnte beobachtet werden, dass einige Ausschreibungsdokumente das Ergebnis eines Abstimmungsprozesses zwischen der Vergabebehörde und den Herstellern vor der Veröffentlichung der eigentlichen Ausschreibung sind. In solchen Fällen konnte der Eindruck entstehen, dass andere Marktteilnehmer durch die Ausschreibungsbedingungen von der Vorlage eines Angebots abgeschreckt wurden. Die Untersuchung bestätigte, dass weder der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch der einzige kooperierende ausführende Hersteller aus der VR China bei jedem Ausschreibungsverfahren mitboten. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bot nur mit, wenn er ein vertretbares handelsübliches Angebot vorlegen konnte. Es wurde kein zwingender Hinweis darauf gefunden, dass die klar festgestellte Schädigung im Bezugszeitraum auf die Nichtbeteiligung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an Ausschreibungen zurückging, die seiner Einschätzung nach keine angemessenen Geschäftsmöglichkeiten boten.
- 5.3.5.
- Einfluss von preisfremden Faktoren auf die betroffene Ware
- (92)
- Die Untersuchung zeigte, dass Ausschreibungen gelegentlich nicht nur die betroffene Ware, sondern auch weitere Elemente wie Wartung, Kundendienst oder Bauarbeiten umfassen. Außerdem ist der Preis nicht immer das einzige Zuschlagskriterium. Die Vergabebehörden können außer dem Preis sonstige Kriterien etwa im Zusammenhang mit zusätzlichen technischen Leistungsmerkmalen der Ware oder weiteren produktfremden Elementen vorgeben. Allerdings ergab die Untersuchung, dass selbst in Fällen, in denen die Zuschlagskriterien solche Elemente enthalten, preisbezogene Punkte einen bedeutenden Teil der zu vergebenden Punkte ausmachen. Die Untersuchung ergab ebenfalls, dass keine Vergabebehörde Angebote ausschloss, weil sie keine zusätzlichen Funktionen enthielten. Die wesentlichen Anforderungen wurden also immer erfüllt. Zusatzfunktionen sind normalerweise nicht kostenlos. Dass der betroffene Ausführer in einigen Fällen über das Erforderliche hinaus zusätzliche Funktionen anbot, zeigt nur, wie niedrig und schädigend die Preise der gedumpten Einfuhren waren.
- (93)
- Aus den oben genannten Gründen konnten nur die Einfuhren aus dem betroffenen Land dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die bedeutende Schädigung zugefügt haben.
- 5.4.
- Schlussfolgerung zur Schadensursache
- (94)
- Zusammenfassend wird vorläufig bestätigt, dass die erhebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die sich in einem Rückgang der Verkäufe und des Marktanteils in der EU sowie negativen Geschäftsergebnissen äußert, durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware hervorgerufen wurde. Die Ausfuhrleistungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die Einfuhren aus Drittländern, der Wettbewerb unter Gemeinschaftsherstellern und die erwähnten Faktoren im Zusammenhang mit den Ausschreibungen hatten keinen nennenswerten Einfluss auf die negative Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
- (95)
- Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädlichen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird festgestellt, dass die anderen Faktoren als solche nichts daran ändern, dass die festgestellte Schädigung den gedumpten Einfuhren anzulasten ist.
- 6.
- GEMEINSCHAFTSINTERESSE
- 6.1.
- Allgemeine Bemerkungen
- (96)
- Die Kommission prüfte, ob trotz der vorläufigen Schlussfolgerung, dass schädigendes Dumping vorlag, zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Deshalb wurde gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage aller vorgelegten Beweise für alle vom Verfahren betroffenen Parteien untersucht, welche Auswirkungen die Einführung von Maßnahmen oder der Verzicht auf Maßnahmen für sie hätte.
- 6.2.
- Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
- (97)
- Die Schadensanalyse ergab eindeutig, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wurde. Der Anstieg der gedumpten Einfuhren in den letzten Jahren führte zu einem Rückgang der Verkaufspreise und -mengen auf dem Gemeinschaftsmarkt und zu einem Verlust von Marktanteilen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Dadurch konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine Rentabilität erzielen, die seiner Wettbewerbstärke entsprach.
