Artikel 1 VO (EU) 2009/1272

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen für die Interventionsankäufe und -verkäufe der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse festgelegt.

Diese Verordnung gilt unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Verordnungen der Kommission zur Eröffnung einer Ausschreibung für den Ankauf von Erzeugnissen und der Verordnungen der Kommission über den Verkauf von Interventionserzeugnissen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Interventionsstelle” die Zahlstelle oder die von der Zahlstelle beauftragte Stelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006.

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