Artikel 8 VO (EU) 2009/1272

Mindestangebotsmengen

(1) Die zum Ankauf angebotene Menge beläuft sich mindestens auf

a)
80 Tonnen bei Weichweizen, Gerste und Mais,
b)
10 Tonnen bei Hartweizen,
c)
20 Tonnen bei Reis,
d)
10 Tonnen bei Rindfleisch,
e)
20 Tonnen bei Butter,
f)
20 Tonnen bei Magermilchpulver.

(2) Für den Ankauf von Erzeugnissen zum Festpreis kann ein Mitgliedstaat Mindestmengen vorschreiben, die die Mengen gemäß Absatz 1 übersteigen, wenn die Bedingungen und Gepflogenheiten des Großhandels oder die geltenden Umweltvorschriften in diesem Mitgliedstaat dies rechtfertigen.

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