Artikel 2 VO (EU) 2009/1272
Interventionslagerorte
(1) Für die Interventionslagerorte ( „Lagerorte” ), an denen die angekauften Erzeugnisse gelagert werden, sind im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeiten und Kontrollen gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung die Interventionsstellen verantwortlich.
(2) Die Interventionsstellen vergewissern sich, dass die Interventionslagerorte mindestens die Bedingungen gemäß Artikel 3 erfüllen. Die Lagerorte für Getreide und Reis müssen von den Interventionsstellen zugelassen werden.
(3) Die Angaben über die Lagerorte für Getreide und Reis werden gemäß Artikel 55 der vorliegenden Verordnung aktualisiert und den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
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