Artikel 7 VO (EU) 2009/1272
Interventionsfähigkeit der Erzeugnisse
(1) Für die öffentliche Intervention kommen nur Erzeugnisse in Betracht, die zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegten Anforderungen von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität sind.
Insbesondere müssen die Anforderungen erfüllt sein, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind:
- —
-
in Anhang I Teile I, II und III für Getreide,
- —
-
in Anhang II Teile I und III für Reis,
- —
-
in Anhang III Teile I, III, V und VI für Rindfleisch,
- —
-
in Artikel 28 und Anhang IV Teile I und IV für Butter,
- —
-
in Artikel 28 und Anhang V Teile I, IV und V für Magermilchpulver.
(2) Zur Feststellung der Interventionsfähigkeit der Erzeugnisse werden Tests nach den Methoden durchführt, die festgelegt sind:
- —
-
in Anhang I Teile III, IV, V, VII und XII für Getreide,
- —
-
in Anhang II Teil VI für Reis,
- —
-
in Anhang III Teil III für Rindfleisch,
- —
-
in Anhang IV Teil IV für Butter,
- —
-
in Anhang V Teil IV für Magermilchpulver.
(3) Zur Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen bzw. der Intervention unterworfenen Getreides sind die in Anhang I beschriebenen Methoden anzuwenden, die gegebenenfalls im Rahmen europäischer und/oder internationaler Normen festgelegt wurden; maßgeblich ist die letzte Fassung, die am ersten Tag eines jeden Wirtschaftsjahres gilt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.