Artikel 5 VO (EU) 2009/1272
Einreichung der Angebote
(1) Die Angebote im Rahmen dieser Verordnung werden nach dem Verfahren eingereicht, das der betreffende Mitgliedstaat den Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt hat.
(2) Die Interventionsstellen können vorschreiben, dass elektronische Angebote von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder einer elektronischen Signatur begleitet werden, die gleichwertige Garantien in Bezug auf die einer Signatur zugewiesen Funktionen bietet, indem dieselben Regeln und Bedingungen angewendet werden, wie sie die Kommission gemäß ihren Bestimmungen über elektronische und digitalisierte Dokumente in dem Beschluss 2004/563/EG, Euratom(2) und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen anwendet.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.
- (2)
ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 9.
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