Artikel 3 VO (EU) 2009/1272

Anforderungen für die Lagerorte

(1) Bei Getreide und Reis gilt Folgendes:

a)
Jeder Interventionsort hat eine Mindestlagerkapazität von

i)
20000 Tonnen Getreide für alle Lagerorte zusammen;
ii)
10000 Tonnen Reis für alle Lagerorte zusammen.

b)
Jeder Lagerort

i)
hat eine Mindestlagerkapazität von 5000 Tonnen für Ankäufe ab dem 2012/13 beginnenden Interventionszeitraum;
ii)
ist für die Lagerung von Getreide und Reis und deren Erhaltung in gutem Zustand gemäß Absatz 3 ausgelegt oder geeignet;
iii)
verfügt über die erforderliche technische Ausrüstung für die Übernahme von Getreide und Reis;
iv)
ermöglicht die Auslagerung der Mengen, die für die Einhaltung des gemäß Artikel 51 Absatz 2 festgesetzten Auslagerungszeitraums erforderlich sind.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist die „Mindestlagerkapazität” eine Mindestkapazität, die nicht permanent verfügbar sein muss, jedoch während des Zeitraums, in dem Ankäufe stattfinden können, leicht erreicht werden kann. Die Mindestkapazität gilt für alle anzukaufenden Getreidearten und Reissorten.

Für Lagerorte, von denen aus leichter Zugang zu einem Fluss, einem Meer oder einer Eisenbahnverbindung besteht, gilt die Mindestlagerkapazität gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i nicht.

(2) Bei Butter und Magermilchpulver muss jeder Lagerort eine Mindestlagerkapazität von 400 Tonnen haben. Für Lagerorte, von denen aus leichter Zugang zu einem Fluss, einem Meer oder einer Eisenbahnverbindung besteht, gilt diese Mindestlagerkapazität nicht.

(3) Bei Magermilchpulver, Butter, Getreide und Reis müssen die Lagerorte

a)
trocken, in gutem Zustand und frei von Ungeziefer sein,
b)
ohne Fremdgeruch sein,
c)
eine gute Belüftung ermöglichen, ausgenommen bei Kühlhäusern.

(4) Bei Butter legen die Interventionsstellen technische Normen fest, schreiben insbesondere eine Lagertemperatur von – 15 oC oder darunter vor und treffen alle weiteren Maßnahmen, die eine gute Haltbarkeit der Butter gewährleisten.

(5) Bei Erzeugnissen des Rindfleischsektors, nachstehend „Rindfleisch” genannt, müssen die Mitgliedstaaten die Lagerorte so auswählen, dass der Erfolg der Interventionsmaßnahmen gewährleistet ist. Die Lagerorte müssen technisch in der Lage sein,

a)
Fleisch mit Knochen zu übernehmen,
b)
Fleisch in unverarbeitetem Zustand einzufrieren,
c)
dieses Fleisch unter technisch einwandfreien Bedingungen mindestens drei Monate zu lagern.

Für Fleisch mit Knochen, das zum Entbeinen bestimmt ist, kommen nur Lagerorte in Frage, deren Zerlegungs- und Kühlanlagen weder dem Schlachthof angegliedert sind noch dem Zuschlagsempfänger gehören, die also unabhängig von diesem Schlachthof und/oder Zuschlagsempfänger von ebenfalls unabhängigem Personal betrieben und geleitet werden. Im Falle, dass in der Verarbeitungskette praktische Problemen mit der Erfüllung dieser Anforderungen bestehen, können die Mitgliedstaaten jedoch von diesen Anforderungen abweichen, sofern sie die bei der Abnahme durchzuführenden Kontrollen gemäß Anhang III Teil III Nummer 5 verschärfen.

Außer bei einer nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährten besonderen Ausnahmeregelung müssen die Kühlhäuser, die sich in dem Gebiet des Mitgliedstaats befinden, dessen Rechtshoheit die betreffende Interventionsstelle unterliegt, die Möglichkeit bieten, das gesamte von der Interventionsstelle zugeteilte entbeinte Rindfleisch unter technisch einwandfreien Bedingungen für eine Mindestdauer von drei Monaten zu lagern.

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