Artikel 4 VO (EU) 2009/1272
Zugangsvoraussetzungen für die Marktteilnehmer
(1) Angebote zur Intervention können von Marktteilnehmern eingereicht werden, die in der Gemeinschaft ansässig und in ein Mehrwertsteuerregister eingetragen sind.
Bei Ankäufen von Getreide und Reis reicht jedoch die Eintragung in ein Betriebsregister, wenn der Marktteilnehmer in kein Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.
(2) Für Ankäufe von Rindfleisch dürfen nur folgende Marktteilnehmer Angebote einreichen:
- a)
- Rinderschlachthöfe, die unabhängig von ihrem rechtlichen Status registriert oder zugelassen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) sind, und
- b)
- Vieh- oder Fleischhändler, die in diesen Schlachthöfen auf eigene Rechnung schlachten lassen.
(3) Für Butter und Magermilchpulver kommen nur zugelassene Betriebe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Betracht, die die Anforderungen gemäß Anhang IV Teil III und Anhang V Teil III der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
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