- (98)
- Ohne die Einführung von Maßnahmen würde sich die derzeitige schlechte Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eindeutig weiter verschlechtern und letztlich zur Einstellung der Geschäftstätigkeit führen. Die Einführung von Maßnahmen würde einen weiteren starken Anstieg der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land verhindern, was den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen würde, zumindest seine jetzige Marktposition zu halten. Die Untersuchung ergab, dass jede Zunahme des Marktanteils gedumpter Einfuhren aus dem betroffenen Land unmittelbar zu Lasten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geht. Darüber hinaus sei angemerkt, dass der Markt für die betroffene Ware auf mittlere bis lange Sicht wahrscheinlich weiter wachsen wird, da der Sicherheitspolitik größere Bedeutung beigemessen wird und einige Nicht-EU-Länder (namentlich die USA) in Zukunft bei Ausfuhren aus der Gemeinschaft Frachtkontrollen vor Verlassen des Versandortes in der Europäischen Gemeinschaft verpflichtend vorschreiben werden. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat somit ein klares Interesse daran, dass seine Position sich nicht weiter verschlechtert und er von den besagten positiven Marktentwicklungen in Zukunft profitieren kann.
- (99)
- Mit der Einführung von Maßnahmen werden die Einfuhrpreise auf ein nicht schädigendes Niveau angehoben, so dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter fairen Handelsbedingungen seine eigenen Wettbewerbsvorteile nutzen kann.
- (100)
- Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen klar im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge.
- 6.3.
- Interesse der Einführer/Vertriebsgesellschaften
- (101)
- Die voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf Einführer/Vertriebsgesellschaften wurden nicht untersucht, da kein unabhängiger Einführer und keine unabhängige Vertriebsgesellschaft der betroffenen Ware in der Gemeinschaft bekannt ist.
- 6.4.
- Interesse der Zulieferer
- (102)
- Es meldeten sich keine Zulieferer bei der Kommission oder lieferten Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung.
- 6.5.
- Interesse von Verwendern und Verbrauchern
- (103)
- Die Verbraucherorganisationen übermittelten nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Einleitung dieses Verfahrens keine Stellungnahmen. Daher und da die betroffene Ware nicht in der Produktion von Konsumgütern verwendet wird, beschränkte sich die Analyse auf die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender.
- (104)
- Allen Zollbehörden in der Gemeinschaft wurden Fragebogen zugesandt. Nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung meldeten sich keine weiteren Verwender. Die Zoll- und/oder Hafenbehörden Maltas, Belgiens, der Niederlande, des Vereinigten Königreiches, Spaniens, Portugals, der Tschechischen Republik, Lettlands und der Slowakei arbeiteten an der Untersuchung mit, wenngleich in unterschiedlichem Maße. Auf diese Verwender entfallen fast 6 Millionen EUR Umsatz mit der betroffenen Ware und 15 % des Gemeinschaftsverbrauchs im UZ. Die Untersuchung zeigte, dass die genannten Verwender im UZ 5 Einheiten der betroffenen Ware von dem einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China, eine von einem US-Hersteller und keine vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kauften.
- (105)
- Es wird angemerkt, dass einige Verwender im Bezugszeitraum mehrere Bezugsquellen hatten. Einer der Verwender äußerte Zweifel, ob eine schnelle und seinen Bedarf entsprechende Beschaffung der betroffenen Ware möglich wäre. Hierzu wird angemerkt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft klar in der Lage sein würde, wie in der Vergangenheit die Versorgung des europäischen Betriebs jedes Verwenders zu gewährleisten, weil die Vorlaufzeit zwischen der Anberaumung einer Ausschreibung und der Auftragsvergabe es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen wird, jede Nachfrage ohne nennenswerte Probleme zu befriedigen.
- (106)
- Zwei kooperierende Verwender äußerten Bedenken über mögliche negative Auswirkungen von Maßnahmen auf den Wettbewerb und auf stimulierende innovative Lösungen, es wurden jedoch keine konkreten Belege zur Stützung dieses Vorbringens vorgelegt. Hierzu ist zu bemerken, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen stets auf das Abstellen unfairer Handelspraktiken und nicht auf das Unterbinden von Wettbewerb abzielt. Überdies sorgen die Zahl der Akteure in diesem besonderen Markt und die Art der betroffenen Ware ( „know-how-intensiv” ) dafür, das Innovation eine der wichtigsten Prioritäten aller Marktteilnehmer bleiben wird.
- (107)
- Allgemein ist die Hauptsorge der Gemeinschaftsverwender, dass Maßnahmen sich negativ auf ihr Budget auswirken und die Investitionskosten für Zollverwaltungen verteuern könnten. Einige Verwender machen jedoch geltend, dass Zollverfahren und damit Antidumpingzölle von den Verkäufern der betroffenen Ware zu tragen seien. Dies könnte eine Übernahme der Zölle nach Artikel 12 der Grundverordnung darstellen. In jedem Fall wäre der Gesamtanteil der betroffenen Ware am Budget des Verwenders gering.
