Artikel 7 VO (EU) 2009/1272

Interventionsfähigkeit der Erzeugnisse

(1) Für die öffentliche Intervention kommen nur Erzeugnisse in Betracht, die zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegten Anforderungen von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität sind.

Insbesondere müssen die Anforderungen erfüllt sein, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind:

in Anhang I Teile I, II und III für Getreide,

in Anhang II Teile I und III für Reis,

in Anhang III Teile I, III, V und VI für Rindfleisch,

in Artikel 28 und Anhang IV Teile I und IV für Butter,

in Artikel 28 und Anhang V Teile I, IV und V für Magermilchpulver.

(2) Zur Feststellung der Interventionsfähigkeit der Erzeugnisse werden Tests nach den Methoden durchführt, die festgelegt sind:

in Anhang I Teile III, IV, V, VII und XII für Getreide,

in Anhang II Teil VI für Reis,

in Anhang III Teil III für Rindfleisch,

in Anhang IV Teil IV für Butter,

in Anhang V Teil IV für Magermilchpulver.

(3) Zur Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen bzw. der Intervention unterworfenen Getreides sind die in Anhang I beschriebenen Methoden anzuwenden, die gegebenenfalls im Rahmen europäischer und/oder internationaler Normen festgelegt wurden; maßgeblich ist die letzte Fassung, die am ersten Tag eines jeden Wirtschaftsjahres gilt.

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