Artikel 10 VO (EU) 2009/1272

Bedingungen für die Einreichung und die Zulässigkeit der Angebote

(1) Das Angebot wird von der Interventionsstelle nur angenommen, wenn es in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem es eingereicht wird, abgefasst ist und Folgendes umfasst:

a)
ein von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestelltes Formular, das mindestens folgende Angaben enthält:

i)
den Namen des Anbieters bzw. Bieters, seine Anschrift und seine MwSt.-Nr. in dem Mitgliedstaat, in dem er seine Haupttätigkeit ausübt, oder in Ermangelung dessen seine Nummer im Betriebsregister,
ii)
das angebotene Erzeugnis, bei Getreide und Reis mit dem jeweiligen KN-Code und bei Reis mit Angabe der Art und der Sorte,
iii)
außer bei Rindfleisch den Lagerort des Erzeugnisses zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots,
iv)
bei Getreide und Reis den zugelassenen Lagerort, für den unter Berücksichtigung von Artikel 29 das niedrigste Angebot abgegeben wird; dieser Lagerort darf nicht der Lagerort sein, an dem sich das Erzeugnis zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots befindet,
v)
bei Getreide und Reis das Erntejahr und das Erzeugungsgebiet bzw. die Erzeugungsgebiete in der Gemeinschaft,
vi)
bei Butter und Magermilchpulver das Herstellungsdatum,
vii)
die unter Einhaltung der Mindestmengen gemäß Artikel 8 angebotene Menge,
viii)
bei Getreide und Reis die wichtigsten Eigenschaften des angebotenen Erzeugnisses,
ix)
bei Butter und Magermilchpulver den Namen und die Zulassungsnummer des Betriebs;

b)
folgende Anlagen:

i)
den Nachweis, dass der Anbieter bzw. Bieter die Sicherheit gemäß Artikel 9 geleistet hat,
ii)
bei Getreide und Reis eine Erklärung des Anbieters bzw. Bieters, aus der hervorgeht, dass sich die Angebotsmenge tatsächlich an dem Lagerort gemäß Buchstabe a Ziffer iii befindet,
iii)
bei Getreide und Reis eine Erklärung des Anbieters bzw. Bieters, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse Gemeinschaftsursprung haben und dass sich das Angebot auf eine einheitliche Partie bezieht, wobei diese Partie bei Reis aus Rohreis derselben Sorte bestehen muss, sowie
iv)
bei Getreide und Reis eine Erklärung, in der angegeben wird, ob nach der Ernte eine Behandlung durchgeführt wurde, der Name des verwendeten Produkts genannt wird und aus der hervorgeht, dass das Produkt gemäß den Verwendungsbedingungen angewendet wurde und dass es gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1) zugelassen ist.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv kann ein Anbieter bzw. Bieter auf dem Formular gemäß Absatz 1 Buchstabe a beantragen, dass das Erzeugnis an dem Lagerort übernommen wird, an dem es sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots befindet, sofern der Lagerort die Anforderungen gemäß Artikel 3 erfüllt und — im Falle von Getreide und Reis — gemäß Artikel 2 Absatz 2 zugelassen wurde.

(3) Endet die Angebotsfrist an einem Feiertag, so sind die Angebote spätestens am letzten vorhergehenden Arbeitstag einzureichen.

(4) An einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereichte Angebote gelten als am ersten Arbeitstag nach dem Tag der Angebotseinreichung bei der Interventionsstelle eingegangen.

(5) Die Angebote dürfen nach ihrer Einreichung weder zurückgezogen noch geändert werden.

(6) Die Interventionsstelle registriert die zulässigen Angebote, den Zeitpunkt ihres Eingangs und die betreffenden Mengen.

(7) Die mit der Annahme des Angebots verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

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