Artikel 6 VO (EU) 2009/1272

Ankaufsverfahren

(1) Die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse werden entweder zum Festpreis oder im Wege einer Ausschreibung gemäß den Artikeln 12, 13 und 18 der genannten Verordnung angekauft.

(2) Angebote für Weichweizen, Butter und Magermilchpulver können nach den Bestimmungen dieses Titels während der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten Interventionszeiträume eingereicht werden.

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