Artikel 8 VO (EU) 2009/1272
Mindestangebotsmengen
(1) Die zum Ankauf angebotene Menge beläuft sich mindestens auf
- a)
- 80 Tonnen bei Weichweizen, Gerste und Mais,
- b)
- 10 Tonnen bei Hartweizen,
- c)
- 20 Tonnen bei Reis,
- d)
- 10 Tonnen bei Rindfleisch,
- e)
- 20 Tonnen bei Butter,
- f)
- 20 Tonnen bei Magermilchpulver.
(2) Für den Ankauf von Erzeugnissen zum Festpreis kann ein Mitgliedstaat Mindestmengen vorschreiben, die die Mengen gemäß Absatz 1 übersteigen, wenn die Bedingungen und Gepflogenheiten des Großhandels oder die geltenden Umweltvorschriften in diesem Mitgliedstaat dies rechtfertigen.
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