- (108)
- Außerdem wird die betroffene Ware wegen ihrer langen Lebensdauer (in der Regel über 10 Jahre) als Investition in Sachanlagen betrachtet. Gezahlte Antidumpingzölle sollten daher auf die gesamte Lebensdauer des Frachtkontrollsystems umgelegt werden.
- (109)
- Die Untersuchung ergab keinen Hinweis darauf, dass Maßnahmen sich auf die Tätigkeit der Verwender oder die Zahl der Beschäftigten beim Betrieb solcher Systeme, auf das Zollpersonal oder auf das für Hilfsdienste zuständige Personal auswirken könnten.
- (110)
- Es wurde ebenfalls vorgebracht, dass die Behörden innerhalb der EU bei Beschaffungen strengen Regeln unterworfen sind, die ein transparentes Auswahlverfahren gewährleisten. Hierzu ist zu bemerken, dass öffentliche Beschaffungsverfahren nicht darauf ausgerichtet sind, Dumpingpraktiken entgegenzuwirken. Die Existenz eines in der Tat transparenten Marktes lässt im Gegenteil jeden Versuch unfairer Handelspraktiken offen zu Tage treten und begründet die Notwendigkeit, durch Korrekturmaßnahmen gleiche Marktbedingungen herzustellen.
- (111)
- Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft könnte eindeutig durch größere Skalenerträge aufgrund eines Anstiegs von Produktion und Verkäufen von den Maßnahmen profitieren.
- (112)
- Deshalb wird davon ausgegangen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber der VR China unter den gegenwärtigen Umständen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwender in der Gemeinschaft hat.
- 6.6.
- Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse
- (113)
- Die Prüfung aller auf dem Spiel stehenden Interessen ergab vorläufig, dass bei Betrachtung des Gemeinschaftsinteresses insgesamt kein Einzelinteresse mehr Gewicht hat als das Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an der vorläufigen Einführung der Maßnahmen mit dem Ziel, durch die gedumpten Einfuhren verursachte handelsverzerrende Auswirkungen zu beseitigen.
- 7.
- VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
- (114)
- In Anbetracht der genannten Schlussfolgerungen zu Dumping, daraus resultierender Schädigung und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
- 7.1.
- Schadensbeseitigungsschwelle
- (115)
- Die vorläufigen Antidumpingzölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne dass die ermittelten Dumpingspannen überschritten werden.
- (116)
- Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Kosten zu decken und einen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, hätte erzielt werden können. Bei diesen Berechnungen wurde eine Gewinnspanne vor Steuern von 12 % bis 16 % des Umsatzes zugrunde gelegt (genaue Angaben können aus Vertraulichkeitsgründen nicht offengelegt werden). Es wurde der Beweis erbracht, dass eine Gewinnerwartung in dieser Höhe ohne schädigendes Dumping angemessen wäre, da sie den Gewinnspannen entspricht, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft erzielen konnte, bevor die chinesischen Einfuhren auf den Markt kamen. Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware ermittelt. Dies geschah, indem zu den Produktionskosten die vorgenannte Gewinnspanne hinzugerechnet wurde.
- (117)
- Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware ermittelt. Die Differenz, die sich aus diesem Vergleich ergab, wurde als Prozentsatz des durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt. Sie lag für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China über der festgestellten Dumpingspanne.
- 7.2.
- Vorläufige Maßnahmen
- (118)
- Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung sollten daher gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der festgestellten Dumpingspanne eingeführt werden.
- (119)
- Der vorläufige Antidumpingzoll gegenüber der VR China sollte daher 36,6 % betragen.
- (120)
- Der EU-Markt wird vor allem durch öffentliche Ausschreibungsverfahren bestimmt, wobei die Größe des Marktes und die Zahl der Akteure gering sind. Im Interesse einer höheren Transparenz und einer sorgfältigen Überwachung der Wirksamkeit der Maßnahmen wird es daher als angemessen betrachtet, die entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten aufzufordern, die Kommission vertraulich und regelmäßig über die Vergabe von ausgeschriebenen Aufträgen zu unterrichten.
- 8.
- SCHLUSSBESTIMMUNG
- (121)
- Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle möglicherweise überprüft werden müssen –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.
- (2)
ABl. C 63 vom 18.3.2009, S. 20.
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